Quaestionum libri
Ex libro XXVII
Idem lib. XXVII. Quaest. Derjenige, welcher stipulirt hat, ihm binnen einer bestimmten Zeit in Capua ein Haus zu bauen, kann, wie bekannt, nach Ablauf derselben überall auf sein Interesse klagen.
Idem lib. XVII. Quaest. Wenn ein Sclav einem Fremden aufträgt, ihn zu kaufen, so ist der Auftrag nichtig. Ist jedoch der Auftrag dahin gerichtet gewesen, dass der Sclav freigelassen werden sollte, und er wird nicht frei gelassen, so wird sowohl der Herr, als Verkäufer, den Kaufschilling fordern können, als, insofern Zuneigung in Betracht kommt, die Auftragsklage11Von Seiten des Herrn des Sclaven gegen den Käufer, weil jener insofern ein Interesse an der Freilassung hat. Statt haben; — man nehme z. B. an, dass der Sclav der natürliche Sohn oder Bruder [seines Herrn] sei; denn es erachten die Einsichtigen, dass die Zuneigung bei Klagen guten Glaubens zu berücksichtigen sei. Wenn nun der Käufer den Kaufschilling von seinem eigenen Gelde bezahlt, — anders kann er nämlich den Verkäufer nicht klaglos stellen — so pflegt gefragt zu werden, ob er mit Erfolg die Sondergutsklage erheben könne; es scheint aber richtiger und erspriesslicher, [anzunehmen,] dass der Prätor an solche Contracte der Sclaven, wodurch sie sich selbst ihren Herrn böslicher Weise entziehen, nicht gedacht habe. 1Wenn ein freier Mensch, der vermöge guten Glaubens in Sclaverei ist, Auftrag gegeben hat, ihn loszukaufen, und dies mit dem Gelde des Käufers geschehen ist, so ist gewiss, dass die Auftragsklage wegen der Rückansprüche des Bevollmächtigten [contraria] angestellt werden könne, doch so, dass die Klagen, die der Käufer gegen den Verkäufer hat, abgetreten werden; man nehme z. B. an, der Käufer habe den freien Menschen nicht freigelassen.
Idem lib. XXVII. Quaest. Wenn der Verkäufer sich von dem Käufer das Versprechen hat ertheilen lassen, dass eine [verkaufte] Sclaven weder freigelassen, noch öffentlich preisgegeben, und wenn auf irgend eine Art der Verabredung zuwider gehandelt würde, der Käufer derselben verlustig, oder die Sclavin als frei erklärt werden, und eine stipulirte Conventionalstrafe solle gefordert werden dürfen, so glauben Einige, es stehe [in der letzten Beziehung] ihm die Einrede der Arglist entgegen; Sabinus behauptet das Gegentheil. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die Stipulation schon an und für sich keine Verbindlichkeit in dem Falle bewirke, wenn ausbedungen worden ist, dass die Sclavin nicht freigelassen werden solle, denn es ist unglaublich, dass man die Handlung des Freilassers [als solche], und nicht vielmehr die wohlthätige Wirkung der Freilassung berücksichtigt haben sollte22Dies will soviel sagen, dass, da die Freilassung ohne Wirkung ist, der Fall der vorbehaltenen Strafe gar nicht eintreten kann. A. d. R.. Wenn übrigens ausbedungen wurde, dass die Sclavin nicht öffentlich preisgegeben werden sollte, so steht kein Grund im Wege, warum die Strafe nicht sollte gefordert und eingeklagt werden können, da der Käufer nicht nur die Sclavin beschimpft, sondern auch vielleicht die Vorliebe des Verkäufers verletzt und zugleich die Schamhaftigkeit beleidigt hat; denn selbst in einem andern Falle der Art, wo eine Stipulation nicht vorhanden war, wurde entschieden, dass die Klage aus dem Verkaufe Statt habe. 1Wir waren einmal der Meinung, dass, wenn der Käufer, der beim Verkaufe getroffenen Verabredung zuwider, etwas gethan oder unterlassen habe, der Verkäufer wegen Nichtvollzugs einer dem Sclaven auferlegten Strafe lediglich alsdann die Klage aus dem Verkauf anstellen könne, wenn er ein pecuniäres Interesse dabei habe, z. B. weil er [einem Andern] eine Conventionalstrafe zugesichert hat; ausser diesem Falle gezieme es sich nicht für einen rechtlichen Mann, anzunehmen, der Verkäufer habe ein Interesse dabei, dass sein Rachegefühl keine Befriedigung erhalten habe. Aber die Meinung des Sabinus überzeugt mich nun vom Gegentheile, welcher eine analoge Klage darum für zulässig hält, weil der Sclave darum wohlfeiler verkauft worden sei.
