De poenis libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. de Poenis. Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser vor Gericht berufen hat, ohne die im Edicte enthaltene Erlaubniss erhalten zu haben, so erlegt er, auf vom Freilasser erhobene Beschwerde, entweder die genannte Strafe, d. h. 50 Goldstücke, oder im Fall man seine Armuth erfährt, wird er vom Präfect der Stadt als einer, der pflichtwidrig gehandelt, am Leibe gestraft.
Modestin. lib. I. de Poenis. jeden Falls aber auf das Doppelte von Dem, was er entweder wegen des Kaufes gegeben hat, oder worauf er verbindlich geworden ist. Und demgemäss wird Das, was der Eine11D. h. der Verkäufer oder der verkaufte Freie. A. d. R. von ihnen etwa gezahlt hat, Nichts beitragen, um den Andern zu erleichtern, weil man angenommen hat, dass diese Klage eine Strafklage sei; und darum wird sie nach einem Jahre nicht ertheilt. Auch wird nicht gegen die Nachfolger Klage erhoben werden können, da sie eine Strafklage ist. 1Daher sagt man ganz richtig, dass die Klage, welche aus diesem Edict entsteht, durch die Freilassung nicht erlösche, obwohl22Quia, s. Gothfr. es wahr ist, dass der Gewährsmann nicht belangt werden könne, nachdem man gegen Den, welcher sich auf die Freiheit berufen hat, Klage erhob33S. l. 25. D. de evict..
Modestin. lib. I. de poen. Wer ausgestellte Edicte absichtlich verfälscht, wird heutzutage mit der Strafe der Fälschung belegt. 1Wenn der Verkäufer oder der Käufer das öffentlich bestätigte Gemäss des Weins, Getreides, oder jeder andern Sache verändert, oder arglistig einen Betrug verübt hat, so wird er zum Ersatz des doppelten Werthes verurtheilt, und in einem Rescripte des Divus Hadrianus ist vorgeschrieben worden, dass, wer Maass und Gewicht verfälscht habe, auf eine Insel deportirt werden solle.
Ex libro II
Modestin. lib. II. de poen. Sind der Staatspächter, die etwas auf unerlaubte Art erhoben haben, mehrere, so tritt keine Vervielfältigung der Klage auf das Doppelte ein, sondern es hat jeder derselben seinen Antheil [dazu] zu leisten; und was der Eine nicht zu leisten vermag, kann von dem Andern gefordert werden, wie die Kaiser Severus und Antoninus verordnet haben; denn zwischen den Mitschuldigen eines Verbrechens und den Theilnehmern einer Bevortheilung sei, so verordneten sie, ein grosser Unterschied.
Modestin. lib. II. de poen. Die Strafe der Vermögensconfiscation wegen Verbrechen, die Gegenstand öffentlicher Verfahren sind, gehen nur dann wider die Erben über, wenn Einleitung des Verfahrens und Verurtheilung erfolgt ist, ausgenommen die Beugung des Rechts aus Parteilichkeit und das Majestätsverbrechen, welche beide auch nach Ableben der Schuldigen wider die noch keine Klage erhoben worden, zur Erörterung gebracht werden dürfen, sodass das Vermögen [der Thäter] dem Fiscus verfällt, und es haben Divus Severus und Antoninus sogar rescribirt, dass von da an, wo Jemand ein Verbrechen dieser Art begangen habe, er von seinem Vermögen nichts veräussern noch einen Sclaven freilassen dürfe. In Ansehung der übrigen Verbrechen44Privatverbrechen, s. Glück VI. 198. n. 97. kann aber die Strafe nur dann auf den Erben fallen, wenn die Anklage bei Lebzeiten des Schuldigen erhoben worden, wenn auch die Verurtheilung noch nicht erfolgt ist.
