De adulteriis libri
Ex libro II
Papin. lib. II. de Adult. Mit einem Sclaven, der angeklagt wird, wird, wenn es verlangt werden sollte, Untersuchung (durch die Folter) angestellt (quaestio habetur); und ist er freigesprochen worden, so wird der Ankläger dem Herrn zur [Leistung] des doppelten Werthes verurtheilt. Aber auch abgesehen von (citra) der Schätzung des Werthes wird wegen der Chicane desselben Untersuchung angestellt. Denn es ist das Verbrechen der Chicane von dem Schaden getrennt, der in dem Sclaven wegen der Untersuchung (durch die Folter) dem Herrn zugefügt worden ist.
Papin. lib. II. de Adulter. Wer sein Haus zur Schwächung oder einem Ehebruch mit einer fremden Hausmutter, oder einer Mannsperson wissentlich hergegeben, oder aus dem Ehebruch seiner Frau einen Gewinn gezogen hat, er sei welchen Standes da wolle, der wird als Ehebrecher gestraft. 1Unter der Benennung Haus wird natürlich auch die Wohnung verstanden.
Papin. lib. II. de Adulter. Unter einer Hausmutter wird nicht blos eine Verheirathete, sondern auch eine Witwe verstanden. 1Auch Weiber haften aus diesem Hauptstück des Gesetzes, wenn sie ihr Haus hergegeben, oder für eine erfahrene Schwächung etwas erhalten haben. 2Diejenige Frau, die zur Vermeidung der Strafe des Ehebruchs Kupplerei11Quae igitur legum poenas in adulteras et stupri convictas timebant, lenocinium profitebantur ut in infamium ordinem relegatae sub legum cura non essent; Des. Herald. Obs. et Em. C. 33. (T. O. II. p. 1355.) s. auch Ram. del Manzano ad Leg. Jul. et Pap. Lib. II. c. 30. §. 4. (T. M. V. p. 222.) getrieben oder ihren Dienst zur Bühne verdungen hat, kann wegen Ehebruchs dem Senatsbeschluss zufolge dennoch angeklagt und verurtheilt werden.
Papin. lib. II. de Adulter. Eine Niederschlagung [der Anklagen] findet entweder öffentlich wegen ausgezeichneter Tage statt, oder wegen eines öffentlichen freudigen Ereignisses,
Papin. lib. II. de Adulter. oder privatim, wenn es der Kläger verlangt. Auf eine dritte Art und Weise geschieht eine Niederschlagung durch das Gesetz, wenn der Ankläger gestorben, oder aus einem rechtmässigen Grunde ihm ein Hinderniss erwachsen ist, die Anklage betreiben zu können. 1Wenn aber eine Niederschlagung öffentlich geschehen ist, so wird bei Wiederholung der Anklage über das ehemännliche Recht nicht nochmals Erörterung gepflogen. 2Die dreissigtägige Frist, den Angeklagten wiederholt anzuklagen, hat Divus Trajanus als mit Ueberspringung zu rechnende ausgelegt, und zwar von dem Tage an, wo die Ferien geendigt sind, und der Senat war der Ansicht, dass nur die Tage als verflossen zu rechnen seien, an denen Jemand den von ihm Angeklagten wieder anklagen könne. Diese Frist der Wiederanklage verläuft aber nur dann, wenn der Ankläger auch hat [den Richter] angehen können.
Papin. lib. II. de Adulter. Wenn der Vater oder der Ehemann wegen Ehebruchs klagt, und verlangt, dass die Sclaven des Angeschuldigten zur peinlichen Frage gezogen werden sollen, so werden, wenn die Sache rechtmässig zu Ende geführt worden, und durch Vorführung von Zeugen Lossprechung erfolgt ist, die gestorbenen Sclaven gewürdert, wenn aber Verurtheilung erfolgt ist, so werden die übrigen confiscirt. 1Wenn Frage wegen Verfälschung eines Testaments erhoben worden, so können die Erbschaftssclaven torquirt werden.
Papin. lib. II. de Adulter. Es hat übrigens der Ehemann alle und jede Klagen wider den Fiscus unverkürzt.