Quaestionum libri
Ex libro XXXV
Idem lib. XXXV. Quaest. Was ein Vater seinem aus dem Kriegsdienste zurückgekehrten Haussohne schenkt, bildet keinen Bestandtheil des im Felde erworbenen, sondern des andern Sondergutes, ebenso, als wenn der Sohn nie in Kriegsdiensten gestanden hätte. 1Wenn der Sohn stipulirt und [der Vater] ihm ein Versprechen macht, so wird die Stipulation gültig sein, sobald dieselbe in Bezug auf das im Felde erworbene Sondergut geschieht; in jeder andern Beziehung aber wird solche nicht gültig sein. 2Wenn der Vater vom Sohne stipulirt, so wird derselbe Unterschied zu beobachten sein. 3Wenn ein zum Sondergute des Sohnes gehöriger Sclave von einem Fremden stipulirt, oder durch Uebergabe empfängt, so wird ohne Unterschied der Beziehung die Sache dem Sohne gehören; denn der Sclave, welcher zum im Felde erworbenen Sondergute gehört, steht nicht, gleich dem Sohne, in einem doppelten Rechtsverhältnisse, in dem eines Hausvaters, und jenem eines Haussohnes, und kann, da er, so lange der Sohn lebt, dem Vater durch kein Rechtsverhältniss untergeben ist, nichts durch einfache Stipulation oder Empfangnahme für den Vater erwerben. Aus diesem Grunde wird, wenn der dem Sohne gehörige Sclave vom Vater selbst in irgend einer Beziehung [etwas] stipulirt, oder übergeben erhält, Sache und Stipulation ebenso für den Sohn erworben, wie wenn [der Vater] einem Fremden ein Versprechen gemacht hätte, weil die Person des Stipulirenden und Empfängers von der Art ist, dass, ohne Unterschied der Beziehungen, Alles, was durch sie unternommen wird, dem Sohne zu Gute kommt. 4Wenn der Vater des Niessbrauchs eines Sclaven verlustig geworden, dessen Eigenthum zum im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehörte, so wird der Sohn das volle Eigenthum bekommen.