Modestin. lib. II. de poen. Dieses Gesetz fällt heutzutage in der Stadt Rom weg, weil die Ernennung der Staatsbeamten der Sorge des Kaisers angehört, und nicht der Gunst des Volkes. 1Wenn aber in einer Municipalstadt Jemand diesem Gesetze zuwider nach einer Beamtenstelle oder Priesterstelle gestrebt hat, so wird er zufolge Senatsbeschlusses um hundert Goldstücke und mit der Infamie bestraft. 2Hat der nach diesem Gesetze Verurtheilte einen Andern desselben überführt, so wird er in den vorigen Stand wiedereingesetzt, ohne jedoch sein Geld zurückzuerhalten.55S. Jac. Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 139.) 3Ebenso wird Derjenige, wer einen neuen Zoll eingeführt hat, zufolge Senatsbeschlusses mit dieser Strafe belegt. 4Wenn aber ein Angeschuldigter, oder Ankläger das Haus des Richters betritt,66Natürlich ist hier eine unerlaubte Absicht vorausgesetzt, s. Lectius l. l. so handelt er durch das Julische Gesetz über das Gerichtswesen ebenfalls dem Gesetze über Amtserschleichung entgegen, d. h. es wird ihm geboten, dem Fiscus hundert Goldstücke zu erlegen.77Hierauf hindeutend, sagt Heinecc. ad Brisson. v. ambitus: quod postremum, quomodo in ambitum, ac non potius in repetundarum crimen incidat, ego quidem vix intelligo. Matthaeus l. l. p. 591. schweigt davon.
Ex libro III
Modestin. lib. III. de poen. Es ist rescribirt worden, dass, wer die Gefangenen verhört, sowohl Senatoren als auch Rechtsgelehrte88Viros clarissimos et causar. patronos, s. Jacob. Lectius ad Modest. de poen. ad h. l. (T. O. I. 144) u. Hugo RG. p. 870., wenn sich alle in der Stadt der Provinz, deren Statthalter er ist, befinden, zuziehen müsse, 1dass auch die Gefangenen an Ferientagen verhört werden können, sodass er die Unschuldigen entlassen, und die Schuldigen, welche eine härtere Ahndung verdienen, innebehalten mag.
Modestin. lib. III. de poen. Wer freiwillig und mit Vorsatz einen Mord begangen hat, wird, wenn er in einem Ehrenamte steht, in der Regel deportirt; Leute zweiter Classe99Secundo gradu; Noodt Obs. Lib. I. 1. will deshalb vorher, statt aliquo honore, altiore lesen, und zwar gegen aller Codd. Autorität, indem in Ansehung der Strafbarkeit 3 Classen zu machen seien, deren mittlere die Decurionen bilden. Allein ausser Andern zeigt Wiel. in Jurispr. rest. p. 242. dass die homines secundi gradus die Plebeji und humiliores überhaupt sind. Eine andere Erklärung nimmt Peter Petron. Animadvers. Lib. I. c. 17. an, der den secundus gradus als den zunächst nach der Senatoren- (Decurionen-) Würde folgenden versteht. werden mit dem Tode bestraft. Vorzüglich kommt dies in Ansehung der Decurionen zur Anwendung, und zwar dergestalt, dass es nur nach zuvor geschehener Anfrage beim Kaiser und auf dessen Befehl geschehen darf, es müsste denn ein Tumult nicht anders gestillt werden können1010Es ist hiermit gesagt, dass die Decurionen vorzüglich gelinde gestraft werden, s. Jacob. Lectius ad Modest. de poen. h. l. (T. O. I. p. 146.) und würden also diese zu den in honore aliquo positis gehören..
Idem lib. III. de poen. Die den wilden Thieren vorgeworfen zu werden Verurtheilten darf der Präsident durch die Volksgunst bewogen nicht entlassen; sondern wenn sie von solcher Stärke und Gewandtheit sind, dass sie werth sind, dem Römischen Volke vorgeführt1111S. Jac. Lectius l. l. ad h. (l. l. p. 150.) zu werden, so muss er bei dem Kaiser anfragen. 1Aus einer Provinz in die andere dürfen aber die Verurtheilten ohne des Kaisers Erlaubniss nicht übergeführt werden, haben Divus Severus and Antoninus rescribirt.
