De adulteriis libri
Ex libro I
Papinian. lib. I. de adulter. Ich weiss, dass man darüber gestritten hat, ob die, welche wegen Chicane in öffentlichen Processen verurtheilt worden sind, in einem öffentlichen Process ein Zeugniss ablegen können? Aber weder werden sie durch das Remmische Gesetz davon abgehalten, noch haben die Julischen Gesetze von der Gewalt, vom Amtsmissbrauch und von der Entwendung öffentlichen Eigenthums verboten, dass solche Menschen ein Zeugniss ablegen dürfen; jedoch wird das, was in den Gesetzen übergangen worden ist, von der Gewissenhaftigkeit der Richter nicht übergangen werden, zu deren Pflicht es gehört, auch die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugnisses, welches ein Mensch von unbescholtenem Rufe abgelegt haben wird, zu untersuchen.
Papinian. lib. I. de adult. Wenn es den [Ehegatten] gereut hat, welcher [Jemanden] einen Scheidungsbrief gegeben hat, damit derselbe [dem anderen Ehegatten] übergeben werde, und er aus Unbekanntschaft mit dem geänderten Willen überreicht worden ist, so muss man sagen, dass die Ehe fortdauere, wenn nicht der [Ehegatte], welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, nachdem ihm die Reue [des anderen] bekannt geworden ist, selbst hat die Ehe auflösen wollen; dann nämlich wird durch den, welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, die Ehe aufgelöst.
Papin. lib. I. de Adulter. Wenn [der Gläubiger] eines Verbrechens angeklagt worden ist, so hindert Nichts, dass ihm das Geld unterdessen von den Schuldnern richtig gezahlt werde, sonst würden die meisten Unschuldigen den nothwendigen Bedarf entbehren.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.