De adulteriis libri
Ex libro singulari
Idem lib. sing. de adulter. Ich weiss zwar, dass man darüber verhandelt hat, ob bei einer Testamentserrichtung ein wegen Ehebruchs Verurtheilter [als Zeuge] gebraucht werden könne? Und in der That wird einem solchen die [in Ablegung] eines Zeugnisses [bestehende] Dienstleistung rechtmässiger Weise untersagt werden. Ich glaube also, dass ein Testament, zu welchem ein Zeuge der Art gekommen ist, weder nach bürgerlichem Rechte, noch nach prätorischem Rechte, welches an das bürgerliche Recht sich anschliesst, gelte, so dass [aus einem solchen Testament] weder eine Erbschaft angetreten, noch ein Nachlassbesitz gegeben werden kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro I
Papinian. lib. I. de adulter. Ich weiss, dass man darüber gestritten hat, ob die, welche wegen Chicane in öffentlichen Processen verurtheilt worden sind, in einem öffentlichen Process ein Zeugniss ablegen können? Aber weder werden sie durch das Remmische Gesetz davon abgehalten, noch haben die Julischen Gesetze von der Gewalt, vom Amtsmissbrauch und von der Entwendung öffentlichen Eigenthums verboten, dass solche Menschen ein Zeugniss ablegen dürfen; jedoch wird das, was in den Gesetzen übergangen worden ist, von der Gewissenhaftigkeit der Richter nicht übergangen werden, zu deren Pflicht es gehört, auch die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugnisses, welches ein Mensch von unbescholtenem Rufe abgelegt haben wird, zu untersuchen.
Papinian. lib. I. de adult. Wenn es den [Ehegatten] gereut hat, welcher [Jemanden] einen Scheidungsbrief gegeben hat, damit derselbe [dem anderen Ehegatten] übergeben werde, und er aus Unbekanntschaft mit dem geänderten Willen überreicht worden ist, so muss man sagen, dass die Ehe fortdauere, wenn nicht der [Ehegatte], welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, nachdem ihm die Reue [des anderen] bekannt geworden ist, selbst hat die Ehe auflösen wollen; dann nämlich wird durch den, welcher [den Scheidungsbrief] erhalten hat, die Ehe aufgelöst.
Papin. lib. I. de Adulter. Wenn [der Gläubiger] eines Verbrechens angeklagt worden ist, so hindert Nichts, dass ihm das Geld unterdessen von den Schuldnern richtig gezahlt werde, sonst würden die meisten Unschuldigen den nothwendigen Bedarf entbehren.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Papin. lib. II. de Adult. Mit einem Sclaven, der angeklagt wird, wird, wenn es verlangt werden sollte, Untersuchung (durch die Folter) angestellt (quaestio habetur); und ist er freigesprochen worden, so wird der Ankläger dem Herrn zur [Leistung] des doppelten Werthes verurtheilt. Aber auch abgesehen von (citra) der Schätzung des Werthes wird wegen der Chicane desselben Untersuchung angestellt. Denn es ist das Verbrechen der Chicane von dem Schaden getrennt, der in dem Sclaven wegen der Untersuchung (durch die Folter) dem Herrn zugefügt worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.