Membranarum libri
Ex libro IV
Neratius lib. IV. Membran. Einer11„Bereits rechtshängigen.“ Angelegenheit, die einen grössern Geldbetrag zum Gegenstande hat, wird in der Entscheidung dann vorgegriffen, wenn eine [andere] Frage rechtsanhängig gemacht wird, die entweder dem ganzen Betrage nach, oder zu einem Theile mit der ersten denselben Gegenstand betrifft.
Neratius lib. IV. Membran. Wenn ein Geschäftsbesorger Klage erhebt, so darf wegen seiner eigenen Arglist keine Einrede aufgestellt werden, weil der gegenwärtige Rechtsstreit ihn nichts angeht, und er in Ansehung dieser Sache ein Fremder ist, und Arglist eines Andern darf einem Dritten nicht schaden. Wenn er nach der Einleitung des Verfahrens Etwas arglistigerweise gethan hat, so kann bezweifelt werden, ob deshalb eine Einrede für dasselbe begründet werde, weil die Angelegenheit durch die Einleitung des Verfahrens Sache des Geschäftsbesorgers wird, und er dieselbe gewissermaassen in seinem Namen betreibt. Man nimmt daher auch die Zulässigkeit der Einrede wegen des Geschäftsbesorgers Arglist an. Dasselbe gilt von dem in des Unmündigen Namen klagenden Vormunde. 1Ueberhaupt ist hiebei die Regel zu befolgen, dass Arglist jeden Falls gestraft werde, wenn sie auch keinem Andern, sondern blos Dem, der sie begangen, nachtheilig sein wird.
Nerat. lib. IV. Membran. Wenn dem Mündel Sicherheit bestellt wird, dass sein Vermögen unversehrt bleiben werde, so verfällt die Stipulation, wenn Das, was in Folge der Vormundschaft gegeben oder gethan werden muss, nicht geleistet wird. Denn wenn ihm auch das Vermögen [an sich] unversehrt ist, so ist es doch darum nicht [unversehrt], weil Das, was in Folge der Vormundschaft gegeben oder gethan werden muss, nicht geleistet wird.