De poenis libri
Ex libro II
Modestin. lib. II. de poen. Sind der Staatspächter, die etwas auf unerlaubte Art erhoben haben, mehrere, so tritt keine Vervielfältigung der Klage auf das Doppelte ein, sondern es hat jeder derselben seinen Antheil [dazu] zu leisten; und was der Eine nicht zu leisten vermag, kann von dem Andern gefordert werden, wie die Kaiser Severus und Antoninus verordnet haben; denn zwischen den Mitschuldigen eines Verbrechens und den Theilnehmern einer Bevortheilung sei, so verordneten sie, ein grosser Unterschied.
Modestin. lib. II. de poen. Die Strafe der Vermögensconfiscation wegen Verbrechen, die Gegenstand öffentlicher Verfahren sind, gehen nur dann wider die Erben über, wenn Einleitung des Verfahrens und Verurtheilung erfolgt ist, ausgenommen die Beugung des Rechts aus Parteilichkeit und das Majestätsverbrechen, welche beide auch nach Ableben der Schuldigen wider die noch keine Klage erhoben worden, zur Erörterung gebracht werden dürfen, sodass das Vermögen [der Thäter] dem Fiscus verfällt, und es haben Divus Severus und Antoninus sogar rescribirt, dass von da an, wo Jemand ein Verbrechen dieser Art begangen habe, er von seinem Vermögen nichts veräussern noch einen Sclaven freilassen dürfe. In Ansehung der übrigen Verbrechen11Privatverbrechen, s. Glück VI. 198. n. 97. kann aber die Strafe nur dann auf den Erben fallen, wenn die Anklage bei Lebzeiten des Schuldigen erhoben worden, wenn auch die Verurtheilung noch nicht erfolgt ist.
Modestin. lib. II. de poen. Dieses Gesetz fällt heutzutage in der Stadt Rom weg, weil die Ernennung der Staatsbeamten der Sorge des Kaisers angehört, und nicht der Gunst des Volkes. 1Wenn aber in einer Municipalstadt Jemand diesem Gesetze zuwider nach einer Beamtenstelle oder Priesterstelle gestrebt hat, so wird er zufolge Senatsbeschlusses um hundert Goldstücke und mit der Infamie bestraft. 2Hat der nach diesem Gesetze Verurtheilte einen Andern desselben überführt, so wird er in den vorigen Stand wiedereingesetzt, ohne jedoch sein Geld zurückzuerhalten.22S. Jac. Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 139.) 3Ebenso wird Derjenige, wer einen neuen Zoll eingeführt hat, zufolge Senatsbeschlusses mit dieser Strafe belegt. 4Wenn aber ein Angeschuldigter, oder Ankläger das Haus des Richters betritt,33Natürlich ist hier eine unerlaubte Absicht vorausgesetzt, s. Lectius l. l. so handelt er durch das Julische Gesetz über das Gerichtswesen ebenfalls dem Gesetze über Amtserschleichung entgegen, d. h. es wird ihm geboten, dem Fiscus hundert Goldstücke zu erlegen.44Hierauf hindeutend, sagt Heinecc. ad Brisson. v. ambitus: quod postremum, quomodo in ambitum, ac non potius in repetundarum crimen incidat, ego quidem vix intelligo. Matthaeus l. l. p. 591. schweigt davon.