Regularum libri
Ex libro V
Modestin. lib. V. Regularum. Das Recht der bürgerlichen Verwandtschaft könne, so lautet die Meinung Julians, durch Vertrag nicht mehr zurückgewiesen werden, als wenn Jemand sage, er wolle nicht zu den suis mehr gehören.
Ad Dig. 18,1,62ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Modestin. lib. XV. Regul. Wer sich in einer Provinz seines öffentlichen Amts halber aufhält, oder als Soldat dient, kann keine Grundstücke in derselben Provinz kaufen, ausser wenn die seines Vaters vom Fiscus veräussert werden. 1Ad Dig. 18,1,62,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Wer ohne sein Wissen den Göttern geweihte oder zum Begräbnisse bestimmte oder öffentliche Plätze für Privatplätze gekauft hat, kann, obgleich [für ihn selbst] der Kauf nicht verbindlich ist, doch gegen den Verkäufer mittelst der Klage aus dem Kauf auf Erstattung des Interesses, nicht betrogen worden zu sein, klagen. 2Ist eine Sache, ohne dass der Verkäufer sich dabei der Arglist schuldig gemacht, im Bausch und Bogen gekauft worden; so trägt der Käufer die Gefahr, wenn auch die Anweisung noch nicht erfolgt ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.