Regularum libri
Ex libro III
Nerat. lib. III. Reg. Eine Frau gibt ihren Kindern nicht gültig im Testamente einen Vormund. That sie dies doch, so soll der Vormund nach [vorgängiger] Untersuchung vom Prätor oder Proconsul bestätigt werden, aber Sicherheit, dass das Mündelvermögen in gutem Zustande verbleiben werde, soll der dem Mündel nicht leisten. 1Wenn aber gleich die Mutter für ihre Söhne einen Curator im Testamente bestellt, so wird dieser doch nach vorgängiger Untersuchung bestätigt.
Ex libro IV
Neratius lib. IV. Regul. Ad Dig. 8,3,2 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 210, Note 2.Dienstbarkeiten ländlicher Grundstücke können [auch]11s. Glück IX. p. 30. sein: die Erlaubniss höher zu bauen und dem Landhause des Nachbars [das Licht] zu schmälern, oder einen Cloak durch des Nachbars Haus oder Landhaus zu haben, oder ein Wetterdach anbringen zu dürfen. 1Eine Wasserleitung und das Wasserschöpfen kann an derselben Stelle auch Mehreren zugestanden werden; es kann auch so geschehen, dass es zu verschiedenen Tagen oder Stunden Statt findet. 2Wenn [für] die Wasserleitung oder das Wasserschöpfen hinreichend [Wasser vorhanden] ist, so kann es sowohl Mehreren an derselben Stelle, als auch der Gebrauch zu denselben Tagen und Stunden zugestanden werden.
Ex libro V
Ex libro VI
Neratius lib. VI. Regular. Ad Dig. 41,1,13 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 6.Wenn mir ein Geschäftsbesorger in meinem Auftrag eine Sache gekauft hat, und ihm dieselbe für mich übergeben worden ist, so wird mir das Eigenthum daran und die Eigenheit erworben, auch wenn ich nichts davon weiss. 1Auch der Vormund eines Unmündigen beiderlei Geschlechts erwirbt ebenso wie ein Geschäftsbesorger, durch Kauf eines Gegenstandes im Namen des Unmündigen oder der Unmündigen, für dieselben das Eigenthum, wenn sie auch nichts davon wissen.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.