Pandectarum libri
Ex libro XII
Modestin. lib. XII. Pand. Wenn es sich um die natürliche Verwandschaft handelt, so wird, was unser Recht betrifft, Niemand leicht die siebente Abstufung überleben, indem über diese die Natur der Dinge das Leben verwandter Personen nicht fortdauern lässt. 1Verwandte (cognati) glaubt man, werden sie davon so genannt, weil sie gleichsam zugleich und gemeinschaftlich geboren (communiter nati), oder von demselben entsprossen oder erzeugt worden sind. 2Das Wesen der Verwandschaft wird bei den Römern zwiefach verstanden; denn die Verwandschaften werden entweder durch das Naturrecht gekpüpft, oder durch das bürgerliche Recht; zuweilen wird die Verwandschaft durch ein Zusammentreffen beider Rechte, das natürliche und das bürgerliche, geknüpft. Die natürliche Verwandtschaft besteht ohne die bürgerlichrechtliche, und ist diejenige, welche durch eine Frau entsteht, die Kinder aus gemeinem Umgang gebiert. Die bürgerlichrechtliche, auch gesetzmässige genannt, besteht ohne ein natürliches Recht durch die Annahme an Kindes Statt für sich. Nach beiden Rechten zusammen besteht eine Verwandschaft dann, wenn sie durch Vollziehung einer rechtmässigen Ehe begründet wird. Die natürliche Verwandschaft wird blos mit diesem Namen benannt, die bürgerlichrechtliche aber wird, obwohl sie vollkommen auch für sich mit diesem Namen genannt werden kann, dennoch eigentlich Seitenverwandschaft (agnatio) genannt, weil sie nämlich durch Personen männlichen Geschlechts entsteht. 3Weil jedoch auch zwischen den Verschwiegerten besondere Rechtsverhältnisse vorwalten, so wird es passend sein, hier auch kürzlich von den Verschwiegerten zu reden. Verschwiegerte sind die Verwandten der Frau und des Ehemannes, und haben den Namen [adfines] davon erhalten, dass zwei Verwandschaften, die von einander verschieden für sich bestehen, durch eine Ehe mit einander in Verbindung kommen, und die eine Verwandschaft die Grenze (ad finem) der andern erreicht; denn der Grund der zu knüpfenden Schwiegerschaft beruht in einer Ehe. 4Die Namen der [verschwiegerten Personen] sind folgende: Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefmutter, Stiefvater, Stiefsohn, Stieftochter. 5Abstufungen der Schwiegerschaft gibt es nicht. 6Der Vater des Ehemannes und der Ehefrau heisst [beziehungsweise] Schwiegervater, und die Mutter derselben Schwiegermutter, während bei den Griechen der Vater des Ehemannes ἐκυρὸς und seine Mutter ἐκυρά genannt wird, und der Vater der Ehefrau πενθερός und deren Mutter πενθερά; die Ehefrau des Sohnes heisst Schwiegertochter, und der Ehemann der Tochter Schwiegersohn. Die [spätere] Ehefrau ist den von einer [frühern] geborenen Kindern Stiefmutter, der Mann einer Mutter von mit einem andern Manne erzeugten Kindern Stiefvater; die Kinder beider heissen Stiefsöhne und Stieftöchter. Man kann den Begriff auch so bestimmen, mein Schwiegervater ist der Vater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegersohn. Mein Schwiegergrossvater ist der Grossvater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegerenkel. Umgekehrt ist mein Vater wieder Schwiegervater meiner Frau, und sie seine Schwiegertochter, mein Grossvater ihr Schwiegergrossvater, und sie seine Schwiegerenkelin. Ingleichen ist meiner Frauen Grossmutter meine Schwiegergrossmutter und ich ihr Schwiegerenkel, und umgekehrt meine Mutter meiner Frauen Schwiegermutter, und sie deren Schwiegertochter, meine Grossmutter ihre Schwiegergrossmutter, und sie deren Schwiegerenkelin. Stiefsohn