Regularum libri
Ex libro VI
Modestin. lib. VI. Regular. Wenn aus dem Compromisse Strafe eingetrieben wird, so muss derjenige, welcher darein verfallen ist, [dazu] verurtheilt werden, und es macht hierbei keinen Unterschied, ob seinem Gegner daran gelegen war, dass dem Ausspruche des Schiedsrichters Folge geleistet werde oder nicht.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VI. Regular. Ein von der Obrigkeit bestellter11Dativus (s. l. ult. C. de leg. tut. 5. 30.) ist hier ein von einem magistratus ex inquisitione bestellter Vormund. Vgl. pr. I. de satisd. tut. I. 24. u. l. 13. ex D. de tut. et cur. dat. 26. 5. oder testamentarischer Vormund oder Curator wird von seinem Collegen keine Bürgschaft fordern, aber er wird demselben anbieten können, ob er Bürgschaft annehmen, oder bestellen wolle.
Übersetzung nicht erfasst.
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