Membranarum libri
Ex libro VI
Neratius lib. VI. Membranar. Darum muss man nicht nach dem Grunde dessen, was bestimmt worden, forschen, denn sonst würde vieles von dem, was feststeht, umgestossen werden.
Nerat. lib. VI. Membranar. Wenn ein Mündel das, was er ohne Ermächtigung des Vormundes dem Stipulirenden etwa versprochen hat, gezahlt haben sollte, so findet die Zurückforderung Statt, weil er nicht einmal nach dem Naturrecht schuldet.
Nerat. lib. VI. Membran. Wenn ein Grundstück indem es [von dem Verkäufer] als vorzüglich gut beschaffen hervorgehoben wurde11Uti optimus maximusque est. Diese Formel, durch welche vorzugsweise die Freiheit eines Grundstücks von rechtlichen Lasten bezeichnet wird, ist in der L. 59. D. de contr. emt. 18. 1. so wiedergegeben worden: ganz frei von Dienstbarkeiten aller Art; doch ist dies nicht beibehalten worden, weil die Formel mehr umfasst (s. z. B. L. 22. pr. D. de instructo vel. instr. leg. 33. 7.). Vergl. über dieselbe noch L. 75. D. h. t. u. L. 126. D. de verb. sign. 50. 16., gekauft worden ist, und der Käufer wegen irgend einer entwährten Dienstbarkeit Etwas vom Verkäufer erlangt hat, hernach das ganze Grundstück entwährt wird, so muss wegen dieser Entwährung das geleistet werden, was von dem Doppelten noch übrig ist; denn wenn wir etwas Anderes beobachten wollten22D. h. wenn wir dem Käufer das ganze Doppelte zusprechen wollten., so würde der Käufer, wenn einige Dienstbarkeiten und bald darauf das Eigenthum entwährt worden wäre, mehr als das Doppelte von dem, wofür er [das Grundstück] gekauft hat, erlangen.
Idem lib. VI. Membran. Und vor allen Dingen macht der Mann alle Verwendungen, welche um der Fruchtgewinnung willen gemacht sein werden — obwohl eben dieselben auch um des Bebauens willen gemacht werden, und darum nicht blos zur Fruchtziehung, sondern auch zur Erhaltung der Sache selbst und ihres Körpers nothwendig sind — aus seinem Vermögen und hat deshalb durchaus keinen Abzug vom Heirathsgut.
Übersetzung nicht erfasst.
Nerat. lib. VI. Membran. Ein Gemach33Welches in der Mitte zwischen zweien Häusern lag, früher zum Gebrauche des Hauses A. eingerichtet war, und nun zum Gebrauche des Hauses B. eingerichtet wurde., welches der Eigenthümer zweier Häuser aus dem einen Hause zum Gebrauche des andern eingerichtet hat, wird nicht nur alsdann ein Bestandtheil des letzteren Hauses werden, wenn das Gebälk, wodurch dasselbe getragen wird, von dem Hause ausläuft, zu dessen Gebrauch [das Gemach] verwendet worden ist; sondern auch wenn das ganze Queergebälk auf den Wänden des andern Hauses ruht. Auch Labeo schreibt in seinen hinterlassenen Schriften: Ein Eigenthümer zweier Häuser habe auf beiden einen Balkon44Porticum = maenianum. errichtet, den Eingang in diesen von dem einen Hause aus angelegt und das andere verkauft, mit der Dienstbarkeit, die Last des Balkons zu tragen; der ganze Balkon sei ein Bestandtheil desjenigen Hauses, welches er behalten habe, obgleich er, beiden Häusern entlang, sich auf einem Queergebälke ausdehne, das auf beiden Seiten von den Wänden des erkauften Hauses getragen werde. Doch folgt hieraus nicht, dass der obere Theil eines Gebäudes, der mit keinem [Hause] in Verbindung steht, auch seinen Eingang nicht anders woher hat, einem Andern, als dem Eigenthümer des Gebäudes, auf welchem derselbe steht, gehöre.