Quaestionum libri
Ex libro II
Papinian. lib. II. Quaestionum. Wenn der Vormund versprochen, sich vor Gericht zustellen, seiner Stipulation nicht Folge geleistet, und der Mündel einstweilen zum Jünglingsalter gekommen, oder gestorben, oder sich der Erbschaft entschlagen hat, so wird die Klage as der Stipulation abgewiesen werden: denn man hat auch angenommen, dass, wenn der Vormund auf die verlangte Sache verurtheilt worden und etwas von jener Art vorgefallen, die Klage aus der Verurtheilung gegen ihn nicht zu gestatten sei.
Ad Dig. 2,14,38ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 25, S. 101: Verträge über unerlaubte, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufenden Handlungen. Ueberlassung des Ertrags aus der gesammten geschäftlichen Thätigkeit lebenslang.ROHGE, Bd. 21 (1877), Nr. 31, S. 86: Rechtsweg gegen einen Beschluß der Gesellschafter über Ausschließung eines Socius.Papin. lib. II. Quaest. Das gemeine Recht kann durch Verträge von Privatpersonen keine Veränderung erleiden.
Ad Dig. 2,15,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 331, Note 9.Papinian. lib. II. Quaest. Der Verkäufer einer Erbschaft hat dem Käufer die Klagen daraus überlassen, und nachher mit einem Erbschaftsschuldner, welcher von dem geschehenen Verkaufe der Erbschaft nichts wusste, sich verglichen: wenn nun der Käufer der Erbschaft diese Schuld von ihm erheben will, so muss dem Schuldner wegen seiner Unwissenheit die Einrede des geschlossenen Vergleichs gestattet werden. Dasselbe ist auch bei dem zu antworten, welcher eine Erbschaft durch Fideicommiss erhielt, im Fall der wahre Erbe mit dem Schuldner, der nichts davon wusste, sich verglichen hat.
Papin. lib. II. Quaest. Der Kaiser Titus Antoninus hat rescribirt, dass der, dem die Advocatenpraxis auf fünft Jahre untersagt wäre, nach fünf Jahren nicht abgehalten werde, für Alle gerichtliche Anträge zu machen. Auch der Kaiser Hadrianus hatte rescribirt, dass eine aus dem Exil Zurückgekehrter gerichtliche Anträge machen könne; auch wird kein Unterschied gemacht, wegen welchen Verbrechens Stillschweigen [vor Gericht] oder Exil auferlegt sein sollte, damit nämlich die auf eine Zeit beschränkte Strafe nicht der Zuverlässigkeit des Urthels zuwider weiter ausgedehnt werde.
Papin. lib. II. Quaestion. Es ist angenommen worden, dass auch ein enterbter Sohn das Andenken seines Vaters betrauern [müsse]; und dasselbe ist auch bei der Mutter Rechtens, deren Erbschaft dem Sohn nicht zukommt. 1Wenn Jemand im Krieg geblieben seyn sollte, so wird er betrauert werden, wenngleich sein Leichnam nicht zum Vorschein kommen sollte.
Ad Dig. 19,5,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 250, Note 3.Papinian. lib. II. Quaest. Wenn ich dir zehn[tausend Sestertien] gegeben habe, damit du den Stichus freilassest, und du nicht dazu schreitest, so kann ich gleich die Klage aus bestimmten Worten wider dich erheben, mir soviel zu zahlen, als ich dabei betheiligt bin, oder wenn ich kein Interesse dabei habe, die Condiction wider dich auf Rückgabe meiner zehn[tausend Sestertien] erheben.