Idem lib. XXVII. Quaest. Es wurde die Anfrage gestellt, ob Jemand, der seinen Sclaven unter der Bedingung, dass derselbe binnen einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, verkauft, und hernach seinen Willen geändert, der Käufer aber ihn nichts desto weniger freigelassen habe, deshalb eine Klage erheben könne? Ich entschied, dass wenn der Sclav, selbst trotz der Willensänderung des Verkäufers, freigelassen worden, die Klage aus dem Verkauf erloschen sei.
Idem lib. XXVII. Quaest. Wenn der Herr einen Sclaven, der des Diebsthahls beschuldigt wurde, nachdem er vorher taxirt worden, zur Einleitung der Untersuchung abgeliefert hat, und über denselben nichts hat ermittelt werden können, derselbe aber nicht zurückgegeben worden ist, so kann deshalb die bürgerlichrechtliche Klage erhoben werden, obwohl derjenige, der den Sclaven empfangen, ihn zuweilen zurückhalten darf. Dies nämlich dann, wenn der Herr entweder den Taxwerth Statt seiner erwählt hat, oder [der Sclav] auf der That ertappt worden ist; im letzteren Falle muss der Herr sogar den schon an ihn gezahlten Taxwerth zurückgeben. Man hat aber Frage erhoben, mit welcher Klage der Herr, wenn er den Betrag im Gelde vorgezogen, diesen einfordern könne? — Ich habe geantwortet: wenn gleich der Klagegegenstand zwischen den Betheiligten nicht mit Worten einer Stipulation fest bestimmt worden ist, so kann doch, wenn die Contractsbestimmung am Tage liegt, die Klage aus bestimmten Worten wegen etwas Unbestimmten auch hier erhoben, und es kann niemals ein blosser Vertrag angenommen werden, sobald die Verpflichtung zum Geben aus einem contractmässigen Uebereinkommen nachgewiesen werden kann.
Idem lib. XXVII. Quaest. Wenn du stipulirt haben solltest: dass [dir] eine Sache gegeben und der Besitz [derselben] erledigt übergeben werden sollte, so spricht ein vernünftiger Grund dafür, dass du die nachher gezogenen Früchte auf die Klage auf Unbestimmtes aus der Stipulation wegen der letzteren Worte33Dass — der Besitz [derselben] erledigt (vacuam) übergeben werden sollte; denn darin liegt die Bestimmung, dass Niemand ausser dem Stipulator die Sache besitzen, alson auch er nur die Früchte ziehen sollte. erlangen wirst. Ob man dasselbe in Betreff des von einer Sclavin geborenen Kindes antworten könne, ist zu erwägen; denn was die ersteren Worte betrifft44Nämlich die Worte: dass [dir] eine Sache gegeben werden sollte; unter der Handlung des Verprechers ist die Uebergabe der Sache zu verstehen., mögen sie die Handlung des Versprechers, oder die Wirkung des Uebertragens des Eigenthums durch Uebergabe enthalten, so ist das [von einer Sclavin] geborene Kind nicht darin enthalten. Aber wenn der Käufer von dem Verkäufer in der Absicht, zu erneuern, so stipulirt hat, so versteht man dies so, als habe er die Handlung des Uebergebens stipulirt, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass der Verkäufer mehr versprochen habe, als er auf die Kaufklage zu leisten genöthigt wurde55Dies würde aber der Fall sein, wenn sich der Stipulator die Uebertragung des Eigenthums hätte versprechen lassen; denn hierauf geht der Kaufcontract nicht, sondern der Verkäufer ist in Folge desselben nur gehalten, den freien Besitz zu überliefern, so dass der Käufer in den Stand gesetzt wird, die Sache für sich zu behalten und durch Usucapion das Eigenthum daran zu erwerben. S. L. 25. §. 1. D. de contr. emt. 18. 1. und L. 11. §. 2. und L. 30. §. 