Membranarum libri
Ex libro I
Ad Dig. 9,2,53ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 96, S. 382: Schaden durch Ausbringen eines Ankers im Hafen ohne Bezeichnung.Neratius. lib. I. Membran. Du hast fremde Ochsen auf einen engen Raum zusammengetrieben, und dadurch bewirkt, dass sie heruntergestürzt sind; hier findet wider dich nach Art der Aquilischen eine Klage auf das Geschehene Statt.
Neratius lib. I. Membran. Es ist Rechtens, dass Dasjenige, was in städtische Grundstücke hineingeführt und geschafft worden ist, als verpfändet angesehen wird, wie wenn man stillschweigend dahin übereingekommen wäre; bei ländlichen Grundstücken11Praed. rusticum, das dem urbanum entgegensteht. Diese Bezeichnungen haben in Bezug auf das Pfandrecht eine andere Bedeutung, als in der Lehre von den Dienstbarkeiten; im ersteren Zusammenhang ist praed. urbanum jedes Grundstück, gleichviel ob Gebäude oder leerer Platz, das keine natürlichen Früchte erzeugt; was diese aber hervorbringt, ist praed. rusticum. Sind beide Arten von Grundstücken verpachtet worden, also z. B. Aecker u. s. w. mit dazu gehörigen Gebäuden, so bleibt trotz dem der Charakter des praed. rustici vorherrschend (s. Glück XVIII. p. 412 ff.). Dies zum richtigen Verständniss dieser Ausdrücke oben im Text. findet das Gegentheil Statt. 1Ad Dig. 20,2,4,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 281: Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten zum Verkaufe bestimmten Waaren des Miethers. Zeitweise und dauernde Bestimmung der Verwendung.Es kann Zweifel entstehen, zu welcher Zahl von Grundstücken Ställe im offenen Felde, welche nicht mit andern Gebäuden zusammenhängen, gerechnet werden sollen; städtische sind sie nun auf keinen Fall, indem sie von andern Gebäuden ganz abgesondert sind. In Beziehung auf die Frage wegen eines solchen stillschweigenden Pfandrechts, sind sie jedoch von den städtischen Grundstücken in nichts verschieden.
Nerat. lib. I. Membran. Der Senat hat den Gläubigern nicht erlaubt, das Vermögen desjenigen zu verkaufen, für dessen Vermögen zum Behuf des Verkaufs er Curatoren zu bestellen erlaubt hat, obwohl die Gläubiger nach [Ertheilung] dieser Wohlthat das Vermögen lieber verkaufen wollen; denn sowie solange, als in der Sache noch Nichts geschehen ist, es in ihrer Gewalt steht, zu wählen, was von Beiden sie wollen, so müssen sie, wenn sie das Eine gewählt haben werden, sich des Andern enthalten. Und es ist billig, dass dies noch vielmehr dann beobachtet werde, wenn der auch zum Curator bestellt worden ist, durch den das Vermögen verkauft werden soll, obwohl er, ehe er noch das Geschäft zu Stande gebracht hat, verstorben sein sollte; denn auch dann ist von Neuem ein anderer Curator zu bestellen, und nicht der Erbe des früheren Curators zu belästigen, da es sich treffen kann, dass er entweder wegen des Geschlechts, oder wegen der Schwäche des Alters oder wegen einer höheren oder geringeren Würde, als man bei dem ersten Curator berücksichtigt hatte, zu dem Geschäfte nicht tauglich ist; es könnten auch Mehrere seine Erben sein, und es entweder nicht dienlich sein, dass dies Geschäft von Allen verwaltet werde, oder man keinen Grund angeben, warum Einer von ihnen vorzüglich zu belästigen sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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