Papinian. lib. II. Quaest. Wenn mit einer Klage guten Glaubens gestritten wird, so wird das Maass der Zinsen durch das Ermessen des Richters nach der Sitte der Gegend, wo contrahirt worden ist, festgesetzt, so jedoch, dass er nicht gegen das Gesetz verstösst. 1Wenn ein Gesellschafter darum zu verurtheilen sein wird, weil er sich des gemeinschaftlichen Geldes bemächtigt, oder es zu seinem Gebrauch verwendet hat, so werden jeden Falls, auch wenn kein Verzug eintrat, Zinsen geleistet werden. 2Jedoch wird der Richter bei einer Klage guten Glaubens nicht richtig befehlen, dass Sicherheiten bestellt werden sollen: dass, wenn der Verurtheilte dem Urtheil zu spät gehorcht habe, Zinsen für die folgende Zeit gezahlt werden sollen, da es [ja] in der Macht des Klägers steht, das Erkannte einzuklagen. Paulus bemerkt [hierzu]: denn wie gehört eine in der auf die Verurtheilung folgenden Zeit [Statt findende] Verhandlung in den Kreis der Amtspflicht des Richters11Das officium judicis erstreckt sich ebenso wenig auf das, was sich nach der Entscheidung der Sache zugetragen hat, als auf das, was vor der litis contestatio geschehen ist. S. L. 25. §. 13. D. de aed. ed. 21. 1. 2. L. 10. D. h. t.? 3Papinianus: in Betreff der Zurückerstattung des Mündelvermögens (tutelae) hat man zu Gunsten der Mündel eine weitere Erklärung gemacht; denn Niemand bezweifelt heut zu Tage, dass, mag ein Richter angenommen sein, bis auf den Tag des Urtheils, oder mag das Mündelvermögen ohne den Richter zurückerstattet werden, bis auf den Tag, wo der Vormund [es] zurückerstattet, Zinsen geleistet werden. Freilich wenn der Vormund den [Mündel], welcher mit der Vormundschaftsklage nicht verfahren wollte, von freien Stücken belangt, [ihm] das Geld angeboten, und dasselbe versiegelt niedergelegt haben wird, so wird er von der Zeit an keine Zinsen leisten.
Papin. lib. II. Quaest. Ad Dig. 45,1,115 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 7.Wenn ich folgendergestalt stipulirt habe: Gelobst du, dich an einem bestimmten Orte zu stellen, und wenn du dich nicht stellen solltest, funfzig Goldstücke zu geben? und es wäre irrthümlich in der Stipulation der Tag ausgelassen worden, obgleich Gegenstand der Verhandlung war, dass du dich an einem bestimmten Tage stellen sollest: so wird die Stipulation unwirksam sein, nicht anders, als wenn ich mir Das, was man nur unter Gewicht, Maass oder Anzahl begreift, ohne Hinzufügung eines Gewichts, Anzahl oder Maass stipulirt habe; oder die Erbauung eines Gebäudes ohne Bezeichnung des Ortes, oder ein Grundstück ohne Bezeichnung seines Namens. War es aber von Anfang an Gegenstand der Verhandlung, dass du dich zu irgend einem Termin mir stellen, und im Fall du dich nicht stellen würdest, eine Strafe bezahlen sollest, so ist diese wie jede andere auf eine Bedingung gestellte Stipulation gültig, und sie wird auch nicht eher verwirkt, als dargethan worden ist, dass der Verpflichtete sich nicht hat stellen können. 1Ad Dig. 45,1,115,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 286, Note 3.Aber auch, wenn ich so stipulirt habe: Gelobst du, wenn du das Capitol nicht besteigen oder nicht nach Alexandrien reisen solltest, hundert zu geben? so wird die Stipulation nicht sogleich verwirkt werden, wo du etwa das Capitol hättest besteigen oder nach Alexandrien gelangen können, sondern erst von der Zeit an, wo die Gewissheit einzutreten beginnt, dass du das Capitol nicht besteigen oder nicht nach Alexandrien reisen kannst. 