Quaestionum libri
Ex libro XXV
Papinian. lib. XXV. Quaest. Wenn ein Vormund, nachdem er die Geschäfte eines Unmündigen verwaltet hat, [diesen seinen] Mündel von der väterlichen Erbschaft lossagt, [und nun] der Nachlass des Vaters verkauft worden ist, so pflegt darüber verhandelt zu werden, ob eine wirksame Klage dem Mündel gelassen, oder den Gläubigern gestattet werden müsse; und man nimmt an, dass die Klage zwischen dem Mündel und den Gläubigern seines Vaters getheilt werden müsse, nämlich so, dass das, was an dem Bestand des Nachlasses durch den Vormund fehlen wird, den Gläubigern zurückgegeben werde, das aber, was durch böse Absicht oder Verschulden von Seiten des Vormunds in seinem Beruf, indem er den Mündel mit Unrecht lossagte, begangen ist, dem Knaben überlassen werde. Und diese Klage wird ohne Zweifel nicht eher zustehen, als bis der Mündel zur Mündigkeit gelangt sein wird, aber jene wird den Gläubigern sogleich gegeben.