De adulteriis libri
Ex libro singulari
Idem lib. sing. de adulter. Ich weiss zwar, dass man darüber verhandelt hat, ob bei einer Testamentserrichtung ein wegen Ehebruchs Verurtheilter [als Zeuge] gebraucht werden könne? Und in der That wird einem solchen die [in Ablegung] eines Zeugnisses [bestehende] Dienstleistung rechtmässiger Weise untersagt werden. Ich glaube also, dass ein Testament, zu welchem ein Zeuge der Art gekommen ist, weder nach bürgerlichem Rechte, noch nach prätorischem Rechte, welches an das bürgerliche Recht sich anschliesst, gelte, so dass [aus einem solchen Testament] weder eine Erbschaft angetreten, noch ein Nachlassbesitz gegeben werden kann.
Idem lib. sing. de Adulter. Ein Soldat, der mit dem Ehebrecher seiner Frau sich verglichen hat, muss seines Eides entlassen und deportirt werden. 1Der Soldat, der seiner Schwester Tochter zur Schlafgenossin, wenn auch nicht zur ehelichen Frau gehabt, der muss, richtiger Annahme nach, mit der Strafe des Ehebruchs belegt werden. 2Die Frau, welche wegen Ehebruchs in Anklagestand versetzt worden, kann abwesend nicht vertheidigt werden. 3Ein Schwiegervater, der vor Zeugen erklärt hatte, dass er seine Schwiegertochter mittels Autrages an den Präsidenten des Ehebruchs anklagen wolle, zog es vor, von der Anklage abzustehen, und vielmehr den aus der Mitgift entspringenden Vortheil zu fodern. Es frägt sich: glaubst du, dass eine solche listige Handlungsweise zugelassen werden dürfe? — Antwort: wer zuerst seine Schwiegertochter anzuklagen begonnen, nachher aber davon absteht, zufrieden, den Vortheil aus der Mitgift zu ziehen, als sei die Ehe durch Schuld der Frau gestört worden, giebt ein erzschlechtes Beispiel; billigerweise wird Der daher abgewiesen werden, wer nicht erröthet ist, der Rache seines Hauses den Vortheil der Mitgift vorzuziehen. 4Es ist bekannt, dass der eines Ehebruchs Schuldige binnen fünf ununterbrochenen Jahren vom Tage der begangenen That an, auch nach dem Ableben der Frau belangt werden könne. 5„Jemand wollte eine Frau des Ehebruchs anklagen, und verlangte, dass ihm die Tage, wo er im Gefängniss gesessen, nicht gerechnet würden; als ich dies zuliess, trat Einer auf, welcher Widerspruch that; theilst du dessen Meinung? Ich bitte um schleunige Nachricht.“ — Ich habe geantwortet: Deine Meinung unterstützen sowohl die Worte als der Sinn des Gesetzes, welches sich dahin aussprach, dass dem Ankläger nur die zur Rechtsverfolgung dienlichen Tage berechnet werden sollen, d. h. diejenigen, an denen er die Förmlichkeiten der Anklage erfüllen konnte; deshalb kann deiner Meinung, dass diejenigen Tage, an denen Jemand im Gefangniss gewesen, ausser der Zahl der zur Rechtsverfolgung dienlichen Tage gelegen seien, nicht widersprochen werden. 6Sechzig Tage, die dem Ehemann als Ankläger mit Ueberspringung gerechnet werden, werden auch an den Ferientagen fortgezählt, vorausgesetzt, dass der Kläger die Möglichkeit für sich hatte, den Präsidenten anzugehen, weil demselben der Antrag ausserhalb des Tribunals überreicht werden kann; hat er dieses Vorrecht11Indem der Ehemann in dieser Zeit die Anklage allein erheben kann, und die übrigen Ankläger dies abwarten müssen. vorübergelassen, so steht ihm nichts im Wege, binnen anderweiten vier Monaten seine Beschwerde [noch] vor dem Richter anzubringen. 7Es entstand die Frage, ob ein Mann diejenige Frau vermöge ehemännlichen Rechtes anklagen könne, die, während sie ihm verlobt gewesen, von ihrem Vater einem Andern verheirathet worden wäre? — Ich ertheilte zur Antwort: ich glaube, dass ein Ankläger dieser Art etwas ganz Neues fodere, der das Verbrechen des Ehebruchs nur deswegen [einer Frau] vorzuwerfen verlangt, weil sie als Mädchen ihm früher verlobt, von ihrem Vater einem Andern zur Frau gegeben worden ist. 8Auch nach des Ehemannes Ableben kann eine Frau noch des Ehebruchs angeklagt werden. 