Regularum libri
Ex libro IV
Neratius lib. IV. Regul. Ad Dig. 8,3,2 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 210, Note 2.Dienstbarkeiten ländlicher Grundstücke können [auch]11s. Glück IX. p. 30. sein: die Erlaubniss höher zu bauen und dem Landhause des Nachbars [das Licht] zu schmälern, oder einen Cloak durch des Nachbars Haus oder Landhaus zu haben, oder ein Wetterdach anbringen zu dürfen. 1Eine Wasserleitung und das Wasserschöpfen kann an derselben Stelle auch Mehreren zugestanden werden; es kann auch so geschehen, dass es zu verschiedenen Tagen oder Stunden Statt findet. 2Wenn [für] die Wasserleitung oder das Wasserschöpfen hinreichend [Wasser vorhanden] ist, so kann es sowohl Mehreren an derselben Stelle, als auch der Gebrauch zu denselben Tagen und Stunden zugestanden werden.