1. D. de actt. emti et vend. 19. 1.. Jedoch wegen jener Worte: und dass der Besitz erledigt übergeben werden sollte, kann man sagen, dass auch in Bezug auf das [von einer Sclavin] geborene Kind die Stipulation des Unbestimmten66Partus quoque ratione (Flor. rationem) committi incerti stipulationem (Flor. stipulatione) mit Haloander. verfalle; denn wenn die Sclavin übergeben worden wäre, so hätte der Stipulator das nachher geborene Kind in seinem Vermögen haben können. 1Wenn nach contrahirtem Kauf vor eingegangener Stipulation77Welche hier in der Absicht eingegangen wurde, um die schon bestehende und durch den Kaufcontract begründete Verbindlichkeit in eine verborum obligatio umzuwandeln; also soviel als novatio, Erneuerung. ein Kind [von der verkauften Sclavin] geboren, oder irgend Etwas dem Verkäufer durch den Sclaven erworben worden ist, was er aus der Stipulation nicht wird erlangen können88Weil dieselbe nur auf die Sache [die Sclavin] gerichtet war, so dass also diese zwar nicht mehr mit der Kaufklage, welche durch die in der Stipulation enthaltene novatio zu Grunde gegangen ist, gefordert werden kann, wohl aber das, was nicht in die Stipulation aufgenommen war., so erlangt er es durch die Kaufklage; denn das, was nicht in das Erneuerungsverhältniss übertragen wird, kann man aus dem früheren Recht fordern.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXVII. Quaest. Ein Schuldner wurde Erbe seines Bürgen, und zu seinem Vermögen wurde die Gant eröffnet. Obgleich hier die Verbindlichkeit aus der Bürgschaft erloschen ist, so wird gleichwohl auf Antrag Dessen, dem der Bürge sich verpflichtet hatte, die Sonderung bewilligt, er mag nun alleiniger Erbschaftsgläubiger oder es mögen deren mehrere vorhanden sein. Denn der Geist des Rechts, welcher das Bürgschaftsverhältniss wegen der Hauptverbindlichkeit99Welche durch den Erbschaftsantritt mit der bürgschaftlichen in einer Person zusammentrifft., die grösser ist, ausschliesst, darf dem Gläubiger, der sich behutsam vorgesehen hat, nicht schädlich werden. 1Wie nun, wenn nach Sonderung des Nachlasses des Bürgen, der Gläubiger aus demselben seine ganze Forderung nicht erlangen kann? wird ihm dann mit den übrigen Gläubigern des Erben seine Dividende ausgeworfen werden, oder wird er mit dem Vermögen zufrieden sein müssen, dessen Sonderung er vorgezogen hat? Da aber dieser Gläubiger, wenn der Schuldner die Erbschaft des Bürgen nicht angetreten hätte, und so zu dessen Nachlass die Gant eröffnet worden wäre, wegen des Ueberrests1010Insofern er nemlich aus der Masse der Bürgen schon Etwas erhalten hätte. unter den Gläubigern des Hauptschuldners hätte auftreten können, so würde es der Vernunft zuwiderlaufen, ihn in dem obigen Falle zurückzuweisen. 2Bei jedem andern Gläubiger1111Welchem der Erbe erst durch den Erbschaftsantritt verpflichtet wurde. aber, der Sonderung ausgewirkt hat, ist es angemessener zu sagen, er habe, dafern er aus der Erbschaft seine ganze Forderung nicht erlangen kann, aus dem Vermögen des Erben erst dann Etwas zu empfangen, wenn die eigenen Gläubiger desselben befriedigt sind1212Also bei vorhandener Insolvenz des Erben in keinem Falle etwas. S. o. fr. 1. §. 17. h. t. (Vgl. übrigens fr. 5. h. t.); was in Hinsicht der Gläubiger des Erben, nach Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, ohne allen Zweifel anzunehmen ist1313Dass sie nemlich dann den Ueberrest der Erbschaft zur Masse des Erben ziehen. S. ebendaselbst..