9Darf diejenige Frau gehört werden, die ihres unmündigen Sohnes wegen vom Ankläger Aufschub verlangt? — Ich habe zur Antwort ertheilt: es scheint mir diejenige Frau zu keiner rechtmässigen Vertheidigung zu greifen, die zur Abwendung einer gesetzmässigen Anklage das Alter ihres Sohnes vorschüzt; denn das Verbrechen des Ehebruchs, welches der Frau vorgeworfen wird, schadet ihrem Kinde nicht durch Vorgreifen unbedingt, indem ja beides neben einander bestehen, d. h. die Frau eine Ehebrecherin sein und der Unmündige den Verstorbenen zum Vater Erben kann. 10„Als ich im Begriff stand, die Frau des Ehebruchs anzuklagen, die nach begangenem Ehebruch in derselben Ehe fortwährend geblieben war, ist mir widersprochen worden. Ich frage: ob richtig geantwortet worden ist?“ — Ich habe zum Gutachten ertheilt: es hätte dir nicht unbekannt sein sollen, dass, solange die Ehe fortdauert, in welcher der Ehebruch begangen sein soll, eine Frau des Ehebruchs nicht angeklagt werden kann, ebensowenig aber kann inzwischen der Ehebrecher angeklagt werden. 11Wenngleich angegeben wird, es habe eine Frau Den, der in den Verdacht des Ehebruchs gerathen, geheirathet, so wird sie doch nicht eher angeklagt werden können, als bis der Ehebrecher überführt worden ist; denn sonst würden hierzu die Männer rasch bei der Hand sein, wenn sie eine zweite in Eintracht geführt werdende Ehe stören wollen, und angeben, die Frau habe sich mit einem Ehebrecher verheirathet. 12„Eine Frau hatte gehört, dass ihr abwesender Ehemann mit Tode abgegangen sei, und sich mit einem andern verbunden; kurz darauf kehrte der Ehemann zurück. Ich frage: was ist gegen die Frau zu bestimmen?“ — Ich habe zur Antwort ertheilt: diese Frage sei sowohl thatsächlich als Rechtens; denn, sei ein langer Zeitraum ohne Beweis irgend eines Ehebruchs verflossen, und habe dann die Frau, durch einen Irrthum verleitet, als sei das Band der ersten Ehe gelöst, sich in einer zweiten rechtmässigen verbunden, so kann, weil es wahrscheinlich ist, dass sie betrogen worden sei, nichts der Rache würdig erscheinen; wird aber nachgewiesen, dass der eingebildete Tod des Ehemannes ein Beförderungsmittel der [zweiten] Ehe gewesen, so muss sie, da durch eine solche Handlung der Anstand verletzt wird, nach Maassgabe der Grösse des Verbrechens gestraft werden. 13Ich habe eine des Ehebruchs angeschuldigte Frau geheirathet, und kurz darnach, als sie verurtheilt worden, sie verstossen. Ich frage: ist anzunehmen, dass ich die Veranlassung zur Scheidung gegeben habe? — Antwort: da es dir durch das Julische Gesetz verboten ist, eine solche Frau zu behalten, so ist es klar, dass du nicht die Veranlassung zur Scheidung gegeben hast; die Sache wird daher aus dem rechtlichen Gesichtspunkte betrachtet, als sei die Scheidung durch Verschulden der Frau geschehen.
Idem lib. sing. de Adulter. Es entstand die Frage, ob Diejenigen, welche von der Anklage durch Zeitverlauf ausgeschlossen worden wären, dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfielen? Antwort: es dürfe nicht bezweifelt werden, dass Diejenigen wegen wissentlich falscher Anklage nicht gestraft werden dürfen, welche durch die Einrede des Verlaufs der Frist die Anklage eines Ehebruchs nicht haben fortstellen können22Zur Vereinigung dieser Stelle mit l. 1. §. 10. bemerkt Cujac. Obs. XX. 30. dass in obiger Stelle der Angeklagte die Einrede vorgeschützt hat, in letzterer aber nicht..
