Definitionum libri
Ex libro I
Papinian. lib. I. Definition. Gesetz ist so viel, als eine allgemeine Vorschrift, ein Beschluss der Weisen, ein Zügel der Verbrechen, welche mit freiem Willen oder aus Unverstand begangen werden, eine allgemeine Angelobung der Staatsgesellschaft [zum Gehorsam].
Papinian. lib. I. Definition. Wenn eine Aquilianische Stipulation, welche nur mit Einwilligung der Interessenten Statt findet, geschlossen wird, so bleiben Process, an die man nicht gedacht hat, auf ihrem alten Standpunkte. Denn die Deutung der Rechtsgelehrten hat daraus eine verfängliche Freigiebigkeit verbannt.
Papinian. lib. I. Definition. Wenn eine Bedingung auf die gegenwärtige Zeit gestellt wird, so wird die Stipulation nicht aufgeschoben, und wenn die Bedingung wahr ist, so gilt die Stipulation, obwohl die Contrahirenden nicht wissen, dass die Bedingung bestehe, wie: wenn der König der Parther lebt, gelobst du mir Hunderttausend zu geben? Dasselbe findet Statt, auch wenn die Bedingung auf die Vergangenheit gestellt wird;
Papinian. lib. I. Definition. Daher erhält [eine Nebenbestimmung] dann die Kraft einer Bedingung, wenn sie auf die Zukunft gestellt wird.
Idem lib. I. Defin. Durch Einhändigung der Schlüssel wird lediglich alsdann der Besitz der in den Magazinen aufbewahrten Waaren übergeben, wenn die Schlüssel bei den Magazinen überliefert worden sind; hierdurch erlangt der Käufer sofort Eigenthum und Besitz, wenn er auch die Magazine nicht geöffnet hat; sind die darin befindlichen Waaren nicht Eigenthum des Verkäufers gewesen, so beginnt von Stunde an die Ersitzung.
Idem lib. I. Definit. Der Irrthum über eine Thatsache schadet nicht einmal Männern bei Verlusten und Vortheilen, ein Irrthum über einen Rechtssatz aber nützt nicht einmal Frauen bei Vortheilen; übrigens schadet durchaus Niemandem ein Irrthum über einen Rechtssatz bei [der Abwendung von] bevorstehenden Verlusten des Seinigen.
Idem lib. I. Definit. Ein Präfectus einer Cohorte oder der Reiterei, oder ein Tribunus hat gegen das Verbot eine Ehefrau aus der Provinz genommen, in welcher er sein Amt führte; es wird keine [rechtmässige] Ehe Statt finden; und dieser Fall ist mit [dem, was wir von] der Mündel [gesagt haben,] zu vergleichen, indem das Verhältniss der Gewalt die Ehe verhindert. Aber ob auch, wenn eine Jungfrau einen solchen geheirathet hat, [ihr] das nicht zu nehmen sei, was ihr [von ihrem Ehemanne] im Testament hinterlassen worden ist, darüber kann man Bedenken tragen. Es kann jedoch die Frau das, was ihr [von ihrem Ehemanne] hinterlassen worden ist, nach dem Muster der an ihren Vormund verheiratheten Mündel erlangen, das zum Heirathsgut gegebene Geld jedoch muss [von dem Manne] dem Erben der Frau nothwendig zurückerstattet werden.
Idem lib. I. Definit. Wenn eine Frau nach einer aus Verstellung [Statt gefundenen] zeitigen Trennung11Jurgium, s. die Bem. zu L. 31. im vorherg. Tit. von Glück a. a. O. XXV. S. 457. Anm. 37. bemerkt zu dieser Stelle: Ein jurgium wurde vermuthet, wenn Kinder aus der Ehe vorhanden waren. Die Frau aber simulirte hier ein Divortium, oder drohete damit, und bewog den Mann, um sie wieder gut zu machen, zu einem Vertrage, wodurch er sich seiner Ansprüche auf das ihm versprochene Heirathsgut begab., da Kinder vorhanden waren, zurückgekehrt ist, und man gleich als wäre die Eintracht feil, die Uebereinkunft getroffen hat: dass sie ohne Heirathsgut sein solle22Die Basil. XXIX. 5. 25. T. IV. p. 693. und d. Schol. t. p. 702. erklären dies so: dass der Ehemann die versprochene, aber noch nicht eingebrachte dos nicht fordern solle. Andere verstehen es so, dass der Mann das Heirathsgut herausgeben solle. Der Grund, warum der Vertrag nicht gelte, ist, weil er eine Schenkung enthält, und diese unter Ehegatten schon durch die mores verboten ist. S. v. Glück a. a. O. S. 458. Anm. 39., so ist die Uebereinkunft der Beschaffenheit des Vorgefallenen gemäss in Folge [des durch die] Sitten [eingeführten Rechts] zu verwerfen.
Idem lib. I. Defin. Ein Richter hat aus mehreren Vormündern einen auf das Ganze verurtheilt. Wird nun der Verurtheilte Geschäftsführer seiner eigenen Sache (werden nun dem Verurtheilten die Klagen abgetreten), so wird dieser nicht das Privilegium des Mündels haben, was nicht einmal dem Erben desselben eingeräumt wird; denn nicht dem Rechtsverhältniss, sondern der Person, die diese besondere Begünstigung verdiente, kommt man zu Hülfe.
Idem lib. I. Definit. Wenn der Mündel dem Vormund, welchen der Richter aufs Ganze verurtheilt hat, die Vormundschaftsklage gegen den anderen Vormund abgetreten hat, so geht die einmal abgetretene Klage, obwohl nachher der Gegenstand der Verurtheilung geleistet werden sollte, nicht zu Grunde, weil von Seiten des verurtheilten Vormunds33Pro parte condemnati tutoris. Man hält das condemnati allgemein für unrichtig, und will dafür non condem. oder non damnati lesen, so dass also der Sinn wäre: der verurtheilte Vormund scheine für den anderen nicht verurtheilten nicht sowohl ex causa tutelae bezahlt, sondern vielmehr dem Mündel die Forderung abgekauft. S. v. Glück XXX. S. 370. f. Anm. 14. Sollte man aber das pro parte nicht, wie in der Uebersetzung geschehen, durch: von Seiten erklären können? nicht Rechenschaft über die Vormundschaft abgelegt, sondern der Werth der Forderung [gegen den andern Vormund] bezahlt zu sein scheint.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 45,1,123ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 18: Verweisung des Gläubigers seitens eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Papin. lib. I. Defin.55Hier hebt die Abtheilung το γ του de V. O. an. Ist eine Stipulation um einer zu begehenden oder schon begangenen Schandthat willen eingegangen worden, so ist sie von Anfang an ungültig.