Papin. lib. XXVII. Quaest. Die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache wird Dem nachtheilig sein, wer in dessen Eigenthum nachgefolgt ist, der die Klage geführt hat.
Papin. lib. XXVII. Quaest. Diejenigen Verbindlichkeiten, welche nicht vermöge eigener rechtlicher Grundlage bestehen, können weder durch die Amtspflicht des Richters, noch durch die Machtvollkommenheit des Prätors, noch durch ein Gesetz bestätigt werden.
Idem lib. XXVII. Quaest. Was ein freier Mensch, der im guten Glauben mir als Sclave dient, mir verspricht, hat allerdings1414Das prope est ist, wie die Glosse richtig bemerkt, nur ein philosophicum temperamentum. Rechtsgültigkeit, obgleich er es aus meinem Vermögen verspricht. Denn wie könnte eingewendet werden, dass ein freier Mensch nicht gehalten wäre? Jedoch werde ich, wenn ich ihm durch eine Stipulation aus demselben meinem Vermögen etwas gelobe, deshalb nicht verhaftet; denn wie kann die Klage Dessen gegen mich statthaben, der, was er von einem Andern stipulirt hat, mir erwirbt? In dieser Hinsicht wird er daher mit einem zum Niessbrauch gegebenen Sclaven oder einem fremden, welcher in gutem Glauben als Sclave dient, verglichen. Wenn aber ein Sclave dem Niessbraucher Etwas aus dessen Vermögen verspricht, oder ein fremder, welcher in gutem Glauben als Sclave dient, dem Käufer, so wird die Sondergutsklage gegen den Herrn nicht zugelassen, denn in diesen Fällen werden diese als die Herren angesehn. 1Gelobst du mir heute zehn zu geben? Ich habe entschieden, dass das Geld selbst an demselben Tage gefodert werden könne; auch dass man nicht annehmen könne, es werde, wenn der Tag der Stipulation noch nicht verflossen, zu früh geklagt, was bei andern Zeitbestimmungen allerdings Rechtens ist. Denn es darf Das nicht gefodert werden, was noch innerhalb der festgesetzten Zeit gezahlt werden kann. In dem vorliegenden Falle ist nemlich der Termin nicht, als um die Klage zu verschieben, eingerückt anzusehen, sondern es wird durch die Antwort gezeigt, dass es jetzt geschehen solle. 2Gelobst du mir oder dem Titius, welchen von Beiden ich bestimmen werde, zehn zu geben? In Ansehung Dessen, was mir gegeben werden muss, ist es eine Stipulation über etwas Bestimmtes; in Ansehung Dessen aber, was jenem zu zahlen ist, über etwas Unbestimmtes. Denn man muss alsdann voraussetzen, dass ich ein Interesse dabei habe, dass dem Titius eher als mir gezahlt werde; [etwa] weil ich eine Conventionalstrafe versprochen hatte, wenn dem Titius nicht gezahlt sein würde.
