De poenis libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. de Poenis. Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser vor Gericht berufen hat, ohne die im Edicte enthaltene Erlaubniss erhalten zu haben, so erlegt er, auf vom Freilasser erhobene Beschwerde, entweder die genannte Strafe, d. h. 50 Goldstücke, oder im Fall man seine Armuth erfährt, wird er vom Präfect der Stadt als einer, der pflichtwidrig gehandelt, am Leibe gestraft.
Modestin. lib. I. de Poenis. jeden Falls aber auf das Doppelte von Dem, was er entweder wegen des Kaufes gegeben hat, oder worauf er verbindlich geworden ist. Und demgemäss wird Das, was der Eine11D. h. der Verkäufer oder der verkaufte Freie. A. d. R. von ihnen etwa gezahlt hat, Nichts beitragen, um den Andern zu erleichtern, weil man angenommen hat, dass diese Klage eine Strafklage sei; und darum wird sie nach einem Jahre nicht ertheilt. Auch wird nicht gegen die Nachfolger Klage erhoben werden können, da sie eine Strafklage ist. 1Daher sagt man ganz richtig, dass die Klage, welche aus diesem Edict entsteht, durch die Freilassung nicht erlösche, obwohl22Quia, s. Gothfr. es wahr ist, dass der Gewährsmann nicht belangt werden könne, nachdem man gegen Den, welcher sich auf die Freiheit berufen hat, Klage erhob33S. l. 25. D. de evict..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.