Regularum libri
Ex libro II
Modestin. lib. II. Regular. Nicht blos die Natur schafft Familiensöhne, sondern auch die Annahme an Kindes Statt. 1Der Ausdruck: Annahme an Kindes Statt (Adoptio) ist zwar ein allgemeiner, sei zerfällt aber in zwei Arten, von denen die eine ebenfalls Annahme an Kindes Statt (Adoptio) heisst, und die andere Adrogation. An Kindes Statt angenommen werden Familiensöhne, adrogirt werden solche, die eigenen Rechtens sind.
Id. lib. II. Regul. Wenn ein Vater seinen Sohn, von dem er einen Enkel in der Gewalt hat, aus derselben entlässt, und ihn nachher wieder an Kindes Statt annimmt, so kehrt nach seinem Tode der Enkel nicht in seines Vaters Gewalt zurück. Auch derjenige Enkel kehrt nicht in seines Vaters Gewalt zurück, den der Grossvater darin behalten hat, während er den Sohn in Annahme an Kindes Statt gegeben, welchen er nachher selbst wieder an Kindes Statt angenommen hat.
Modestin. lib. II. Regul. Verbindlich werden wir entweder durch eine Sache, oder durch Worte, oder durch beides zugleich, oder durch Einwilligung, oder ein Gesetz, oder durch das Würdenrecht, oder die Nothwendigkeit, oder aus einem Vergehen. 1Durch eine Sache werden wir verbindlich, wenn eine solche selbst ins Spiel kommt. 2Durch Worte, wenn eine Frage vorangeht, und darauf eine entsprechende Antwort erfolgt. 3Durch eine Sache und Worte zugleich werden wir dann verbindlich, wenn zu der Frage auch eine Sache hinzukommt. 4Wenn wir in einen Gegenstand einwilligen, so werden wir nothwendigerweise durch unsern Willen vermöge der Uebereinstimmung als verbindlich betrachtet. 5Durch ein Gesetz werden wir verbindlich, wenn wir, den Gesetzen gehorsam, der Vorschrift eines Gesetzes gemäss, oder demselben zuwider handeln11S. Franc. Ram. del Manzano ad leg. Jul. et Pap. l. IV. rel. 32. §. 4. (T. M. V. 495.). 6Durch das Würdenrecht werden wir vermöge Dessen verpflichtet, was in dem immerwährenden Edicte oder von einem Staatsbeamten geboten oder verboten wird. 7Durch die Nothwendigkeit werden Diejenigen verbindlich, denen verboten ist, etwas Anderes zu thun, als was ihnen vorgeschrieben worden ist; dies ist der Fall beim Zwangserben. 8Aus einem Vergehen wird man verbindlich, wenn die Entscheidung der Frage von einem Verbrechen22Ex facto, i. e. ex maleficio. Accurs. abhängt. 9Es reicht zu einer Verbindlichkeit auch die blosse Einwilligung hin, wenn sie auch mit Worten ausgedrückt werden konnte. 10Vieles kann auch durch einen Wink allein geschehen.
Modestin. lib. II. Regular. Wer stipulirt, wird der Stipulationsberechtigte (reus stipulandi), und Derjenige, welcher verspricht, der Stipulationsverpflichtete (reus promittendi) genannt33Sunt autem duo pluresve rei stipulandi, qui eandem rem ab eodem in solidum stipulati sunt, ea mente, ut, quamvis solida singulis, una tamen debeatur omnibus. Duo pluresve rei promittendi sunt, quorum singuli eandem rem eidem stipulanti in solidum promiserunt, ea mente, ut quamvis solidum singuli debeant, una tantum tamen debeatur ab omnibus. Westenberg Princip. jur. Rom. ad h. lib. et tit. §. 3. u. 5..
Modestin. lib. II. Regular. Es ist keine Klage zu ertheilen, damit ein Bürge gegen seinen Mitbürgen klagen könne; und darum wird, wenn von zwei Bürgen für denselben Betrag der eine, welcher vom Gläubiger gewählt worden ist, das Ganze gezahlt hat, und ihm die Klagen nicht abgetreten worden sind, der andere weder vom Gläubiger noch von dem Mitbürgen belangt werden können.