ist mir meiner Frauen Sohn, der von einem andern Manne mit ihr erzeugt worden ist, und ich bin sein Stiefvater; umgekehrt ist meine Frau meinen mit einer andern Frau erzeugten Kindern Stiefmutter, und diese ihre Stiefkinder. Der Bruder des Ehemannes heisst der Schwager, bei den Griechen δαήρ genannt, wie es bei Homer berichtet ist; denn Helena redet den Hector so an: Schwager mein, des Hundes, der schreckliches Unheil gestiftet. Die Schwester des Mannes heisst Schwägerin, bei den Griechen γαλὼς. Zweier Brüder Ehefrauen heissen janitrices, bei den Griechen εἰνατέρες; dies bezeugt Homer beides in einem Verse: ἠὲ πῆ ἐς γαλόων ἢ εἰνατέρων εὐπέπλων. 7Diesen ist, weil sie der Schwiegerschaft halber an der Stelle von Eltern und Kindern gehalten werden, die Eingehung der Ehe mit einander verboten. 8Es ist zu bemerken, dass Verwandschaft und Schwägerschaft nur durch erlaubte Ehen begründet werde aus welcher Schwägerschaftsverbindung entsteht. 9Freigelassene beiderlei Geschlechts können mit einander verschwägert sein. 10Wer in Annahme an Kindes Statt gegeben oder aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, behält seine Verwandschaften und Schwägerschaften, die er gehabt hat; die Rechte der Seitenverwandschaft verliert er; von derjenigen Familie aber, in die er durch Annahme an Kindes Statt gelangt, ist ihm ausser dem Vater und denen, welchen er [gleichsam] zugeboren wird, Niemand verwandt, verschwägert ist ihm aber in dieser Familie Niemand. 11Derjenige, dem Feuer und Wasser verboten worden ist, oder der auf andere Weise sein Standesrecht dergestalt verloren hat, dass er Freiheit und Bürgerrecht verliert, der verliert auch alle Verwandschaften und Schwägerschaften, die er vorher gehabt hat.
Modestin. lib. XII. Pandect. Infamirte Personen, die kein Recht zur Anklage haben, werden ohne allen Zweifel zu dieser Anklage zugelassen. 1Auch Soldaten, die sonst für keine fremde Sache auftreten dürfen, denn wer für die Wohlfahrt wacht, muss um so mehr zu dieser Anklage zugelassen werden. 2Auch die Anzeigen der Sclaven werden gehört, und zwar sowohl wider ihre Herren, als die der Freigelassenen wider ihre Freilasser. 3Doch sollen die Richter dieses Verbrechen nicht als eine Gelegenheit betrachten, der Kaiserlichen Majestät zu schmeicheln,11In occasione(m) ob principal. majest. venerationem, s. Jos. Nerii Analect. Lib. II. c. 27. (T. O. II. p. 460.) sondern auf die Wahrheit achten; denn es muss sowohl auf die Person Rücksicht genommen werden, ob sie es habe thun können, als auch, ob sie vorher etwas [darauf Hindeutendes] gethan, ob sie daran gedacht, und ob sie verstandesmächtig gewesen sei. Auch darf ein raschentschlüpftes zweideutiges Wort nicht gleich zu dieser Strafe gezogen werden, denn wenngleich Verwegene dieser Strafe würdig sind, so muss ihrer doch als Wahnsinniger geschont werden, wenn nicht das Verbrechen von der Art ist, dass es entweder unter die Worte des Gesetzes mitbegriffen ist, oder nach Maassgabe des Gesetzes gestraft werden muss. 4Die Strafe, wenn ein Majestätsverbrechen begangen, z. B. etwa22Vel. Des. Herald. Obs. Lib. cap. 11. emendirt veluti; allein Otto in Praef. ad Thes. Vol. II. p. 28. weist nach, dass vel = puta sei. Best l. l. p. 253. macht sehr überflüssige Conjecturen. Das crimen der Flor. muss freilich mit unserm Text gegen crimine vertauscht werden, liesse sich aber, wenn man es darauf absähe, wohl auch erklären. Statuen oder Bilder [der Kaiser] verletzt worden sind, wird gegen Soldaten am meisten geschärft.
