De poenis libri
Ex libro III
Modestin. lib. III. de poen. Es ist rescribirt worden, dass, wer die Gefangenen verhört, sowohl Senatoren als auch Rechtsgelehrte11Viros clarissimos et causar. patronos, s. Jacob. Lectius ad Modest. de poen. ad h. l. (T. O. I. 144) u. Hugo RG. p. 870., wenn sich alle in der Stadt der Provinz, deren Statthalter er ist, befinden, zuziehen müsse, 1dass auch die Gefangenen an Ferientagen verhört werden können, sodass er die Unschuldigen entlassen, und die Schuldigen, welche eine härtere Ahndung verdienen, innebehalten mag.
Modestin. lib. III. de poen. Wer freiwillig und mit Vorsatz einen Mord begangen hat, wird, wenn er in einem Ehrenamte steht, in der Regel deportirt; Leute zweiter Classe22Secundo gradu; Noodt Obs. Lib. I. 1. will deshalb vorher, statt aliquo honore, altiore lesen, und zwar gegen aller Codd. Autorität, indem in Ansehung der Strafbarkeit 3 Classen zu machen seien, deren mittlere die Decurionen bilden. Allein ausser Andern zeigt Wiel. in Jurispr. rest. p. 242. dass die homines secundi gradus die Plebeji und humiliores überhaupt sind. Eine andere Erklärung nimmt Peter Petron. Animadvers. Lib. I. c. 17. an, der den secundus gradus als den zunächst nach der Senatoren- (Decurionen-) Würde folgenden versteht. werden mit dem Tode bestraft. Vorzüglich kommt dies in Ansehung der Decurionen zur Anwendung, und zwar dergestalt, dass es nur nach zuvor geschehener Anfrage beim Kaiser und auf dessen Befehl geschehen darf, es müsste denn ein Tumult nicht anders gestillt werden können33Es ist hiermit gesagt, dass die Decurionen vorzüglich gelinde gestraft werden, s. Jacob. Lectius ad Modest. de poen. h. l. (T. O. I. p. 146.) und würden also diese zu den in honore aliquo positis gehören..
Idem lib. III. de poen. Die den wilden Thieren vorgeworfen zu werden Verurtheilten darf der Präsident durch die Volksgunst bewogen nicht entlassen; sondern wenn sie von solcher Stärke und Gewandtheit sind, dass sie werth sind, dem Römischen Volke vorgeführt44S. Jac. Lectius l. l. ad h. (l. l. p. 150.) zu werden, so muss er bei dem Kaiser anfragen. 1Aus einer Provinz in die andere dürfen aber die Verurtheilten ohne des Kaisers Erlaubniss nicht übergeführt werden, haben Divus Severus and Antoninus rescribirt.