Ex libro I
Papinian. lib. I. de adulter. Ich weiss, dass man darüber gestritten hat, ob die, welche wegen Chicane in öffentlichen Processen verurtheilt worden sind, in einem öffentlichen Process ein Zeugniss ablegen können? Aber weder werden sie durch das Remmische Gesetz davon abgehalten, noch haben die Julischen Gesetze von der Gewalt, vom Amtsmissbrauch und von der Entwendung öffentlichen Eigenthums verboten, dass solche Menschen ein Zeugniss ablegen dürfen; jedoch wird das, was in den Gesetzen übergangen worden ist, von der Gewissenhaftigkeit der Richter nicht übergangen werden, zu deren Pflicht es gehört, auch die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugnisses, welches ein Mensch von unbescholtenem Rufe abgelegt haben wird, zu untersuchen.
Papinian. lib. I. de adult. Wenn es den [Ehegatten] gereut hat, welcher [Jemanden] einen Scheidungsbrief gegeben hat, damit derselbe [dem anderen Ehegatten] übergeben werde, und er aus Unbekanntschaft mit dem geänderten Willen überreicht worden ist, so muss man sagen, dass die Ehe fortdauere, wenn nicht der [Ehegatte], welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, nachdem ihm die Reue [des anderen] bekannt geworden ist, selbst hat die Ehe auflösen wollen; dann nämlich wird durch den, welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, die Ehe aufgelöst.
Papin. lib. I. de Adulter. Wenn [der Gläubiger] eines Verbrechens angeklagt worden ist, so hindert Nichts, dass ihm das Geld unterdessen von den Schuldnern richtig gezahlt werde, sonst würden die meisten Unschuldigen den nothwendigen Bedarf entbehren.
Papin. lib. I. de Adulter. In gewissen Fällen ist den Frauenspersonen die öffentliche Anklage erlaubt, wenn sie nemlich den Tod Derer rächen wollen, gegen die sie nach dem Gesetze über öffentliche Verfahren wider ihren Willen kein Zeugniss abzulegen brauchen. Dasselbe hat der Senat in dem Cornelischen Testamentargesetze bestimmt. In Ansehung des Testaments eines väterlichen oder mütterlichen Freigelassenen ist den Weibern aber auch erlaubt, in einem öffentlichen Verfahren zu rechten. 1Unmündigen ist unter Leitung ihrer Vormünder durch das Testamentargesetz gestattet, den Tod ihres Vaters, sowie einer Unmündigen den Tod ihres Grossvaters zu rächen; wegen des väterlichen Testaments gestattete Divus Vespasianus den Unmündigen Klage zu erheben. Wenn aber Testamentsurkunden nicht ausgeliefert werden, so können sie auch das [desfalsige] Interdict erheben.
Papin. lib. I. de Adulter. Wenn ein Sclave wegen eines Capitalverbrechens angeklagt wird, so wird durch das Gesetz über öffentliche Verfahren verordnet, dass mittels Bürgschaftsleistung von Seiten eines Dritten versprochen werden solle, ihn zu stellen; wird er aber von Niemand vertreten, so wird Befehl ertheilt, ihn in das öffentliche Gefängniss zu werfen, sodass er gefesselt seine Sache33Ex vinculis causam dicere, s. Budaei Annot. rel. in Pand. p. 14. Ed. Steph. 1525. s. auch l. 25. §. 1. D. de SC. Silan. führen mag. 1Daher pflegt die Frage aufgeworfen zu werden, ob dem Herrn nachher zu gestatten sei, seinen Sclaven gegen Bürgschaftsbestellung aus dem Gefängniss zu befreien? Den Zweifel darüber vermehrt noch ein Edict Domitians, worin verordnet worden, dass die nach diesem44Dem Turpilianischen. Senatsbeschluss geschehenen Abolitionen solche Art von Sclaven nicht angehen sollen; und auch das Gesetz selbst verbietet dessen Lossprechung, bevor über ihn erkannt worden ist. Allein diese Auslegung ist zu hart und zu strenge in Ansehung des Sclaven, dessen Herr abwesend war, oder dass er gerade in jener Zeit die Bürgschaft nicht leisten konnte. Denn es kann derjenige keineswegs als unvertheidigt verlassen betrachtet werden, dessen Herr nicht gegenwärtig war, oder dessen Herr ihn blos Armuths halber beim besten Willen nicht vertheidigen konnte; man kann dies um so leichter zulassen, je kürzere Zeit nachher das Versäumte nachgeholt wird. 2Der Sclave, dessen Auslieferung gefordert worden ist, darf wegen eines früher begangenen andern Verbrechens nach dem Senatsbeschluss nicht in Anklagestand gestellt werden. Dies gilt auch in Privatangelegenheiten, und von denen, die Bürgschaft bestellt aben, sich vor Gericht stellen zu wollen55hominibs sub fidejussore factis; Cujac. l. l. rechtfertigt zuvörderst die Lesart hominibus gegen die: nominibus, und erklärt ersteres = homines, wui satisdedere judicio sisti. Die Lesart bestätigen auch die Basil., es müsste denn dadurch eine zeitliche Klage gefährdet werden.