Papin. lib. XXVII. Quaest. Ad Dig. 45,2,9 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 297, Note 4.Ich habe eine und dieselbe Sache gleichmässig bei Zweien niedergelegt und Beider Redlichkeit sie im Ganzen anvertraut, oder dieselbe Sache auf gleiche Weise Zweien geliehen; hier entstehen dadurch zwei aus einem Versprechen Verpflichtete, und zwar nicht nur durch die Worte einer Stipulation, sondern auch durch alle andere Contracte, z. B. aus dem Kaufe, Verkaufe, Pacht, Verpacht, der Niederlegung, dem Leihen, und aus dem Testamente, z. B. wenn der Testator nach Einsetzung mehrerer Erben gesagt hat: Titius und Maevius sollen dem Sempronius zehn geben. 1Wenn jedoch Jemand, indem er eine Sache bei Zweien niederlegt, bedingt, dass von Einem auch Verschuldung vertreten werden solle, so ist die richtigere Meinung, dass hier nicht zwei Verpflichtete seien, da von ihnen1515A quibus, diese Wendung giebt den Ausschlag. D. R. eine ungleiche Verbindlichkeit übernommen worden ist. Nicht dasselbe aber ist anzunehmen, wenn, nachdem Beide die Vertretung der Verschuldung versprochen, Einem von ihnen durch einen nachher eingegangenen Vertrag diese Vertretung erlassen worden wäre, weil eine spätere Uebereinkunft, welche nur in des Einen Person eingetreten ist, den Zustand und die Natur einer Verbindlichkeit, wodurch ursprünglich zwei Verpflichtete entstanden, nicht verändern kann. Sind sie daher Gesellschafter, und es ist eine gemeinschaftliche Verschuldung eingetreten, so wird der mit dem Einen eingegangene Vertrag auch dem Andern zu statten kommen. 2Als ich mir zwei Stipulationsverpflichtete bestellte, stipulirte ich mir aus verschiedenen Orten die Zahlung des Geldes zu Capua. Hier muss die dazu erfoderliche Zeit mit Rücksicht auf jedes Person berechnet werden. Denn ob sie gleich hauptsächlich eine gleiche Verpflichtung übernehmen, so besteht doch nichtsdestoweniger eine jedem einzelnen besonders obliegende Verbindlichkeit1616Nämlich für den einen z. B. es von Mailand nach Capua, für den andern es von Florenz nach Capua zu bringen..
Papin. lib. XXVII. Quaest. Wenn ein Sclave, welcher dem Maevius und zu einem im Kriegsdienste erworbenen Sondergute gemeinschaftlich gehört, nachdem der Haussohn als Soldat gestorben, stipulirt, bevor der eingesetzte Erbe die Erbschaft antritt, so wird dem Theilhaber, welcher in der Zwischenzeit als alleiniger Herr dasteht, die ganze Stipulation erworben, weil die Verlassenschaft des Haussohns, da sie noch nicht in Wirklichkeit getreten ist, keine Theilung bewirken kann. Denn wenn Jemand behaupten wollte, dass ja ein Erbe des Haussohns vorhanden sei, so wird doch daraus nicht sogleich folgen, dass auch eine Erbschaft vorhanden sei, weil die Rechtswohlthat der kaiserlichen Constitutionen blos darauf geht, dass der Haussohn über das Sondergut testiren kann, diese Rechtswohlthat aber unwirksam ist, bevor das Testament durch den Antritt der Erbschaft bei Kräften erhalten worden ist. 1Wenn ein gemeinschaftlicher Sclave des Titius und Maevius den Antheil, welcher an diesem Sclaven dem Maevius gehört, sich stipulirt, so ist die Stipulation nichtig; hätte er aber diesen Antheit dem Titius stipulirt, so würde er dem Titius erworben werden. Ist jedoch die Stipulation schlechthin gefasst worden, z. B. gelobst du den Theil, welcher dem Maevius gehört, zu geben? ohne mir hinzuzusetzen, so möchte anzunehmen sein, dass die fehlerfrei eingegangene Stipulation der Person Dessen folge, dem sie folgen kann. 2Ein Sclave hat, nachdem sein Herr von den Feinden gefangen genommen worden, demselben Etwas stipulirt. Obgleich Dasjenige, was