Pandectarum libri
Ex libro XII
Modestin. lib. XII. Pand. Wenn es sich um die natürliche Verwandschaft handelt, so wird, was unser Recht betrifft, Niemand leicht die siebente Abstufung überleben, indem über diese die Natur der Dinge das Leben verwandter Personen nicht fortdauern lässt. 1Verwandte (cognati) glaubt man, werden sie davon so genannt, weil sie gleichsam zugleich und gemeinschaftlich geboren (communiter nati), oder von demselben entsprossen oder erzeugt worden sind. 2Das Wesen der Verwandschaft wird bei den Römern zwiefach verstanden; denn die Verwandschaften werden entweder durch das Naturrecht gekpüpft, oder durch das bürgerliche Recht; zuweilen wird die Verwandschaft durch ein Zusammentreffen beider Rechte, das natürliche und das bürgerliche, geknüpft. Die natürliche Verwandtschaft besteht ohne die bürgerlichrechtliche, und ist diejenige, welche durch eine Frau entsteht, die Kinder aus gemeinem Umgang gebiert. Die bürgerlichrechtliche, auch gesetzmässige genannt, besteht ohne ein natürliches Recht durch die Annahme an Kindes Statt für sich. Nach beiden Rechten zusammen besteht eine Verwandschaft dann, wenn sie durch Vollziehung einer rechtmässigen Ehe begründet wird. Die natürliche Verwandschaft wird blos mit diesem Namen benannt, die bürgerlichrechtliche aber wird, obwohl sie vollkommen auch für sich mit diesem Namen genannt werden kann, dennoch eigentlich Seitenverwandschaft (agnatio) genannt, weil sie nämlich durch Personen männlichen Geschlechts entsteht. 3Weil jedoch auch zwischen den Verschwiegerten besondere Rechtsverhältnisse vorwalten, so wird es passend sein, hier auch kürzlich von den Verschwiegerten zu reden. Verschwiegerte sind die Verwandten der Frau und des Ehemannes, und haben den Namen [adfines] davon erhalten, dass zwei Verwandschaften, die von einander verschieden für sich bestehen, durch eine Ehe mit einander in Verbindung kommen, und die eine Verwandschaft die Grenze (ad finem) der andern erreicht; denn der Grund der zu knüpfenden Schwiegerschaft beruht in einer Ehe. 4Die Namen der [verschwiegerten Personen] sind folgende: Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefmutter, Stiefvater, Stiefsohn, Stieftochter. 5Abstufungen der Schwiegerschaft gibt es nicht. 6Der Vater des Ehemannes und der Ehefrau heisst [beziehungsweise] Schwiegervater, und die Mutter derselben Schwiegermutter, während bei den Griechen der Vater des Ehemannes ἐκυρὸς und seine Mutter ἐκυρά genannt wird, und der Vater der Ehefrau πενθερός und deren Mutter πενθερά; die Ehefrau des Sohnes heisst Schwiegertochter, und der Ehemann der Tochter Schwiegersohn. Die [spätere] Ehefrau ist den von einer [frühern] geborenen Kindern Stiefmutter, der Mann einer Mutter von mit einem andern Manne erzeugten Kindern Stiefvater; die Kinder beider heissen Stiefsöhne und Stieftöchter. Man kann den Begriff auch so bestimmen, mein Schwiegervater ist der Vater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegersohn. Mein Schwiegergrossvater ist der Grossvater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegerenkel. Umgekehrt ist mein Vater wieder Schwiegervater meiner Frau, und sie seine Schwiegertochter, mein Grossvater ihr Schwiegergrossvater, und sie seine Schwiegerenkelin. Ingleichen ist meiner Frauen Grossmutter meine Schwiegergrossmutter und ich ihr Schwiegerenkel, und umgekehrt meine Mutter meiner Frauen Schwiegermutter, und sie deren Schwiegertochter, meine Grossmutter ihre Schwiegergrossmutter, und sie deren Schwiegerenkelin. Stiefsohn ist mir meiner Frauen Sohn, der von einem andern Manne mit ihr erzeugt worden ist, und ich bin sein Stiefvater; umgekehrt ist meine Frau meinen mit einer andern Frau erzeugten Kindern Stiefmutter, und diese ihre Stiefkinder. Der Bruder des Ehemannes heisst der Schwager, bei den Griechen δαήρ genannt, wie es bei Homer berichtet ist; denn Helena redet den Hector so an: Schwager mein, des Hundes, der schreckliches Unheil gestiftet. Die Schwester des Mannes heisst Schwägerin, bei den Griechen γαλὼς. Zweier Brüder Ehefrauen heissen janitrices, bei den Griechen εἰνατέρες; dies bezeugt Homer beides in einem Verse: ἠὲ πῆ ἐς γαλόων ἢ εἰνατέρων εὐπέπλων. 7Diesen ist, weil sie der Schwiegerschaft halber an der Stelle von Eltern und Kindern gehalten werden, die Eingehung der Ehe mit einander verboten. 8Es ist zu bemerken, dass Verwandschaft und Schwägerschaft nur durch erlaubte Ehen begründet werde aus welcher Schwägerschaftsverbindung entsteht. 9Freigelassene beiderlei Geschlechts können mit einander verschwägert sein. 10Wer in Annahme an Kindes Statt gegeben oder aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, behält seine Verwandschaften und Schwägerschaften, die er gehabt hat; die Rechte der Seitenverwandschaft verliert er; von derjenigen Familie aber, in die er durch Annahme an Kindes Statt gelangt, ist ihm ausser dem Vater und denen, welchen er [gleichsam] zugeboren wird, Niemand verwandt, verschwägert ist ihm aber in dieser Familie Niemand. 11Derjenige, dem Feuer und Wasser verboten worden ist, oder der auf andere Weise sein Standesrecht dergestalt verloren hat, dass er Freiheit und Bürgerrecht verliert, der verliert auch alle Verwandschaften und Schwägerschaften, die er vorher gehabt hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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