Membranarum libri
Ex libro II
Neratius. lib. II. Membranarum. Hat ein Anwalt sich versprechen lassen, dass man den, welcher Gegenstand der Stipulation ist, stellen werde, ohne sich eine Strafe für den Fall, dass er sich nicht gestellt hätte, ausbedungen zu haben, so ist diese Stipulation von fast gar keiner Wirkung, weil, anlangend den Nutzen des Anwaltes, dieser kein Interesse daran hat, dass er sich stelle. Wenn er aber im Acte der Stipulation das Geschäft eines Andern geführt hat, so kann man behaupten, dass nicht sein, sondern dessen Nutzen dabei in Anschlag komme, dessen Geschäfte er vertreten; dass man demnach vermöge der Stipulation, im Fall der Beklagte sich nicht gestellt, dem Anwalte soviel schuldig geworden, als das Interesse des Eigenthümers des Processes betrug, wenn er sich stellte. Dasselbe kann auch noch mit mehr Wirkung gesagt werden, wenn der Anwalt sich so hat versprechen lassen: wieviel die Sache werth sein wird, dass demnach diese Wortfügung als nicht auf seinen Nutzen, sondern auf den des Herrn sich beziehend angesehen wird.
Neratius lib. II. Membranar. Was Servius in dem Buche über die Mitgifte schreibt, dass, wenn zwischen solchen Personen, von denen die eine noch nicht das rechtmässige Alter habe, eine Ehe eingegangen worden sei, das, was unterdessen als Mitgift gegeben worden sei, zurückgefordert werden könne, ist so zu verstehen, dass, wenn eine Ehescheidung eingetreten sein sollte, bevor beide Personen das rechtmässige Alter haben, die Zurückforderung des Geldes Statt finde; so lange sie aber in demselben Zustande der Ehe verbleiben sollten, dies nicht mehr zurückgefordert werden könne, als was die Braut dem Bräutigam als Mitgift gegeben haben sollte, solange unter ihnen die Schwägerschaft11Die Römischen Juristen gebrauchen das Wort affinitas im weiteren und uneigentlichen Sinne von dem Verhältniss theils unter Ehegatte, theils unter Verlobten. S. v. Glück a. a. O. S. 21. Anm. 35. n. Bd. 23. S. 222 f. Mühlenbruch Doctr. P. §. 240. n. 1. dauert; wenn nämlich etwas aus einem solchen Grunde bei noch nicht eingegangener Ehe gegeben wird, so findet, da es so gegeben wird, als würde es in die Mitgift kommen, so lange es [in dieselbe] kommen kann, die Zurückforderung desselben nicht Statt.
Neratius lib. II. Membran. Wegen dessen, was wegen Aufruhrs, Feuersbrunst, Einsturzes, Schiffbruchs niedergelegt worden ist, findet gegen den Erben wegen der bösen Absicht des Verstorbenen eine Klage nach Verhältniss des Erbschaftsantheils und aufs Einfache, und auch innerhalb eines Jahres Statt; gegen ihn (den Verstorbenen) selbst wird sie sowohl aufs Ganze, als aufs Doppelte, als auch immerwährend gegeben.
Nerat. lib. II. Membran. Wenn man sagt, dass die Verwendungen, welche auf die zum Heirathsgut gehörigen Sachen nothwendiger Weise gemacht worden sind, das Heirathsgut vermindern, so ist das so zu erklären, dass, wenn Etwas ausser der nothwendigen Erhaltung auf die zum Heirathsgut gehörigen Sachen verwendet worden ist, dies sich in jenem Verhältniss befindet; denn erhalten muss der Mann die zum Heirathsgut gehörigen Sachen auf seine Kosten, sonst würden sowohl die den zum Heirathsgut gehörigen Sclaven gegebenen Nahrungsmittel, als eine jede unbedeutende Ausbesserung der zum Heirathsgut gehörigen Gebäude und auch die Bebauung der Aecker das Heirathsgut vermindern, denn dies Alles gehört unter den Begriff der nothwendigen Verwendungen. Aber man sieht es so an, als ob die Sache selbst [solche Verwendungen] so ersetze, dass man nicht sowohl Etwas auf sie verwendet, sondern nach Abzug dessen [, was verwendet worden ist,] weniger aus ihnen gezogen zu haben scheint. Welcher Aufwand aber dieser Unterscheidung gemäss von dem Heirathsgut abgezogen werden dürfe, kann nicht so leicht im Allgemeinen bestimmt, als im Einzelnen nach der Art und Grösse des Aufwands beurtheilt werden.
Übersetzung nicht erfasst.