er schlechthin stipulirt, oder von einem Andern erhalten hat, auch dem Erben des Gefangenen gebührt, und ein anderes Rechtsverhältniss in der Person des Sohnes stattfindet, weil dieser damals, wo er stipulirte, weder in väterlicher Gewalt stand, noch hernach, wie der Sclave, zur Erbschaft gehörte: so kann doch in dem vorliegenden Falle gefragt werden, ob anzunehmen sei, dass aus dieser Stipulation nichts dem Erben erworben worden, wie dies der Fall ist, wenn ein Erbschaftssclave dem Verstorbenen oder auch dem künftigen Erben namentlich stipulirt hat. In diesem Falle1717Wenn nemlich der Sclave dem gefangenen Herrn namentlich stipulirte. aber wird der Sclave dem Sohne gleichgestellt: hat der Sohn nemlich stipulirt, dass es seinem gefangenen Vater gegeben werden solle, so bleibt die Sache unentschieden; stirbt der Vater bei den Feinden, so erscheint die Stipulation wirkungslos, weil er einem Andern, nicht sich stipulirt hat1818Papinian unterscheidet bei der Stipulation, welche der Sclave oder Haussohn eines in feindliche Gefangenschaftaft gerathenen Herrn eingegangen ist, zwei Fälle: der Sclave und der Sohn haben schlechthin stipulirt, ohne auszudrücken, für wen; hier erwirbt der Sclave nach der Fiction der Lex Cornelia, welche den Anfall der Erbschaft eines in feindlicher Gefangenschaft Gestorbenen auf den Tag der Gefangennehmung setzt, dem Erben die Stipulation, weil der Sclave alsdann servus hereditarius war, Dasjenige aber, was ein servus hereditarius sich schlechthin stipulirt, der Erbschaft und hierdurch dem nachherigen Erben erworben ward. Der Sohn aber erwirbt für sich, weil er von dem Augenblick, wo der Vater in feindschaftliche Gefangenschaft gerieth, sui juris wurde, wohingegen der Sclave, als zu dem Vermögen des Verstorbenen gehörig, auch in dessen Vermögen blieb. Bei der Stipulation, welche Sohn oder Sclave schlechthin simpliciter oder impersonaliter eingehen, findet also ein grosser Unterschied zwischen Beiden und den von ihnen eingegangenen Stipulationen statt. Im zweiten Falle aber, wenn Sclave oder Sohn dem Herrn und resp. Vater namentlich stipulirt haben, stehen Sclave und Sohn einander gleich, weil beide sich nicht mehr in der resp. Vater- und Herrengewalt des Gefangenen befanden, die Stipulation also für einen Extraneus geschah, dem sie nicht erwerben konnten, eine solche Stipulation aber unwirksam ist.. 3Wenn ein Niessbrauchssclave seine Dienste vermiethet, und aus diesem Grunde ihm eine Geldsumme auf einzelne Jahre zu entrichten stipulirt hat, so wird, wie Julianus in seinen Schriften hinterlassen hat, nach beendigtem Niessbrauche die Stipulation für den Rest der Zeit dem Herrn erworben, welche Meinung mir durch die stärksten Gründe unterstützt zu sein scheint. Denn auch wenn die Vermiethung auf fünf Jahre geschehen, so wäre, weil es unbestimmt ist, bis zu welchem Termine der Niessbrauch dauern wird, mit dem Anfange eines jeden einzelnen Jahres das Lohn jedes Jahres dem Niessbraucher erworben; wonach denn die Stipulation nicht auf den Andern übergeht, sondern einem Jeden nur soviel erworben wird, als das Rechtsverhältniss erlaubt1919Nemlich dem Niessbraucher solange, als der Niessbrauch dauert.. Auch wenn derselbe zum Niessbrauch gegebene Sclave stipulirt hat: Gelobst du mir das Geld zu geben, was ich dir innerhalb jenes Termins darleihen werde? ist ebenfalls noch ungewiss, wer aus dieser Stipulation die Klage erhalten wird. Denn wenn er das Geld aus dem Vermögen des Niessbrauchers oder aus seinen Diensten dargeliehen hat, so wird die Stipulation dem Niessbraucher, wenn aber anderswoher, dem Herrn erworben.
