Quaestionum libri
Ex libro XXXVII
Papinian. lib. XXXVII. Quaest. Wenn ein Bürge das [dem Gläubiger] versprochene Thier vor eingetretenem Verzuge [des Schuldners] getödtet haben sollte, so müsse gegen ihn, haben Neratius Priscus und Julianus zum Bescheid gegeben, die Klage de dolo zugesprochen werden, weil nach eingetretener Befreiung des Schuldners11Von der Verpflichtung, das versprochene Thier an den Gläubiger abzuliefern., der [richtigen] Schlussfolgerung gemäss, auch er seiner Verpflichtung entledigt wird.
Papin. lib. XXXVII. Quaest. Die Klage aus dem Aquilischen Gesetz steht dem Schuldner zu, wenn der Gläubiger das ihm versprochene Thier vor der [zu dessen Uebergabe] bestimmten Zeit verwundet hat. Dasselbe ist der Fall, wenn er es getödtet hat. Wenn aber derjenige, welcher es sich stipulirt hat, dasselbe nach der bestimmten Zeit getödtet hat, so wird der Versprecher zwar von seiner Verbindlichkeit frei, allein aus dem Aquilischen Gesetz kann er in diesem Fall nicht Klage erheben; denn der Gläubiger hat in diesem Fall sich vielmehr selbst, als einem Andern geschadet.
Idem lib. XXXVII. Quaest. Wenn der Vater [der Frau], nicht wissend, dass sich seine Tochter geschieden habe, das Heirathsgut in Folge des Versprechens ausgezahlt hat, so wird das Geld nicht durch die Condiction einer Nichtschuld, sondern durch die Klage wegen des Heirathsguts gefordert werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXXVII. Quaest. Wenn ich mir so stipulirt habe: Gelobst du mir diese Summe von hundert Goldstücken zu geben? und es würde auch dieser Satz hauptsächlich so verstanden: wenn sie nemlich hundert Goldstücke beträgt: so liegt doch in diesem Zusatze keine Bedingung, weil, wenn es nicht hundert sind, die Stipulation nichtig ist. Denn man hat den Worten nicht die Natur einer Bedingung beigelegt, welche nicht auf die zukünftige, sondern auf die gegenwärtige Zeit bezogen werden, wenngleich die Contrahenten der Wahrheit des Sachverhältnisses unkundig sind.
Ad Dig. 45,2,10ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 81, S. 253: Compensationsbefugniß eines vom Gläubiger wegen einer Correalschuld in Anspruch genommenen Schuldners mit Privatforderungen des andern Socius.Papin. lib. XXXVII. Quaest. Wenn zwei Stipulationsverpflichtete nicht Gesellschafter sind, so kann dem einen nicht zu statten kommen, dass der Stipulator dem andern Geld schuldig ist.
Papin. lib. XXXVII. Quaest. Ein Gläubiger ist Erbe seines Schuldners auf einen Theil geworden, nachdem er seinen Miterben zum Bürgen angenommen hatte. Soviel seinen Theil betrifft, so ist die Verbindlichkeit durch die Vereinigung, oder, was richtiger ist, kraft der Zahlung zu Grunde gegangen; aber auf den Theil seines Miterben bleibt die Verbindlichkeit bestehen, nicht die Bürgschafts-, sondern die Erbschafts [Verbindlichkeit], weil die grössere die kleinere aufhebt.