Papin. lib. I. de Adulter. Das Julische Gesetz hat nur in Bezug auf den zwischen freien Personen begangnen Ehebruch oder Schwächung Anwendung. Soviel die Sclavinnen anlangt, so wird sowohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetze leicht statthaben, als auch die Injurienklage, und eben sowenig wird die prätorische Klage wegen Verführung des Sclaven verweigert werden dürfen, noch dem dieses Verbrechens Angeschuldigten wegen der mehreren Klagen Schonung zu Theil zu werden brauchen. 1Das Gesetz braucht die Worte Ehebruch und Schwächung abwechselnd und καταχρηστικώτερον (Misbrauchsweise); denn eigentlich wird ein Ehebruch66Adulterium, quasi ad alterius thorum accessit. Glosse. mit einer Verheiratheten begangen, welches Wort davon herkommt, dass ein Kind von einem Andern empfangen wird77Ueber diese Etymologie s. Duker. l. l. p. 127., eine Schwächung wird aber gegen eine Jungfrau oder Wittwe begangen, was die Griechen φθοράν (Verführung) nennen. 2Ein Haussohn, der Ehemann ist, wird in dem Gesetze von Dem, der eigenen Rechtens ist, nicht unterschieden. Auch hat Divus Hadrianus an den Roscianus Geminus rescribirt, es könne der Sohn aus diesem Gesetze auch wider seines Vaters Willen Anklage erheben. 3Der Ehemann wird, wenn er auch zwei Andere aus einem andern Verbrechen angeklagt hat, dennoch vermöge seines Rechtes als Ehemann auch den Dritten anklagen, weil diese Angelegenheit nicht zu den übrigen mitgezählt wird88S. Radulphi Forneri Rer. quotid. Lib. IV. c. 15. (T. O. II. 241.).
Papin. lib. I. de Adulter. Dem Vater wird das Recht gegeben, den Ehebrecher mit der Tochter zu tödten, wenn er Letztere in seiner Gewalt hat. Eine andere Person aus der Classe der Eltern wird dies daher nicht mit Recht thun, aber auch ebensowenig ein Haussohn als Vater.
Papin. lib. I. de Adulter. Es macht auch das Gesetz zwischen dem natürlichen und dem Adoptivvater keinen Unterschied. 1In Ansehung der Anklage seiner verwittweten Tochter hat der Vater keine bevorrechtete Befugniss. 2Das Recht der Tödtung steht dem Vater nur in seinem Hause zu, wenn auch die Tochter daselbst nicht wohnt, oder im Hause des Schwiegersohnes. Haus ist hier für Wohnung zu verstehen, wie im Cornelischen Gesetz über Injurien. 3Wer aber den Ehebrecher tödten kann, der wird umsomehr denselben mit allem Rechte einen Schimpf anthun können. 4Dem Vater und nicht dem Ehemann ist es aber darum erlaubt, die Tochter und jeden Ehebrecher zu tödten, weil meistens die natürliche Liebe des Vaters für die Kinder spricht99Quod plerumque pietas paterni nominis consilium pro liberis capit., und im Uebrigen auch die Hitze und der Ungestüm des Ehemannes, der mit dem Entschluss rasch bei der Hand ist, gezügelt werden musste.
