De adulteriis libri
Ex libro I
Papinian. lib. I. de adulter. Ich weiss, dass man darüber gestritten hat, ob die, welche wegen Chicane in öffentlichen Processen verurtheilt worden sind, in einem öffentlichen Process ein Zeugniss ablegen können? Aber weder werden sie durch das Remmische Gesetz davon abgehalten, noch haben die Julischen Gesetze von der Gewalt, vom Amtsmissbrauch und von der Entwendung öffentlichen Eigenthums verboten, dass solche Menschen ein Zeugniss ablegen dürfen; jedoch wird das, was in den Gesetzen übergangen worden ist, von der Gewissenhaftigkeit der Richter nicht übergangen werden, zu deren Pflicht es gehört, auch die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugnisses, welches ein Mensch von unbescholtenem Rufe abgelegt haben wird, zu untersuchen.
Papinian. lib. I. de adult. Wenn es den [Ehegatten] gereut hat, welcher [Jemanden] einen Scheidungsbrief gegeben hat, damit derselbe [dem anderen Ehegatten] übergeben werde, und er aus Unbekanntschaft mit dem geänderten Willen überreicht worden ist, so muss man sagen, dass die Ehe fortdauere, wenn nicht der [Ehegatte], welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, nachdem ihm die Reue [des anderen] bekannt geworden ist, selbst hat die Ehe auflösen wollen; dann nämlich wird durch den, welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, die Ehe aufgelöst.
Papin. lib. I. de Adulter. Wenn [der Gläubiger] eines Verbrechens angeklagt worden ist, so hindert Nichts, dass ihm das Geld unterdessen von den Schuldnern richtig gezahlt werde, sonst würden die meisten Unschuldigen den nothwendigen Bedarf entbehren.
Papin. lib. I. de Adulter. In gewissen Fällen ist den Frauenspersonen die öffentliche Anklage erlaubt, wenn sie nemlich den Tod Derer rächen wollen, gegen die sie nach dem Gesetze über öffentliche Verfahren wider ihren Willen kein Zeugniss abzulegen brauchen. Dasselbe hat der Senat in dem Cornelischen Testamentargesetze bestimmt. In Ansehung des Testaments eines väterlichen oder mütterlichen Freigelassenen ist den Weibern aber auch erlaubt, in einem öffentlichen Verfahren zu rechten. 1Unmündigen ist unter Leitung ihrer Vormünder durch das Testamentargesetz gestattet, den Tod ihres Vaters, sowie einer Unmündigen den Tod ihres Grossvaters zu rächen; wegen des väterlichen Testaments gestattete Divus Vespasianus den Unmündigen Klage zu erheben. Wenn aber Testamentsurkunden nicht ausgeliefert werden, so können sie auch das [desfalsige] Interdict erheben.
Papin. lib. I. de Adulter. Wenn ein Sclave wegen eines Capitalverbrechens angeklagt wird, so wird durch das Gesetz über öffentliche Verfahren verordnet, dass mittels Bürgschaftsleistung von Seiten eines Dritten versprochen werden solle, ihn zu stellen; wird er aber von Niemand vertreten, so wird Befehl ertheilt, ihn in das öffentliche Gefängniss zu werfen, sodass er gefesselt seine Sache11Ex vinculis causam dicere, s. Budaei Annot. rel. in Pand. p. 14. Ed. Steph. 1525. s. auch l. 25. §. 1. D. de SC. Silan. führen mag. 1Daher pflegt die Frage aufgeworfen zu werden, ob dem Herrn nachher zu gestatten sei, seinen Sclaven gegen Bürgschaftsbestellung aus dem Gefängniss zu befreien? Den Zweifel darüber vermehrt noch ein Edict Domitians, worin verordnet worden, dass die nach diesem22Dem Turpilianischen. Senatsbeschluss geschehenen Abolitionen solche Art von Sclaven nicht angehen sollen; und auch das Gesetz selbst verbietet dessen Lossprechung, bevor über ihn erkannt worden ist. Allein diese Auslegung ist zu hart und zu strenge in Ansehung des Sclaven, dessen Herr abwesend war, oder dass er gerade in jener Zeit die Bürgschaft nicht leisten konnte. Denn es kann derjenige keineswegs als unvertheidigt verlassen betrachtet werden, dessen Herr nicht gegenwärtig war, oder dessen Herr ihn blos Armuths halber beim besten Willen nicht vertheidigen konnte; man kann dies um so leichter zulassen, je kürzere Zeit nachher das Versäumte nachgeholt wird. 2Der Sclave, dessen Auslieferung gefordert worden ist, darf wegen eines früher begangenen andern Verbrechens nach dem Senatsbeschluss nicht in Anklagestand gestellt werden. Dies gilt auch in Privatangelegenheiten, und von denen, die Bürgschaft bestellt aben, sich vor Gericht stellen zu wollen33hominibs sub fidejussore factis; Cujac. l. l. rechtfertigt zuvörderst die Lesart hominibus gegen die: nominibus, und erklärt ersteres = homines, wui satisdedere judicio sisti. Die Lesart bestätigen auch die Basil., es müsste denn dadurch eine zeitliche Klage gefährdet werden.
