Membranarum libri
Ex libro VII
Neratius lib. VII. Membran. Wenn eine Person dieselbe Erbschaft wider zwei vertheidigt, und für den einen von diesen entschieden worden ist, so pflegt die Frage aufgeworfen zu werden, ob diesem in Folge dessen die Erbschaft herausgegeben werden müsse, wie es der Fall sein würde, wenn ein Anderer darauf nicht auch geklagt hätte, so, dass nun also, wenn kurz darauf auch für den Andern entschieden würde, der Beklagte, weil er weder besitzt, noch arglistiger Weise es dahin gebracht hat, dass er dasjenige nicht mehr besitzt, was er in Folge der Verurtheilung herausgeben soll, losgesprochen werden müsse, oder, ob derselbe, weil auch für den Andern entschieden werden kann, unter keiner andern Bedingung herauszugeben brauche, als wenn ihm Sicherheit gestellt worden ist, dass er gegen den Andern die Erbschaft zu vertheidigen fortfahre11Unser Text hat hier die Brencmannsche Conjectur defendet statt des Florentinischen defendit. Die Haloandersche Lesart defendat passt meiner Ansicht nach am besten, ja der Zusammenhang scheint sie als nothwendig zu fordern.? Es ist besser, den Verurtheilten durch die Amtspflicht des Richters mit einer Sicherheit oder Bürgschaft zu decken, indem auch dem [Andern] dann Sicherheit wird, der in der Rechtsverfolgung langsamer gegen den frühern Sieger auftritt.
Nerat. lib. VII. Membranar. Obwohl du bei diesem Handel, welcher so abgeschlossen worden, dass eine Verwendung in meinen Nutzen geschehe, für meinen Sclaven Bürgschaft geleistet hast, wie wenn du, falls der Sclav Getreide gekauft hätte, um die Dienerschaft zu unterhalten, dem Verkäufer des Getreides Bürgschaft geleistet hättest, so ist es doch angemessener, dass du daraus auf das Sondergut, nicht aus einer Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen kannst, damit nur einer in jedem Contracte die Klage aus der Verwendung habe, der, welcher namentlich das hergegeben hat, was in den Nutzen des Herrn verwendet worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VII. Membran. Wenn mein Geschäftsbesorger eine mir gestohlene Sache wiederergriffen hat, so muss, obwohl es eine längst abgemachte Sache ist, dass man den Besitz durch einen Geschäftsbesorger erwerben könne, dennoch angenommen werden, dass dieselbe nichtsdestomehr in meine Gewalt zurückgekehrt sei, und ersessen werden könne, weil es verfänglich ist, das Gegentheil stattfinden zu lassen.
Neratius lib. VII. Membran. Wenn es sich darum handelt, ob eine Sache dieselbe sei, so ist auf Folgendes zu sehen, die Personen, den fraglichen Gegenstand selbst, den nächsten Grund zur Klage; einerlei hingegen ist es, aus welcher Ursache Jemand glaubt, dass ihm der Grund zur Klage zuständig sei; gerade wie [es nichts zur Sache thut,] wenn Jemand neue Urkunden für seine Sache aufgefunden, nachdem wider ihn erkannt worden war.