Quaestionum libri
Ex libro III
Papinian. lib. III. Quaest. Wenn ein aus der väterlichen Gewalt entlassener Sohn, welcher den Güterbesitz wider [den Inhalt] der Testamentsurkunde nicht erlangt hat, nach dem Anfange der Untersuchung über die [ihm zu bewilligende] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein ihm im Testamente des Vaters hinterlassenes Vermächtniss in einem Alter von mehr als fünfundzwanzig Jahren verlangen sollte, so ist anzunehmen, dass er dem Restitutionsprocesse entsage, da, wenn auch die für das Ansuchen um Güterbesitz bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen wäre (etsi bonorum possessionis tempus largiretur), nachdem der vom Erblasser [im Testamente geschehene] Ausspruch [rücksichtlich des Vermächtnisses durch den Sohn] dem Güterbesitze vorgezogen worden ist, die Hülfleistung des Prätors als verschmäht angesehen werden muss.
Papinian. lib. II. Quaest. Ferner, wenn der Käufer, bevor er durch fortgesetzten Besitz11Oder Verjährung. Wahrscheinlich hat hier, wie auch Anton Faber (l. l. p. 691.) ammimmt, Papinianus selbst geschrieben: priusquam usucaperet, und erst Tribonianus dies in priusquam per usum sibi adquireret verändert. [das Eigenthumsrecht der gekauften Sache] erwarb, von den Feinden gefangen worden sein sollte, so gilt die Ansicht, dass der unterbrochene Besitz vermöge des Rückkehrrechts (postliminio) nicht wieder hergestellt werde, weil [die Verjährung] ohne Besitz nicht besteht, der Besitz aber sehr viel von einer Thatsache (plurimum facti) an sich hat, nun aber das Erforderniss einer Thatsache mit dem Rückkehrrechte nicht verbunden ist;
Papinian. lib. III. Quaest. Wenn ein Wahnsinniger als Richter bestellt wird, so findet das Gericht deshalb nicht weniger Statt, dass er für den Augenblick keinen Ausspruch thun kann, weil, wenn er, wieder zu Verstande gekommen, ein Urtheil fällt, dies gültig ist; denn im Augenblick der Bestallung ist weder die Anwesenheit, noch die Wissenschaft des Richters nothwendig. 1Wer einer Gesandschaft wegen nach Rom kommt, kann aus jedem Grunde sich [gültig] verbürgen, indem er sich seines Vorrechts, wenn in Italien contrahirt worden ist, nicht bedienen kann.
Pap. lib. III. Quaest. Wenn der Erbschaftsbesitzer im guten Glauben Erbschaftsschuldner oder Inhaber von Erbschaftssachen verklagen will, so wird er gehört werden, vorausgesetzt, dass22Utique, Cuj. Obs. L. XX. c. 35. Gefahr vorhanden ist, die Klagen möchten durch die Verzögerung verloren gehen. Der Erbschaftskläger kann aber ohne Furcht einer Einrede die dingliche Klage erheben. Denn wie, wenn der Erbschaftsbesitzer es vernachlässigt? Oder wenn er nichts davon weiss, dass er ein [gewisses] Recht habe?33Bei diesem Gesetz ist nämlich vorauszusetzen, dass Besitzer und Kläger mit einander schon im Streit befangen sind.
Papinian. lib. III. Quaest. Ad Dig. 16,2,16 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 350, Note 17.Wenn Einer Erbe eines Soldaten in Betreff des in Kriegsdiensten erworbenen, ein Anderer in Betreff des übrigen Vermögens geworden ist, und ein Schuldner, welcher dem einen der Erben verbindlich ist, aufrechnen will, was [ihm] von dem andern geschuldet wird, so wird er nicht gehört werden. 1Wenn innerhalb des zur Vollstreckung des Urtheils gegebenen Termins der dem Titius Verurtheilte gegen eben denselben Titius, der selbst auch jenem vorher verurtheilt worden ist, klagt, so wird die Aufrechnung zugelassen werden; denn etwas Anders ist es, wenn der Termin der Verbindlichkeit nicht gekommen ist, etwas Anders, wenn aus Menschlichkeit eine Zeit zur Zahlung gestattet wird.
Papinian. lib. III. Quaest. So oft gestritten wird, ob Jemand eine [gewisse] Verwandschaft oder Herkunft habe oder nicht, so muss der beweisen44Welcher seinen Antrag darauf gründet, mag er die Verwandschaft oder Herkunft für sich behaupten, oder sie seinem Gegner bestreiten. S. v. Glück a. a. O. 232—242..
Idem lib. III. Quaest. Es ist eine Vormundschaft unter die Vormünder vertheilt, die Vernunftansicht, welche das lautere Recht der Compensation einführt, wird wegen des Amtes und der Person des klagführenden Vormundes nicht unbeachtet gelassen55Weil die Vormundschaft immer ein Ganzes, dessen Verwaltung aber hier getheilt ist; anders verhält sichs beim Fiscus, wo jede Casse für sich besteht, und daher jede anderweitige Compensation ausschliesst. Es kann also gegen den Vormund über das italische Vermögen wohl compensirt werden, was der Mündel aus einer Obligation, die in der Provinz begründet wurde, schuldig ist.. Denn die Theilung der Vormundschaft, welche kein Ausfluss des Rechtes unmittelbar, sondern vielmehr der Rechtsprechung66D. i. die Obrigkeit nimmt solche Theilungen vor. ist, bestimmt nur die Art der Verwaltung, und kann von den Vormündern selbst vorgenommen werden, darf aber denen, die gegen den Mündel klagen wollen, kein Hinderniss machen.
Übersetzung nicht erfasst.
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Papin. lib. III. Quaest. Wird bei einem Mehreren gehörigen Hause Einem [der Miteigenthümer] Einspruch wegen eines Neubaues gethan, so wird der Einspruch für Alle verbindlich sein, wenn anders der Bau mit Zustimmung Aller aufgeführt wird: haben aber Einige keine Kenntniss davon, so wird Derjenige, der dem Edicte des Prätors zuwidergehandelt hat, auf das Ganze verpflichtet. 1Auch that es nichts zur Sache, wessen Eigenthum der Grund und Boden ist, auf welchem der Bau errichtet wird: sondern blos wer als Besitzer jenes Grund und Bodens vorgefunden wird; wenn nur in seinem Namen das Bauwerk aufgeführt wird.
Ad Dig. 41,3,42Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 3.Papin. lib. III. Quaest. Wenn ein Ehemann ein Mitgiftsgrundstück verkauft hat, so gilt der Verkauf nichts, es mag der Käufer gewusst haben, dass es zur Mitgift gehöre, oder nicht; ist jedoch die Frau nachher in stehender Ehe gestorben, und die ganze Mitgift dem Manne zugefallen, so wird der Verkauf nachher bestätigt. Dasselbe ist Rechtens, wenn der Verkäufer einer gestohlenen Sache nachher Erbe des Eigenthümers geworden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
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