Ex libro II
Papin. lib. II. de Adult. Mit einem Sclaven, der angeklagt wird, wird, wenn es verlangt werden sollte, Untersuchung (durch die Folter) angestellt (quaestio habetur); und ist er freigesprochen worden, so wird der Ankläger dem Herrn zur [Leistung] des doppelten Werthes verurtheilt. Aber auch abgesehen von (citra) der Schätzung des Werthes wird wegen der Chicane desselben Untersuchung angestellt. Denn es ist das Verbrechen der Chicane von dem Schaden getrennt, der in dem Sclaven wegen der Untersuchung (durch die Folter) dem Herrn zugefügt worden ist.
Papin. lib. II. de Adulter. Wer sein Haus zur Schwächung oder einem Ehebruch mit einer fremden Hausmutter, oder einer Mannsperson wissentlich hergegeben, oder aus dem Ehebruch seiner Frau einen Gewinn gezogen hat, er sei welchen Standes da wolle, der wird als Ehebrecher gestraft. 1Unter der Benennung Haus wird natürlich auch die Wohnung verstanden.
Papin. lib. II. de Adulter. Unter einer Hausmutter wird nicht blos eine Verheirathete, sondern auch eine Witwe verstanden. 1Auch Weiber haften aus diesem Hauptstück des Gesetzes, wenn sie ihr Haus hergegeben, oder für eine erfahrene Schwächung etwas erhalten haben. 2Diejenige Frau, die zur Vermeidung der Strafe des Ehebruchs Kupplerei1010Quae igitur legum poenas in adulteras et stupri convictas timebant, lenocinium profitebantur ut in infamium ordinem relegatae sub legum cura non essent; Des. Herald. Obs. et Em. C. 33. (T. O. II. p. 1355.) s. auch Ram. del Manzano ad Leg. Jul. et Pap. Lib. II. c. 30. §. 4. (T. M. V. p. 222.) getrieben oder ihren Dienst zur Bühne verdungen hat, kann wegen Ehebruchs dem Senatsbeschluss zufolge dennoch angeklagt und verurtheilt werden.
Papin. lib. II. de Adulter. Eine Niederschlagung [der Anklagen] findet entweder öffentlich wegen ausgezeichneter Tage statt, oder wegen eines öffentlichen freudigen Ereignisses,
Papin. lib. II. de Adulter. oder privatim, wenn es der Kläger verlangt. Auf eine dritte Art und Weise geschieht eine Niederschlagung durch das Gesetz, wenn der Ankläger gestorben, oder aus einem rechtmässigen Grunde ihm ein Hinderniss erwachsen ist, die Anklage betreiben zu können. 1Wenn aber eine Niederschlagung öffentlich geschehen ist, so wird bei Wiederholung der Anklage über das ehemännliche Recht nicht nochmals Erörterung gepflogen. 2Die dreissigtägige Frist, den Angeklagten wiederholt anzuklagen, hat Divus Trajanus als mit Ueberspringung zu rechnende ausgelegt, und zwar von dem Tage an, wo die Ferien geendigt sind, und der Senat war der Ansicht, dass nur die Tage als verflossen zu rechnen seien, an denen Jemand den von ihm Angeklagten wieder anklagen könne. Diese Frist der Wiederanklage verläuft aber nur dann, wenn der Ankläger auch hat [den Richter] angehen können.
Papin. lib. II. de Adulter. Wenn der Vater oder der Ehemann wegen Ehebruchs klagt, und verlangt, dass die Sclaven des Angeschuldigten zur peinlichen Frage gezogen werden sollen, so werden, wenn die Sache rechtmässig zu Ende geführt worden, und durch Vorführung von Zeugen Lossprechung erfolgt ist, die gestorbenen Sclaven gewürdert, wenn aber Verurtheilung erfolgt ist, so werden die übrigen confiscirt. 1Wenn Frage wegen Verfälschung eines Testaments erhoben worden, so können die Erbschaftssclaven torquirt werden.
Papin. lib. II. de Adulter. Es hat übrigens der Ehemann alle und jede Klagen wider den Fiscus unverkürzt.