2Ad Dig. 45,1,115,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 286, Note 3.Desgleichen, wenn sich Jemand auf diese Weise stipulirt bat: Gelobst du, im Fall du mir den Pamphilus nicht geben solltest, hundert zu geben? so wird, wie Pegasus geantwortet hat, die Stipulation nicht eher verwirkt, als bis die Möglichkeit der Gewährung des Pamphilus nicht mehr vorhanden ist. Sabinus aber hielt dafür, nach der Meinung der Contrahenten könne sogleich, nachdem der Sclave gegeben werden konnte, geklagt werden, und nur solange könne dies aus der Stipulation nicht geschehen, als die Schuld nicht an dem Versprecher liege, dass er den Sclaven nicht verabfolgt, und vertheidigt dies durch das Beispiel des vermachten Vorraths. Denn Mucius hat geschrieben, dass der Erbe, wenn er den Vorrath an Speisen und Getränk hätte geben können, aber nicht gegeben hat, sofort für das Geldvermächtniss verhaftet werde, und dies hat man des Nutzens wegen sowohl in Gemässheit der Willensbestimmung des Verstorbenen, als nach der Natur der Sache selbst angenommen. Der Meinung des Sabinus kann nur dann beigepflichtet werden22Dieses Fragment hat zwei Haupttheile, wie Cujac. richtig bemerkt. Zu Anfang stellt Papin. Beispiele von wirkungslosen oder ungültigen Stipulationen auf. Der zweite und schwerere Theil aber behandelt die schwierige Frage, wann eine Poenalstipulation, d. h. eine solche, wo für den Fall, dass das Stipulirte nicht geschieht oder nicht gegeben wird, eine Strafe stipulirt worden war, verwirkt wird? Er führt zuerst die verschiedenen Ansichten des Pegasus und Sabinus und ihrer Schulen an. Der Erste nehme nemlich an, das eine solche Stipulation nicht eher verwirkt werde, als bis es unabänderlich feststehe, dass sie nicht mehr erfüllt werden könne, also erst mit dem Tode des Promissars. Sabinus aber nimmt an, sie werde sofort verwirkt, wo sie hätte erfüllt werden können, aber nicht erfüllt worden ist. Papin. sucht beide Meinungen zu vereinigen, indem er sagt, in verschiedenen Fällen hätten Beide Recht. Die Meinung des Pegasus sei dann richtig, wenn diese Stipulation an eine Bedingung geknüpft war. Z. B. gelobst du, wenn du den Stichus nicht geben solltest, hundert zu geben? dass also Stichus sich nicht in der Stipulation, sondern nur in der Bedingung befand. Denn alsdann könne das Gold nicht eher gefodert werden, als bis die Bedingung nicht mehr erfüllt werden könne, folglich erst nach dem Tode des Promissors, weil dieser bis dahin immer noch den Stichus geben konnte. Sei aber die Stipulation nicht von einer Bedingung ausgegangen, sondern sei die Gewährung des Stichus stipulirt worden, und eine Strafe dafür, wenn er nicht gewährt würde, Stichus also in der Stipulation und nicht blos in der Condition, z. B. gelobst du den Stichus zu geben, und wenn du ihn nicht giebst, hundert, so sei des Sabinus Meinung richtig, der Sclave müsse sogleich gegeben werden, und wird er nicht gegeben, so werde die Strafe sofort verwirkt. Und dies, setzt er hinzu, finde statt, der Vertrag möge dahin gegangen sein, dass im Fall der Nichterfüllung Sclave und Gold gegeben werden soll, oder dahin, nur allein das Gold. Daher sagt sowohl Duaren. Opp. S. 770. quam litem Papin, quasi decisione quadam et transactione dirimens etc. als Cujacius: Verum quid tandem statuemus de contentione Pegasi et Sabini? Composuit eam Papinianus adhibita distinctione et ostendit, suo casu veram esse sententiam Pegasi, et item suo veram Sabini, neutram explodendam, sed utramque suo casu explicandam. Cujac. in lib. II. Quaest. Papin. p. 55. Francof. 1600., wenn die Stipulation nicht mit einer Bedingung angehoben hat, wie der Fall bei dieser Stipulation sein würde: Gelobst du, im Fall du den Pamphilus nicht geben solltest, so und so viel zu geben; sondern wenn sie so gefasst war: Gelobst du den Pamphilus zu geben: und wenn du ihn nicht geben solltest, so und soviel zu geben? Dies wird sich ohne Zweifel so verhalten, wenn die Absicht bewiesen wird, dass, wenn der Sclave nicht gegeben würde, sowohl der Sclave als das Geld verschuldet werden solle. Aber wenn auch bedungen wäre, dass, wenn der Sclave nicht gegeben würde, allein die Geldsumme gezahlt werden solle, wird eben diese Meinung vertheidigt werden müssen, weil es erwiesen ist, dass der Wille dahin gegangen, dass entweder der Sclave bezahlt oder das Geld gefodert werden solle.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
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