De adulteriis libri
Ex libro singulari
Idem lib. sing. de adulter. Ich weiss zwar, dass man darüber verhandelt hat, ob bei einer Testamentserrichtung ein wegen Ehebruchs Verurtheilter [als Zeuge] gebraucht werden könne? Und in der That wird einem solchen die [in Ablegung] eines Zeugnisses [bestehende] Dienstleistung rechtmässiger Weise untersagt werden. Ich glaube also, dass ein Testament, zu welchem ein Zeuge der Art gekommen ist, weder nach bürgerlichem Rechte, noch nach prätorischem Rechte, welches an das bürgerliche Recht sich anschliesst, gelte, so dass [aus einem solchen Testament] weder eine Erbschaft angetreten, noch ein Nachlassbesitz gegeben werden kann.
Idem lib. sing. de Adulter. Ein Soldat, der mit dem Ehebrecher seiner Frau sich verglichen hat, muss seines Eides entlassen und deportirt werden. 1Der Soldat, der seiner Schwester Tochter zur Schlafgenossin, wenn auch nicht zur ehelichen Frau gehabt, der muss, richtiger Annahme nach, mit der Strafe des Ehebruchs belegt werden. 2Die Frau, welche wegen Ehebruchs in Anklagestand versetzt worden, kann abwesend nicht vertheidigt werden. 3Ein Schwiegervater, der vor Zeugen erklärt hatte, dass er seine Schwiegertochter mittels Autrages an den Präsidenten des Ehebruchs anklagen wolle, zog es vor, von der Anklage abzustehen, und vielmehr den aus der Mitgift entspringenden Vortheil zu fodern. Es frägt sich: glaubst du, dass eine solche listige Handlungsweise zugelassen werden dürfe? — Antwort: wer zuerst seine Schwiegertochter anzuklagen begonnen, nachher aber davon absteht, zufrieden, den Vortheil aus der Mitgift zu ziehen, als sei die Ehe durch Schuld der Frau gestört worden, giebt ein erzschlechtes Beispiel; billigerweise wird Der daher abgewiesen werden, wer nicht erröthet ist, der Rache seines Hauses den Vortheil der Mitgift vorzuziehen. 4Es ist bekannt, dass der eines Ehebruchs Schuldige binnen fünf ununterbrochenen Jahren vom Tage der begangenen That an, auch nach dem Ableben der Frau belangt werden könne. 5„Jemand wollte eine Frau des Ehebruchs anklagen, und verlangte, dass ihm die Tage, wo er im Gefängniss gesessen, nicht gerechnet würden; als ich dies zuliess, trat Einer auf, welcher Widerspruch that; theilst du dessen Meinung? Ich bitte um schleunige Nachricht.“ — Ich habe geantwortet: Deine Meinung unterstützen sowohl die Worte als der Sinn des Gesetzes, welches sich dahin aussprach, dass dem Ankläger nur die zur Rechtsverfolgung dienlichen Tage berechnet werden sollen, d. h. diejenigen, an denen er die Förmlichkeiten der Anklage erfüllen konnte; deshalb kann deiner Meinung, dass diejenigen Tage, an denen Jemand im Gefangniss gewesen, ausser der Zahl der zur Rechtsverfolgung dienlichen Tage gelegen seien, nicht widersprochen werden. 6Sechzig Tage, die dem Ehemann als Ankläger mit Ueberspringung gerechnet werden, werden auch an den Ferientagen fortgezählt, vorausgesetzt, dass der Kläger die Möglichkeit für sich hatte, den Präsidenten anzugehen, weil demselben der Antrag ausserhalb des Tribunals überreicht werden kann; hat er dieses Vorrecht11Indem der Ehemann in dieser Zeit die Anklage allein erheben kann, und die übrigen Ankläger dies abwarten müssen. vorübergelassen, so steht ihm nichts im Wege, binnen anderweiten vier Monaten seine Beschwerde [noch] vor dem Richter anzubringen. 7Es entstand die Frage, ob ein Mann diejenige Frau vermöge ehemännlichen Rechtes anklagen könne, die, während sie ihm verlobt gewesen, von ihrem Vater einem Andern verheirathet worden wäre? — Ich ertheilte zur Antwort: ich glaube, dass ein Ankläger dieser Art etwas ganz Neues fodere, der das Verbrechen des Ehebruchs nur deswegen [einer Frau] vorzuwerfen verlangt, weil sie als Mädchen ihm früher verlobt, von ihrem Vater einem Andern zur Frau gegeben worden ist. 8Auch nach des Ehemannes Ableben kann eine Frau noch des Ehebruchs angeklagt werden. 