Regularum libri
Ex libro III
Modestin. lib. III. Regularum. Man hat angenommen, dass Copien von Urkunden auch ohne Unterschrift dessen, welcher sie vorzeigt, vorgezeigt werden können.
Modestin. lib. III. Regularum. Ist das Unterpfand dem Schuldner zurückgegeben, so ist nicht zu bezweifeln, dass man, im Fall das Geld noch nicht gezahlt worden, auf die Schuld klagen könne, es müsste denn der Beweis geführt werden, dass das Gegentheil ganz besonders Gegenstand der Verhandlung gewesen.
Modestin. lib. III. Regul. Dass man sowohl durch die That, als durch Worte, oder durch einen Boten (Brief) eine Genossenschaft eingehen könne, leidet keinen Zweifel. 1Die Gesellschaft wird getrennt durch Aufkündigung, durch den Tod, durch Capitisdeminution und durch Verarmung11S. meine Lehre von der Erwerbsgesellschaft (Leipz. 1825) S. 104..
Idem lib. III. Regul. Ad Dig. 44,7,53 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 9.Mehrere Verbrechen in Bezug auf eine Sache begründen mehrere Klagen; allein es ist ausgemacht, dass man nicht von allen Gebrauch machen kann; denn wenn aus einer Verbindlichkeit mehrere Klagen entstehen, so kann man sich nur einer und nicht aller bedienen. 1Wenn wir im Allgemeinen hinzufügen: oder Dem, welchem diese Sache gehören wird, so begreifen wir darunter auch die Person des Adrogirten und unserer Rechtsnachfolger.
Modestin. lib. III. Regul. Schon von Alters her hat man es für gut gefunden, dass Diejenigen, welche vom Feinde gefangen, oder dem Feinde ausgeliefert werden, durch das Heimkehrrecht zurückkommen. Ob Einer, welcher den Feinden ausgeliefert worden, und zurückekehrt von uns nicht wieder aufgenommen worden ist, römischer Bürger sei, darüber waren Brutus und Scaevola nicht einig. Und es ist folgerecht, dass derselbe das Bürgerrecht nicht erhalte.