Quaestionum libri
Ex libro XXXVI
Papin. lib. XXXVI. Quaest. Nach dem Erlöschen der Gewalt des Adoptivvaters bleibt beinahe in keiner rechtlichen Beziehung eine Spur des frühern Verhältnisses; auch die durch die Annahme an Kindes Statt erworbene väterliche Würde erlischt mit deren Endigung.
Papin. lib. XXXVI. Quaest. Die Clausel wegen der Arglist, welche in der Stipulation mit aufgenommen wird, bezieht sich nicht auf diejenigen Theile der Stipulation, über welche besonders verhandelt wird.
Idem lib. XXXVI. Quaest. Wenn mit dem Ehebruch zugleich eine Blutschande begangen wird, z. B. mit der Stieftochter, Schwiegertochter, oder Stiefmutter, so wird das Weib ebenfalls gestraft11Und nicht blos der Ehebrecher, wegen der Blutschande. werden, denn dies würde auch dann geschehen, wenn kein Ehebruch stattfände. 1Wenn gegen die Tochter der Schwester eine Schwächung verübt wird, genügt es da an der Strafe des Ehebruchs für den Mann? — Es kommt in Betracht, dass hier ein doppeltes Verbrechen vorhanden ist, weil es ein grosser Unterschied ist, ob eine Ehe unerlaubter Weise22Hier kann nemlich auch eine Blutschande erfolgen, allein Unwissenheit kann entschuldigen (s. §. 2.); in dem gegebenen Fall muss man aber annehmen, dass das Doppel-Verbrechen mit Ueberzeugung begangen worden ist; s. Cujac. Comment. ad tit. de min. 25. ann. Opp. T. II. p. 176. eingegangen wird, oder Ungehorsam wider die Gesetze und Beschimpfung der Blutsverwandschaft zusammentreffen. 2Die Frau wird also nur dann dieselbe Strafe erleiden, wie die Mannsperson, wenn sie eine nach Völkerrecht verbotene Blutschande begangen hat; kommen dabei blos unsere Rechtsgebräuche zur Sprache, so wird die Frau von dem Verbrechen der Blutschande entschuldigt sein. 3Zuweilen pflegt aber auch das Verbrechen der Blutschande in Ansehung der Mannspersonen, wenn sie auch von Natur schwerer sind, gelinder als der Ehebruch behandelt zu werden, wenn nemlich die Blutschande durch eine unerlaubte Ehe begangen worden ist. 4So erliessen die Kaiserlichen Brüder der Claudia das Verbrechen der Blutschande wegen ihres Alters, befahlen aber die Trennung der unerlaubten Verbindung, obwohl sonst das Verbrechen des Ehebruchs, der nach erlangter Mündigkeit begangen worden, durch das Alter nicht entschuldigt wird; denn so ist oben gesagt worden, dass auch Weiber, die im Rechtsirrthum befangen sind, durch das Verbrechen der Blutschande nicht haften, dahingegen sie sich gegen den Ehebruch nicht entschuldigen können. 5Dieselben Kaiser haben rescribirt, wenn der Stiefsohn nach erfolgter Ehescheidung seiner Stiefmutter dieselbe in gutem Glauben geheirathet habe, so sei dies kein Verbrechen der Blutschande. 6Dieselben haben an Pollio folgendermaassen rescribirt: blutschänderische Ehen werden nicht bestätigt, wer also eine solche Ehe oder sie aufgiebt, dem werden wir, wenn er noch nicht angeklagt worden ist, die Strafe erlassen. 7Für die Blutschande, die durch eine unerlaubte eheliche Verbindung begangen wird, pflegt das Geschlecht oder das Alter zu entschuldigen, oder auch eine körperliche Züchtigung [zu büssen], wenn jene in guten Glauben geschah, vorausgesetzt, dass man sich auf einen Irrthum berufet, und zwar um so leichter, wenn kein Ankläger aufgetreten ist. 8Die Kaiser Marcus Antoninus und Commodus der Sohn rescribirten, wenn ein Mann seine im Ehebruch betroffene Frau in der Aufwallung seines Schmerzes ermordet habe, so werde ihn die Strafe des Cornelischen Gesetzes über die Mörder nicht treffen. Denn so rescribirte auch Divus Pius folgendermaassen an Appollonius: Wer geständig ist, seine im Ehebruch ergriffene Frau getödtet zu haben, dem kann die Todesstrafe erlassen werden, indem es sehr schwer ist, den gerechtesten Schmerz zu mässigen, und er muss vielmehr blos darum gestraft werden, weil er zu weit gegangen, als weil er Selbstrache nicht nehmen durfte; es wird also genügen, wenn er niedern Standes ist, ihn zur immerwährenden Strafarbeit zu verurtheilen, wenn höhern Standes, ihn auf eine Insel zu verweisen. 9Dem Freigelassenen wird nicht leicht gestattet, seines Freilassers guten Ruf anzutasten, allein wenn er vermöge ehemännlichen Rechts ihn des Ehebruchs anklagen will, so muss es ihm gestattet werden, als habe er eine schwere Injurie erlitten. Wenn er freilich den Freilasser, dafern er zu denen gehört, dass er von einem Andern ergriffen, getödtet werden könnte, im Ehebruch mit seiner Frau ergriffen hat, so wird es die Frage sein, ob er ihn ungestraft erschlagen dürfe? Es scheint uns dieses aber hart, denn Wessen Rufes man schonen muss, dessen Leben muss man um so mehr schonen. 10Wer in einer öffentlichen Würde oder Amte steht, der kann zwar angeklagt werden, allein dessen Anklage wird verschoben, und mittels Sicherheitsbestellung [seinerseits versprochen, sich vor Gericht nach Endschaft der Würde stellen zu wollen. So hat Tiberius Caesar rescribirt.
Papin. lib. XXXVI. Quaest. Die öffentlichen Verfahren wegen Cassendiebstahls, Cassenveruntreuung und Beugung des Rechts aus Parteilichkeit finden auch gegen die Erben statt, und zwar mit Recht, weil die Hauptsache in denselben die Entwendung der Gelder ist.
Idem lib. XXXVI. Quaest. Von bürgerlichen Diensten, die nicht auf das Vermögen gelegt werden33Fr. 2. §. 1. de veteranis. 49. 18. fr. 10. h. t., sind ausgediente Soldaten, nach einem Briefe unsers trefflichen Fürsten, Kaisers Severus, für immer entschuldigt.