9Darf diejenige Frau gehört werden, die ihres unmündigen Sohnes wegen vom Ankläger Aufschub verlangt? — Ich habe zur Antwort ertheilt: es scheint mir diejenige Frau zu keiner rechtmässigen Vertheidigung zu greifen, die zur Abwendung einer gesetzmässigen Anklage das Alter ihres Sohnes vorschüzt; denn das Verbrechen des Ehebruchs, welches der Frau vorgeworfen wird, schadet ihrem Kinde nicht durch Vorgreifen unbedingt, indem ja beides neben einander bestehen, d. h. die Frau eine Ehebrecherin sein und der Unmündige den Verstorbenen zum Vater Erben kann. 10„Als ich im Begriff stand, die Frau des Ehebruchs anzuklagen, die nach begangenem Ehebruch in derselben Ehe fortwährend geblieben war, ist mir widersprochen worden. Ich frage: ob richtig geantwortet worden ist?“ — Ich habe zum Gutachten ertheilt: es hätte dir nicht unbekannt sein sollen, dass, solange die Ehe fortdauert, in welcher der Ehebruch begangen sein soll, eine Frau des Ehebruchs nicht angeklagt werden kann, ebensowenig aber kann inzwischen der Ehebrecher angeklagt werden. 11Wenngleich angegeben wird, es habe eine Frau Den, der in den Verdacht des Ehebruchs gerathen, geheirathet, so wird sie doch nicht eher angeklagt werden können, als bis der Ehebrecher überführt worden ist; denn sonst würden hierzu die Männer rasch bei der Hand sein, wenn sie eine zweite in Eintracht geführt werdende Ehe stören wollen, und angeben, die Frau habe sich mit einem Ehebrecher verheirathet. 12„Eine Frau hatte gehört, dass ihr abwesender Ehemann mit Tode abgegangen sei, und sich mit einem andern verbunden; kurz darauf kehrte der Ehemann zurück. Ich frage: was ist gegen die Frau zu bestimmen?“ — Ich habe zur Antwort ertheilt: diese Frage sei sowohl thatsächlich als Rechtens; denn, sei ein langer Zeitraum ohne Beweis irgend eines Ehebruchs verflossen, und habe dann die Frau, durch einen Irrthum verleitet, als sei das Band der ersten Ehe gelöst, sich in einer zweiten rechtmässigen verbunden, so kann, weil es wahrscheinlich ist, dass sie betrogen worden sei, nichts der Rache würdig erscheinen; wird aber nachgewiesen, dass der eingebildete Tod des Ehemannes ein Beförderungsmittel der [zweiten] Ehe gewesen, so muss sie, da durch eine solche Handlung der Anstand verletzt wird, nach Maassgabe der Grösse des Verbrechens gestraft werden. 13Ich habe eine des Ehebruchs angeschuldigte Frau geheirathet, und kurz darnach, als sie verurtheilt worden, sie verstossen. Ich frage: ist anzunehmen, dass ich die Veranlassung zur Scheidung gegeben habe? — Antwort: da es dir durch das Julische Gesetz verboten ist, eine solche Frau zu behalten, so ist es klar, dass du nicht die Veranlassung zur Scheidung gegeben hast; die Sache wird daher aus dem rechtlichen Gesichtspunkte betrachtet, als sei die Scheidung durch Verschulden der Frau geschehen.
Idem lib. sing. de Adulter. Es entstand die Frage, ob Diejenigen, welche von der Anklage durch Zeitverlauf ausgeschlossen worden wären, dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfielen? Antwort: es dürfe nicht bezweifelt werden, dass Diejenigen wegen wissentlich falscher Anklage nicht gestraft werden dürfen, welche durch die Einrede des Verlaufs der Frist die Anklage eines Ehebruchs nicht haben fortstellen können22Zur Vereinigung dieser Stelle mit l. 1. §. 10. bemerkt Cujac. Obs. XX. 30. dass in obiger Stelle der Angeklagte die Einrede vorgeschützt hat, in letzterer aber nicht..