Ex libro IV
Herenn. Modestin. lib. IV. de poen. Einem Recruten darf nicht leicht ein Gefangener anvertraut werden, denn wenn er ihn sich hat entwischen lassen, so ist Der in Schuld, der ihn ihm anvertraut hat. 1Ein Gefangener muss nicht Einem, sondern Zweien anvertrauet werden. 2Haben sie ihn durch Nachlässigkeit verloren, so werden sie nach Maassgabe ihrer Schuld bestraft, oder degradirt1212Militiam mutant, s. Jacob. Lectius ad Modestin. de poen. ad h. §. (T. O. I. p. 151.) War der Wächter eine leichtsinnige Person, so wird er gezüchtigt, und dann wieder in seine Stellung eingesetzt. Auch wer aber einen Gefangenen aus Mitleiden hat entwischen lassen, wird degradirt; hat er aber in Ansehung des Entspringens des Gefangenen sich betrügerisch benommen, so wird er entweder mit einer Capitalstrafe belegt, oder bis zur untersten Militairstelle degradirt. Zuweilen wird Begnadigung ertheilt, denn wenn ein Gefangener mit dem einen Wächter zusammen entflohen ist, so muss dem andern Verzeihung zu Theil werden. 3Hat sich aber der Gefangene umgebracht, oder heruntergestürzt, so wird dies der Schuld des Soldaten beigemessen, d. h. er wird gezüchtigt. 4Hat der Wächter den Gefangenen selbst umgebracht, so ist er des Mordes schuldig. 5Wenn also angegeben wird, dass ein Gefangener durch Zufall zu Tode gekommen sei, so muss dies mit Beweisen belegt werden, worauf Verzeihung ertheilt wird. 6Es pflegt auch, wenn durch Verschuldung [des Wächters] ein Gefangener entsprungen, und an dessen Wiederergreifung gelegen ist, nach Erörterung der Sache dem Soldaten zuweilen eine Frist gesetzt, um seiner wieder habhaft zu werden, und ihm dazu ein anderer Soldat mitgegeben zu werden. 7Hat er einen entlaufenen Sclaven, der seinem Herrn wieder gegeben werden sollte, entspringen lassen, so billigt es Saturninus, ihm aufzugeben, wenn er Vermögen hat, dem Herrn den Preis zu erstatten.
Modestin. lib. IV. de poen. Einen Deserteur hat der [Provinzial]präsident nach geschehenem Verhör mit einem Uebersendungsschreiben an seinen Chef zu schicken, ausser wenn jener Deserteur in der Provinz, in welcher er aufgegriffen worden, ein schwereres [Verbrechen] verübt hat; denn Divus Severus und Antoninus verordneten, es müsse derselbe [alsdann] da bestraft werden, wo die Missethat begangen worden ist. 1Die Strafen der Soldaten sind folgender Art: körperliche Züchtigung, Geldbusse, Auflage bürgerlicher Amtslasten,1313Munerum indictio. Die Vulgata liest: munerum interdictio, Ausschliessung von Aemtern, während unter munerum indictio die gezwungene Annahme solcher Aemter zu verstehen ist, die mit Kostenaufwand verknüpft sind, ohne ehrenvoll zu sein, also „Auflage bürgerlicher Amtslasten.“ Degradation, Cassation,1414Gradus dejectio, eine schimpfliche Art der Degradation, also etwa das, was wir Cassation nennen. schimpfliche Verabschiedung; denn zu Bergwerksarbeit zweiten und ersten Grades werden sie nicht verurtheilt, auch nicht gefoltert. 2Ein Wegläufer1515Emansor. Ueber diese ganze Stelle und die ff. §§. s. bes. Jac. Lect. l. l. p. 153. sq. ist derjenige, welcher nach langem Heramstreffen in das Lager zurückkehrt. 