Idem lib. XXVII. Quaest. Wenn der Erbe einen durch das Testament befreiten Schuldner unangefochten lassen, aber den Bürgen desselben belangen sollte, so wird dem Bürgen wegen der Unredlichkeit des Erben die Einrede der Arglist von Nutzen sein, welche dem Schuldner hätte von Nutzen sein müssen, wenn er belangt worden wäre. 1Einige glauben, dass, wenn von zwei Erben eines Bürgen der eine aus Irrthum das Ganze bezahle, er die Condiction habe, und darum sein Miterbe verbindlich bleibe; sie nehmen an, dass, auch wenn die Condictien wegfalle, die Verbindlichkeit des Miterben fortdauere, deshalb weil der Gläubiger, welcher in der Meinung, dass er dazu verbindlich sei, Dem, welcher das Ganze gegeben hat, einen Theil [zurück] gezahlt hat, keine Condiction haben wird. Wenn aber zwei Bürgen angenommen sein sollten, z. B. auf Zwanzig, und der eine von zwei Erben des einen Bürgen dem Gläubiger das Ganze gezahlt haben sollte, so wird er zwar auf die Zehn, welche er von Rechtswegen nicht geschuldet hat, die Condiction haben, ob er aber auch noch Fünf zurückfodern könne, wenn der andere Bürge zahlungsfähig ist, ist zu untersuchen. Von Anfang an sind nämlich der Erbe oder die Erben des Bürgen, wie der Bürge selbst, zu hören, wenn sie nämlich verlangen, dass jeder einzelne Bürge auf einen Theil belangt werden solle. Aber es ist in jenen beiden Fällen die Meinung richtiger und billiger, dass die Zahlung einer nicht ungeschuldeten Summe nicht widerrufen werden dürfe; was auch durch einen Brief des höchstseligen Pius2020Es ist aber dieser Kaiser wegen dieser Stelle nicht als Urheber des von Hadrianus eingeführten auxilium divisionis anzusehen, wei von Cujacius geschehen ist. S. Heinecc. Antiqq. Rom. III. 3. §. 3. n. 6., Zimmern a. a. O. S. 273. u. die bei v. Wening-Ingenheim in d. Zeitschr. für Civ. R. u. Proz. IV. S. 406. Anm. 1. angeführten Schriftsteller. rücksichtlich der Person eines Bürgen, welcher das Ganze gezahlt hatte, bestimmt wird. 2Man hat gefragt, ob ein Bürge, welcher zu Rom versprochen hat, dass er das schuldige Geld in Capua geben werde, sogleich belangt werden könne, wenn der Schuldner zu Capua wäre? Ich habe geantwortet: der Bürge sei nicht mehr auf der Stelle gehalten, als wenn er selbst zu Capua [die Zahlung] gelobt hätte, [und] der Schuldner noch nicht nach Capua hätte gelangen können; auch gehöre es nicht weiter zur Sache, dass in diesem Falle Niemand zweifle, dass der Bürge noch nicht gehalten sei, weil auch der Schuldner selbst nicht gehalten wäre; denn auch im umgekehrten Fall, wenn man antworten wollte, der Bürge sei, weil der Schuldner in Capua sei, auf der Stelle gehalten, ohne auf die [in der Bürgschaft] stillschweigend [enthaltene] besondere Zeitbestimmung Rücksicht zu nehmen, würde es geschehen, dass der Bürge in einem solchen Falle belangt würde, in welchem der Schuldner selbst, wenn er zu Rom gewesen wäre, nicht belangt werden würde; daher nehmen wir an, dass die Bürgschaftsverbindlichkeit die stillschweigende Bedingung einer Zeit rücksichtlich der Person Beider, sowohl des Schuldners, als des Bürgen selbst annehme, weil, wenn wir etwas Anderes antworten wollten, [der Bürge] gegen die Rechtsregel in ein härteres Verhältniss angenommen zu sein scheinen würde.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.