Papin. lib. I. de Adulter. Das Julische Gesetz hat nur in Bezug auf den zwischen freien Personen begangnen Ehebruch oder Schwächung Anwendung. Soviel die Sclavinnen anlangt, so wird sowohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetze leicht statthaben, als auch die Injurienklage, und eben sowenig wird die prätorische Klage wegen Verführung des Sclaven verweigert werden dürfen, noch dem dieses Verbrechens Angeschuldigten wegen der mehreren Klagen Schonung zu Theil zu werden brauchen. 1Das Gesetz braucht die Worte Ehebruch und Schwächung abwechselnd und καταχρηστικώτερον (Misbrauchsweise); denn eigentlich wird ein Ehebruch44Adulterium, quasi ad alterius thorum accessit. Glosse. mit einer Verheiratheten begangen, welches Wort davon herkommt, dass ein Kind von einem Andern empfangen wird55Ueber diese Etymologie s. Duker. l. l. p. 127., eine Schwächung wird aber gegen eine Jungfrau oder Wittwe begangen, was die Griechen φθοράν (Verführung) nennen. 2Ein Haussohn, der Ehemann ist, wird in dem Gesetze von Dem, der eigenen Rechtens ist, nicht unterschieden. Auch hat Divus Hadrianus an den Roscianus Geminus rescribirt, es könne der Sohn aus diesem Gesetze auch wider seines Vaters Willen Anklage erheben. 3Der Ehemann wird, wenn er auch zwei Andere aus einem andern Verbrechen angeklagt hat, dennoch vermöge seines Rechtes als Ehemann auch den Dritten anklagen, weil diese Angelegenheit nicht zu den übrigen mitgezählt wird66S. Radulphi Forneri Rer. quotid. Lib. IV. c. 15. (T. O. II. 241.).
Papin. lib. I. de Adulter. Dem Vater wird das Recht gegeben, den Ehebrecher mit der Tochter zu tödten, wenn er Letztere in seiner Gewalt hat. Eine andere Person aus der Classe der Eltern wird dies daher nicht mit Recht thun, aber auch ebensowenig ein Haussohn als Vater.
Papin. lib. I. de Adulter. Es macht auch das Gesetz zwischen dem natürlichen und dem Adoptivvater keinen Unterschied. 1In Ansehung der Anklage seiner verwittweten Tochter hat der Vater keine bevorrechtete Befugniss. 2Das Recht der Tödtung steht dem Vater nur in seinem Hause zu, wenn auch die Tochter daselbst nicht wohnt, oder im Hause des Schwiegersohnes. Haus ist hier für Wohnung zu verstehen, wie im Cornelischen Gesetz über Injurien. 3Wer aber den Ehebrecher tödten kann, der wird umsomehr denselben mit allem Rechte einen Schimpf anthun können. 4Dem Vater und nicht dem Ehemann ist es aber darum erlaubt, die Tochter und jeden Ehebrecher zu tödten, weil meistens die natürliche Liebe des Vaters für die Kinder spricht77Quod plerumque pietas paterni nominis consilium pro liberis capit., und im Uebrigen auch die Hitze und der Ungestüm des Ehemannes, der mit dem Entschluss rasch bei der Hand ist, gezügelt werden musste.