3Deserteur ist derjenige, welcher, nachdem er längere Zeit herumgestreift, wieder eingebracht wird. 4Wer vor dem Feinde vom Wachtposten geht,1616Exploratione emanet, hostibus insistentibus etc. und im folgenden §. statio. Letzterer Ausdruck wird auch vom Wachtposten gebraucht, d. h. von einer Schildwache, öfters aber heisst es auch das Piquet, Garnison, Standquartier; überhaupt möchte man den Unterschied etwa so bestimmen dürfen, dass exploratio mehr den Posten bedeutet, wo ein einzelner Mann steht, statio: wo ein Commando. Dies zeigt in obiger Stelle auch die Beschaffenheit der Strafe und der Vergleich im letztern Fall mit dem Emansor. A. d. R. oder vom Graben weicht, ist mit dem Tode zu bestrafen. 5Wer seine Station verlässt, ist mehr als ein Wegläufer; derselbe wird daher nach Grösse des Verbrechens entweder körperlich gezüchtigt, oder cassirt. 6Wenn ein Soldat die Wache1717Excubatione. Die Vulgata liest: executione, d. h. wenn ein Soldat den Befehl seines Vorgesetzten nicht vollzieht. beim Präsidenten oder jedem andern Vorgesetzten verlässt, so begeht er das Verbrechen der Desertion. 7Wenn ein Soldat nach Beendigung seines Urlaubs nicht eintrifft, so ist ebenso wider ihn zu verfahren, als wenn er weggelaufen oder desertirt wäre, je nach der Länge der Zeit, nachdem man ihm zuvor erlaubt hat, nachzuweisen, ober etwa durch einige Zufälle, um deren willen er Entschuldigung verdienen dürfte, zurückgehalten worden ist. 8Wer seine Dienstzeit in Desertion vollendet hat, wird seines Ruhegehalts verlustig. 9Wenn Mehrere zugleich zum ersten Male desertirt, und hierauf innerhalb einer gewissen Zeit zurückgekehrt sind, so sind dieselben zu cassiren und an verschiedene Orte zu vertheilen, die Recruten aber sind [mit der Strafe] zu verschonen; haben sie solches wiederholt begangen, so werden sie mit der gebührenden Strafe belegt. 10Derjenige Soldat, welcher zu den Feinden übergegangen und zurückgekehrt ist, soll gefoltert, und zum Kampfe mit wilden Thieren oder zum Galgen verurtheilt werden, obgleich Soldaten [sonst] keine dergleichen Strafen zu dulden haben. 11Auch Derjenige, welcher, als er überlaufen wollte, ergriffen worden ist, wird mit dem Tode bestraft. 12Wenn aber Jemand unversehens, während er einen Gang macht, von den Feinden gefangen wird, so soll ihm, unter Berücksichtigung seines vorhergehenden Lebenswandels, Verzeihung gewährt werden, und wenn er nach vollendeter Dienstzeit zurückkehrt, so soll er in die Rechte eines Veteranen wiedereingesetzt werden und einen Ruhegehalt bekommen. 13Ein Soldat, der im Kriege seine Waffen verloren oder verkauft hat, wird mit dem Tode bestraft; billig1818D. h. billiger ist es, ihn nur zu degradiren. wird er degradirt. 14Wer fremde Waffen heimlich entwendet hat, ist zu cassiren. 15Wer im Kriege etwas vom Anführer Verbotenes gethan, oder dessen Befehle nicht beobachtet hat, wird mit dem Tode bestraft, wenn ihm auch die Sache wohl gelungen ist. 16Wer aber aus dem Zuge getreten ist, erhält nach Lage der Sache entweder Stockschläge, oder pflegt degradirt zu werden. 17Auch wenn Jemand den Wall übersteigt, oder über die Mauer ins Lager geht, wird er mit dem Tode bestraft. 18Wenn hingegen Jemand den Graben übersprungen hat, so wird er aus dem Soldatenstande gestossen. 19Wer einen heftigen Soldatenaufruhr erregt hat, wird mit dem Tode bestraft. 20Wenn der Aufruhr bei einem Lärm oder einer unbedeutenden Zänkerei stehen blieb, alsdann wird derselbe cassirt. 21Und wenn wenn viele Soldaten sich zu einer Schandthat verschwören, oder eine Legion abfällt, so pflegen dieselben vom Soldatenstande entfernt zu werden. 22Diejenigen, welche ihren Vorgesetzten nicht beschützt, oder ihn im Stiche gelassen haben, werden, wenn derselbe umgekommen ist, mit dem Tode bestraft.