Membranarum libri
Ex libro V
Nerat. lib. V. Membran. Wenn ich dir aufgetragen habe, ein Grundstück, an welchem du Antheil hast, mir zu kaufen, so ist es richtig, dass der Auftrag auf die Weise gelten könne, dass du mir nach dem Ankaufe der übrigen Antheile auch den deinigen gewähren müssest. Hätte ich nun dir aufgetragen, dieselben zu einem gewissen Preise zu kaufen, so würde, wie theuer du immer die Antheile der Andern gekauft habest, dein Antheil11An dem Preise. darauf beschränkt, dass die auftragsmässige Summe, wozu ich dir das Ganze zu kaufen aufgetragen, nicht überstiegen würde; ging aber mein Auftrag auf den Ankauf ohne Bestimmung eines gewissen Preises, und du hast die Antheile der Uebrigen zu verschiedenen Preisen gekauft, so muss auch dein Antheil mit einem durch Ermessen eines Unparteiischen (viri boni arbitratu) zu bestimmenden Preise dir bezahlt werden,
Neratius. lib. V. Membran. Ist beim Verkaufe eines Landguts bedungen worden, dass, falls innerhalb einer bestimmten Zeit der Kaufschilling nicht gezahlt worden, die Sache als nicht gekauft gelten solle, so ist hinsichtlich der in der Zwischenzeit vom Käufer gezogenen Nutzungen anzunehmen, die Betheiligten hätten beabsichtigt, dass der Käufer solche für sich, und als sein Eigenthum einstweilen beziehen solle: fällt aber das Gut an den Verkäufer zurück, in diesem Falle; meinte Aristo, stehe dem Verkäufer deshalb eine Klage gegen den Käufer zu, weil aus einem Rechtsgeschäfte, wobei derselbe sein Wort nicht gehalten, ihm nichts verbleiben dürfe.
Ad Dig. 24,1,44Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 5.Nerat. lib. V. Membran. Wenn ein Fremder eine Sache des Mannes, nicht wissend, dass sie Eigenthum desselben sei, der Ehefrau, die es [ebenfalls] nicht weiss, und da es nicht ein Mal der Mann weiss, dass sie die seinige sei, geschenkt haben wird, so wird die Frau dieselbe unbedenklich ersitzen. Und dasselbe wird Rechtens sein, wenn der, welcher in der Gewalt des Mannes stand, in der Meinung, der sei Hausvater, der Ehefrau seines Vaters geschenkt haben wird. Aber wenn der Mann, bevor die Sache [von der Frau] ersessen wird, es gewusst haben wird, dass sie die seinige sei, und sie wird vindiciren können, es aber nicht will, und dies auch die Frau erfahren haben wird, so wird der Besitz unterbrochen werden, weil nun [die von dem Fremden gemachte Schenkung] in das Verhältniss einer von dem [Manne] gemachten Schenkung übergegangen ist. Dass [aber] das Wissen gerade der Frau22Und derselben allein, nicht auch ihres Mannes. In der Kriegelschen Ausgabe ist ebenso, wie in allen früheren, so interpungirt: quia transit in causam ab eo factae donationis ipsius mulieris scientia; propius est, ut etc. Dass aber diese Interpunction den Sinn der Stelle ganz zerstöre und dass statt derselben hinter donationis ein Punctum zu setzen und ipsius etc. zu dem folgenden Satz zu ziehen sei, hat v. Savigny in der Zeitschr. f. gesch. Rechtswiss. Bd. 1. Nro. 10. S. 270. ff. gezeigt. kein Hinderniss zur Erwerbung des Eigenthums herbeiführe, dafür ist mehr Grund vorhanden; denn es ist den Ehefrauen nicht durchaus verboten, [Etwas] aus dem Vermögen [ihrer] Männer zu erwerben, sondern nur [Etwas] in Folge einer von den [Männern] gemachten Schenkung [zu erwerben].
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. Membran. Was Jemand an der Küste gebaut hat, ist sein; denn die Küsten sind nicht dergestalt öffentliche, wie Das, was zum [öffentlichen] Vermögen des Volkes gehört, sondern wie alles Dasjenige, was von der Natur dargeboten wird und noch Niemandes Eigenthum geworden ist; sie stehen in einem ganz ähnlichen Verhältnisse wie die Fische und das Wild, die, sobald sie ergriffen worden, ohne Zweifel Dessen Eigenthum werden, in dessen Gewalt sie gekommen sind. 1Es ist die Frage, in welchem Verhältnisse der Platz stehe, wenn das Gebäude niedergerissen worden, welches auf einer öffentlichen Küste gestanden, d. h. ob er Dem gehörig bleibe, dessen das Gebäude gewesen, oder wieder in den vorigen Zustand eintrete, und also öffentlich sei, wie wenn niemals darauf gebauet worden wäre, dies anzunehmen, dafür spricht mehr, sobald er nur die frühere Gestalt der Küste wiedergewinnt.
Neratius lib. V. Membran. Auch die aus andern Gründen gestattete Ersitzung ist inzwischen in Ansehung Dessen, was wir in dem Glauben, es gehöre uns, besitzen, [als zulässig] bestimmt worden, damit eine Beendigung der Rechtsstreitigkeiten möglich sei. 1Dasjenige aber, was Jemand in dem Glauben, es sei Sein, besessen hat, wird er auch dann ersitzen, wenn sein Dafürhalten ein fälschliches war; dies ist so zu verstehen, dass ein erweislicher Irrthum des Besitzers der Ersitzung nicht entgegensteht, z. B. wenn ich deswegen Etwas besitze, weil ich fälschlich glaube, dass mein Sclave, oder der Dessen, an dessen statt ich im Wege Erbrechts nachgefolgt bin, es gekauft habe, weil der Irrthum im Nichtwissen einer fremden Handlung zu entschuldigen ist.
Übersetzung nicht erfasst.