De poenis libri
Ex libro IV
Herenn. Modestin. lib. IV. de poen. Einem Recruten darf nicht leicht ein Gefangener anvertraut werden, denn wenn er ihn sich hat entwischen lassen, so ist Der in Schuld, der ihn ihm anvertraut hat. 1Ein Gefangener muss nicht Einem, sondern Zweien anvertrauet werden. 2Haben sie ihn durch Nachlässigkeit verloren, so werden sie nach Maassgabe ihrer Schuld bestraft, oder degradirt11Militiam mutant, s. Jacob. Lectius ad Modestin. de poen. ad h. §. (T. O. I. p. 151.) War der Wächter eine leichtsinnige Person, so wird er gezüchtigt, und dann wieder in seine Stellung eingesetzt. Auch wer aber einen Gefangenen aus Mitleiden hat entwischen lassen, wird degradirt; hat er aber in Ansehung des Entspringens des Gefangenen sich betrügerisch benommen, so wird er entweder mit einer Capitalstrafe belegt, oder bis zur untersten Militairstelle degradirt. Zuweilen wird Begnadigung ertheilt, denn wenn ein Gefangener mit dem einen Wächter zusammen entflohen ist, so muss dem andern Verzeihung zu Theil werden. 3Hat sich aber der Gefangene umgebracht, oder heruntergestürzt, so wird dies der Schuld des Soldaten beigemessen, d. h. er wird gezüchtigt. 4Hat der Wächter den Gefangenen selbst umgebracht, so ist er des Mordes schuldig. 5Wenn also angegeben wird, dass ein Gefangener durch Zufall zu Tode gekommen sei, so muss dies mit Beweisen belegt werden, worauf Verzeihung ertheilt wird. 6Es pflegt auch, wenn durch Verschuldung [des Wächters] ein Gefangener entsprungen, und an dessen Wiederergreifung gelegen ist, nach Erörterung der Sache dem Soldaten zuweilen eine Frist gesetzt, um seiner wieder habhaft zu werden, und ihm dazu ein anderer Soldat mitgegeben zu werden. 7Hat er einen entlaufenen Sclaven, der seinem Herrn wieder gegeben werden sollte, entspringen lassen, so billigt es Saturninus, ihm aufzugeben, wenn er Vermögen hat, dem Herrn den Preis zu erstatten.
Modestin. lib. IV. de poen. Einen Deserteur hat der [Provinzial]präsident nach geschehenem Verhör mit einem Uebersendungsschreiben an seinen Chef zu schicken, ausser wenn jener Deserteur in der Provinz, in welcher er aufgegriffen worden, ein schwereres [Verbrechen] verübt hat; denn Divus Severus und Antoninus verordneten, es müsse derselbe [alsdann] da bestraft werden, wo die Missethat begangen worden ist. 1Die Strafen der Soldaten sind folgender Art: körperliche Züchtigung, Geldbusse, Auflage bürgerlicher Amtslasten,22Munerum indictio. Die Vulgata liest: munerum interdictio, Ausschliessung von Aemtern, während unter munerum indictio die gezwungene Annahme solcher Aemter zu verstehen ist, die mit Kostenaufwand verknüpft sind, ohne ehrenvoll zu sein, also „Auflage bürgerlicher Amtslasten.“ Degradation, Cassation,33Gradus dejectio, eine schimpfliche Art der Degradation, also etwa das, was wir Cassation nennen. schimpfliche Verabschiedung; denn zu Bergwerksarbeit zweiten und ersten Grades werden sie nicht verurtheilt, auch nicht gefoltert. 2Ein Wegläufer44Emansor. Ueber diese ganze Stelle und die ff. §§. s. bes. Jac. Lect. l. l. p. 153. sq. ist derjenige, welcher nach langem Heramstreffen in das Lager zurückkehrt. 