De praescriptionibus libri
Ex libro singulari
Idem lib. sing. de Praescript. Es ist einerlei, ob ein enterbter Sohn ein ihm hinterlassenes Vermächtniss empfangen oder ein für seinen Sohn oder Sclaven hinterlassenes erhalten hat; in beiden Fällen steht ihm eine Einrede [deshalb] entgegen. Ja er wird, selbst wenn er einen Sclaven, ehe er ihm die Erbschaft anzutreten geheissen, freigelassen, damit er dieselbe nach eigenem Ermessen antreten möge, und dies in betrügerischer Absicht gethan hat, mit der Klage nicht zugelassen. 1Verlangt der enterbte [Sohn] von einem Bedingtfreien Geld, so wird angenommen, er erkenne des Vaters Testament an. 2Wenn ein Sohn, der ein ihm genommenes Vermächtniss fordert, abgewiesen damit zur Lieblosigkeitsklage greift, so kann er [deshalb] mit einer Einrede nicht zurückgewiesen werden; denn wenn er gleich durch [jene] Klage sich mit dem Testament zufrieden erklärt hat, so ist doch etwas vorhanden, was dem Testator zum Vorwurf gereicht, so dass jener mit Recht nicht abgewiesen werden kann. 3Ein Sohn des Testators, der mit Titius dieselbe Summe schuldig gewesen war, kann, wenn dem Titius Befreiung von der Schuld vermacht worden, und er [also] durch die [zu Gunsten] des Titius [geschehene] Annahme an Zahlungsstatt [auch] befreit worden ist, mit der Lieblosigkeitsklage nicht abgewiesen werden.
Idem lib. sing. de praescript. Wer einen Vormund als verdächtig belangt, und wer wegen Nichtannahme einer Vormundschaft Ablehnungsgründe vorbringt, ist als Kläger in fremdem Namen zu betrachten11Soviel die Fristrechnung betrifft. A. d. R.. 1Derjenige aber, welcher als Geschäftsbesorger zu seinem eigenen Besten bestellt worden ist, muss innerhalb zwei Tagen die Appellation ergreifen, weil er seine [eigene] Sache führt. 2Den Soldaten sind die Berufungsfristen nicht erlassen; und wenn dieselben, nachdem sie [in einem Rechtsstreite] unterlegen, die Berufung nicht ergriffen und alle Förmlichkeiten beobachtet haben, so wird ihnen nachher kein Gehör gegeben.
Ad Dig. 49,14,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 58, Note 2.Modestin. lib. sing. de praescript. Ich glaube nicht, dass Derjenige [Richter] sich vergehe, welcher in zweifelhaften Fällen ohne Bedenken gegen den Fiscus entschieden hat.
Idem lib. singul. de praescr. Dimissoriae literae (Berichtschreiben) nennt man die, welche gewöhnlich Apostel genannt werden; sie sind aber [deshalb] dimissoriae genannt worden, weil [durch sie] die Rechtssache an Den, an welchen appellirt worden ist, dimittirt (berichtet) wird.22S. tit. D. de libellis dimiss., qui apostoli dic. 49. 6.
Ex libro IV
Ad Dig. 45,1,101Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 71, Note 8.Idem lib. IV. de praescript. Mündige können auch ohne Curatoren aus einer Stipulation verpflichtet werden33Siehe hierzu Glück IV. S. 75. u. 79..