Idem lib. XII. Pand. Dem Senatsbeschluss zufolge wird mit der Strafe aus diesem Gesetz Denjenigen zu belegen geboten, wer gotteslästerliche33Mala sacrficia; es ist hier besonders der mit dem Opfer verbundene Zweck und die Art und Weise der Feier gemeint, s. Joann. Mercerii Opin. et Observ. II. 1. (T. O. II. p. 1583.) Opfer gebracht und gehalten hat.
Modestin. lib. XII. Pand. Als Strafe für den Verwandtenmord ist nach der Sitte der Alten die eingeführt worden, dass der Elternmörder44Parricidio hier im engsten Sinn. mit blutigen Ruthen gestrichen, sodann in einen ledernen Sack mit einem Hunde, einem Hahn, einer Viper und einem Affen eingenähet und der Sack in’s Meer, wo es am tiefsten ist, geworfen werde. Es ist hierbei vorausgesetzt, dass das Meer nahe sei, sonst wird er, der Constitution des Divus Hadrianus zufolge, den wilden Thieren vorgeworfen. 1Wer andere [verwandte] Personen ausser Mutter und Vater, Grossvater und Grossmutter ermordet hat, welche, wie wir gesagt haben, nach Sitte der Alten gestraft werden, wird mit der Capitalstrafe oder mit dem Tode bestraft. 2Wer freilich seinen Vater im Wahnsinn getödtet hat, der wird straflos sein, wie die kaiserlichen Brüder in Betreff eines Solchen rescribirt haben, der seine Mutter getödtet hatte; denn der Wahnsinn selbst ist eine hinreichende Strafe, und er muss fleissiger bewacht, oder auch in Banden gelegt werden.
Idem lib. XII. Pandect. Durch das Cornelische Testamentar-Gesetz haftet Der, wer ein falsches Siegel gemacht oder gestochen hat. 1Wegen Unterschiebung eines Kindes können blos die Eltern oder Diejenigen klagen, welche dabei betheiligt sind, nicht Jeder aus dem Volke, sodass er eine öffentliche Anklage anstellen könnte.
Modestin. lib. XII. Pand. Es ist durch Kaiserliche Mandate vorgeschrieben worden, dass das Vermögen der öffentlich zu Ladenden binnen Jahresfrist versiegelt werden solle, damit, wenn sie zurückgekehrt sind und sich gereinigt haben, sie ihr Vermögen unverkürzt erhalten, wenn sie aber weder selbst sich verantworten, noch einen Vertreter stellen, so soll ihr Vermögen vom Fiscus in Beschlag genommen werden. 1Auch haben Divus Severus und Divus Antoninus befohlen, es sollen während des Jahres und der in Mitte liegenden Zeit die etwa vorhandenen Sclaven und Thiere verkauft werden, damit sie nicht entweder durch den Verzug schlechter werden, oder auf irgend eine Weise verloren gehen, und ihr Preis niedergelegt werden. 2Divus Trajanus hat auch die Früchte in diese Classe zu stellen rescribirt. 3Es ist übrigens dafür Sorge zu tragen, dass Dem, welcher entflohen ist, inzwischen von seinen Schuldnern keine Zahlung geleistet werde, damit nicht seine Flucht dadurch befördert werde.
Idem lib. XII. Pandect. Wer lange Zeit im Anklagestande sich befunden hat, dessen Strafe muss einigermaassen erleichtert werden. So ist es auch verordnet worden, dass Diejenigen, welche lange Zeit sich im Anklagestand befunden haben, nicht auf die Weise gestraft werden dürfen, als Die, welche nach kurzer Zeit ihr Urtheil erhalten. 1Es kann Niemand dazu verurtheilt werden, vom Felsen herabgestürzt zu werden.