3Deserteur ist derjenige, welcher, nachdem er längere Zeit herumgestreift, wieder eingebracht wird. 4Wer vor dem Feinde vom Wachtposten geht,55Exploratione emanet, hostibus insistentibus etc. und im folgenden §. statio. Letzterer Ausdruck wird auch vom Wachtposten gebraucht, d. h. von einer Schildwache, öfters aber heisst es auch das Piquet, Garnison, Standquartier; überhaupt möchte man den Unterschied etwa so bestimmen dürfen, dass exploratio mehr den Posten bedeutet, wo ein einzelner Mann steht, statio: wo ein Commando. Dies zeigt in obiger Stelle auch die Beschaffenheit der Strafe und der Vergleich im letztern Fall mit dem Emansor. A. d. R. oder vom Graben weicht, ist mit dem Tode zu bestrafen. 5Wer seine Station verlässt, ist mehr als ein Wegläufer; derselbe wird daher nach Grösse des Verbrechens entweder körperlich gezüchtigt, oder cassirt. 6Wenn ein Soldat die Wache66Excubatione. Die Vulgata liest: executione, d. h. wenn ein Soldat den Befehl seines Vorgesetzten nicht vollzieht. beim Präsidenten oder jedem andern Vorgesetzten verlässt, so begeht er das Verbrechen der Desertion. 7Wenn ein Soldat nach Beendigung seines Urlaubs nicht eintrifft, so ist ebenso wider ihn zu verfahren, als wenn er weggelaufen oder desertirt wäre, je nach der Länge der Zeit, nachdem man ihm zuvor erlaubt hat, nachzuweisen, ober etwa durch einige Zufälle, um deren willen er Entschuldigung verdienen dürfte, zurückgehalten worden ist. 8Wer seine Dienstzeit in Desertion vollendet hat, wird seines Ruhegehalts verlustig. 9Wenn Mehrere zugleich zum ersten Male desertirt, und hierauf innerhalb einer gewissen Zeit zurückgekehrt sind, so sind dieselben zu cassiren und an verschiedene Orte zu vertheilen, die Recruten aber sind [mit der Strafe] zu verschonen; haben sie solches wiederholt begangen, so werden sie mit der gebührenden Strafe belegt. 10Derjenige Soldat, welcher zu den Feinden übergegangen und zurückgekehrt ist, soll gefoltert, und zum Kampfe mit wilden Thieren oder zum Galgen verurtheilt werden, obgleich Soldaten [sonst] keine dergleichen Strafen zu dulden haben. 11Auch Derjenige, welcher, als er überlaufen wollte, ergriffen worden ist, wird mit dem Tode bestraft. 12Wenn aber Jemand unversehens, während er einen Gang macht, von den Feinden gefangen wird, so soll ihm, unter Berücksichtigung seines vorhergehenden Lebenswandels, Verzeihung gewährt werden, und wenn er nach vollendeter Dienstzeit zurückkehrt, so soll er in die Rechte eines Veteranen wiedereingesetzt werden und einen Ruhegehalt bekommen. 13Ein Soldat, der im Kriege seine Waffen verloren oder verkauft hat, wird mit dem Tode bestraft; billig77D. h. billiger ist es, ihn nur zu degradiren. wird er degradirt. 14Wer fremde Waffen heimlich entwendet hat, ist zu cassiren. 15Wer im Kriege etwas vom Anführer Verbotenes gethan, oder dessen Befehle nicht beobachtet hat, wird mit dem Tode bestraft, wenn ihm auch die Sache wohl gelungen ist. 16Wer aber aus dem Zuge getreten ist, erhält nach Lage der Sache entweder Stockschläge, oder pflegt degradirt zu werden. 17Auch wenn Jemand den Wall übersteigt, oder über die Mauer ins Lager geht, wird er mit dem Tode bestraft. 18Wenn hingegen Jemand den Graben übersprungen hat, so wird er aus dem Soldatenstande gestossen. 19Wer einen heftigen Soldatenaufruhr erregt hat, wird mit dem Tode bestraft. 20Wenn der Aufruhr bei einem Lärm oder einer unbedeutenden Zänkerei stehen blieb, alsdann wird derselbe cassirt. 21Und wenn wenn viele Soldaten sich zu einer Schandthat verschwören, oder eine Legion abfällt, so pflegen dieselben vom Soldatenstande entfernt zu werden. 22Diejenigen, welche ihren Vorgesetzten nicht beschützt, oder ihn im Stiche gelassen haben, werden, wenn derselbe umgekommen ist, mit dem Tode bestraft.