Regularum libri
Ex libro VI
Modestin. lib. VI. Regular. Wenn aus dem Compromisse Strafe eingetrieben wird, so muss derjenige, welcher darein verfallen ist, [dazu] verurtheilt werden, und es macht hierbei keinen Unterschied, ob seinem Gegner daran gelegen war, dass dem Ausspruche des Schiedsrichters Folge geleistet werde oder nicht.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VI. Regular. Ein von der Obrigkeit bestellter11Dativus (s. l. ult. C. de leg. tut. 5. 30.) ist hier ein von einem magistratus ex inquisitione bestellter Vormund. Vgl. pr. I. de satisd. tut. I. 24. u. l. 13. ex D. de tut. et cur. dat. 26. 5. oder testamentarischer Vormund oder Curator wird von seinem Collegen keine Bürgschaft fordern, aber er wird demselben anbieten können, ob er Bürgschaft annehmen, oder bestellen wolle.
Modestin. lib. VI. Regul. Nur den Juden ist durch ein Rescript des Divus Pius gestattet, ihre Söhne zu beschneiden; wer dies Einem, der sich nicht zu diesem Glauben bekennt, gethan hat, der wird gleich Dem gestraft, welcher castrirt. 1Wenn ein Sclave ohne richterlichen Befehl den wilden Thieren vorgeworfen worden ist, so wird nicht blos der Verkäufer22Es ist anzunehmen, dass derselbe zu dem Ende verkauft habe., sondern auch der Käufer gestraft. 2Dem Petronischen Gesetze und den zu demselben erlassenen Senatsbeschlüssen nach, ist den Herren die Gewalt benommen worden, ihre Sclaven zum Kampf mit den wilden Thieren nach Belieben herzugeben; wenn der Sclave aber dem Richter vorgestellt und des Herrn Beschwerde gerecht ist, alsdann wird er der Strafe übergeben werden dürfen.