Quaestionum libri
Ex libro XXII
Übersetzung nicht erfasst.
Papin. lib. XXII. Quaest. Wenn einem mit einem Grundstücke bedachten Vermächtnissnehmer Zehn als Preis zu dem Zweck hinterlassen worden sind, dass er seinen Sclaven freilassen möge, so muss er, wenn er zwar das Vermächtniss des Grundstücks angenommen, aber [das] des Geldes wegen des Eintritts des Falcidischen Viertheils nicht angenommen hat, gezwungen werden, auch das Geld, nach Berücksichtigung11D. h. die geringere Summe. A. d. R. des Falcidischen Viertheils, anzunehmen, und dem Sclaven die fideicommissarische Freiheit zu gewähren, da er einmal das Vermächtniss des Grundstücks angenommen hat. 1[Jemand,] welcher drei Sclaven hatte, hat seine zwei Erben gebeten, dass sie zwei von denselben, welche sie wollten, freilassen möchten; da der Eine von den Erben sich verborgen hält, so erklärt der Andere, welche er freilassen wolle. Man kann sagen, dass sie frei werden, so dass [ihnen] die Freiheit ebenso zusteht, als wenn der Gegenwärtige allein hätte freilassen können. Wenn aber einer von den Sclaven gestorben ist, so ist es angemessen, dass, es möge der Erbe aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sein, oder der, welcher gebeten worden ist, noch nicht sprechen können, in Folge eines Decrets des Prätors die zwei übrigen frei werden. 2Wenn Derjenige, welcher eine fideicommissarische Freiheit gewähren muss, aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist, oder sich verborgen hält, oder wenn Einige gegenwärtig, Andere aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sind, noch Andere, um das Fideicommiss wirkungslos zu machen, sich nicht stellen, oder wenn Der, welcher die Freiheit hat gewähren sollen, keinen Erben hinterlassen, oder ein Eigenerbe sich von der Erbschaft losgesagt hat, so muss der Prätor aussprechen, dass in Folge des Testaments des Lucius Titius die Freiheit zustehe. Und das ist in dem Senatusschluss22In. SCtum Dasumianum, s. Zimmern a. a. O. §. 203. S. 749. verordnet worden, in welchem verfügt worden ist, es solle der Prätor, damit es nicht zweifelhaft und dunkel wäre, wessen Freigelassener [der Sclave] würde, aussprechen, wer aus einem rechtmässigen Grunde, und wer, um die Freiheitsertheilung zu verweigern, abwesend sei.
Papin. lib. XXII. Quaest. Die Rede33S. die Bem. zu l. 16. D. de sponsal. 23. 1., welche verbietet, bei den Consuln oder den Präsidenten einer Provinz nach fünf Jahren vom Tage der Freilassung an sich auf die freie Geburt zu berufen, nimmt keinen Grund und keine Person aus.
Idem lib. XXII. Quaest. Der Erbe Dessen, der eine Sache im guten Glauben gekauft hat, wird, wenn er weiss, dass sie einem Andern gehöre, dieselbe nicht ersitzen, sobald ihm der Besitz selbst übergeben worden ist. An der Fortsetzung [des vom Erblasser bereits angefangenen Besitzes] wird er aber als Erbe durch seine Wissenschaft nicht verhindert. 1Dass der Vater nichts ersitzen wird, was der Sohn gekauft hat, sobald er oder der Sohn [die Sache als eine fremde] kennt, ist eine bekannte Sache.