De manumissionibus liber singularis
Modestin. lib. sing. de Manumiss. Wenn der Freigelassene Unterhalt fordert, so wird der Patron, wenn er ihn nicht leistet, mit dem Verlust des der Freiheit wegen [dem Freigelassenen] Auferlegten und der Erbschaft des Freigelassenen bestraft werden; er wird [den Unterhalt] aber nicht nothwendig leisten müssen, auch wenn er es kann. 1Man führt eine Constitution des Kaisers Commodus des Inhalts, an, dass, wenn es bewiesen sei, dass die Patrone von den Freigelassenen durch Beschimpfungen verletzt, oder mit schwerer Handanlegung geschlagen, oder auch, da sie an Armuth oder Krankheit des Körpers litten, verlassen seien, [die Freigelassenen] zuerst in die Gewalt der Patrone zurückgebracht und gezwungen werden sollen, den Herren Dienste zu leisten; wenn sie aber auch nicht auf diese Art dazu angetrieben werden sollten, so werden sie sogar vom Präses einem Käufer [als Sclaven] zugesprochen, und es wird der Preis den Patronen zugetheilt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. sing. de Manumiss. Unmittelbare Freiheiten werden sowohl in einem Testamente, als auch in Codicillen, welche im Testament bestätigt sind, richtig ertheilt; fideicommissarische können sowohl ohne Testament, als auch in nicht bestätigten Codicillen hinterlassen werden.
Idem lib. sing. de Manumiss. Der Kaiser Antoninus hat, als Firmus dem Titianus drei Sclaven, welche tragische Schauspieler waren, vermacht und hinzugefügt hatte: welche ich dir empfehle, damit sie keines Anderen Sclaven seien, nachdem das Vermögen des Titianus dem öffentlichen Schatz verfallen war, rescribirt, dass sie öffentlich freigelassen werden müssten. 1Auch ein Vermächtnehmer kann ebensowohl, wie ein Erbe, gebeten werden, einen Sclaven freizulassen, und wenn er vor der Freilassung gestorben ist, so müssen die Nachfolger desselben freilassen. 2Der höchstselige Antoninus und Pertinax haben rescribirt: wenn eine Erbschaft von dem Fiscus in Anspruch genommen worden sei, weil Jemand heimlich gebeten worden war, die Erbschaft Einem, welcher Nichts erwerben konnte, auszuantworten, so müssten sowohl die unmittelbar, als auch die durch ein Fideicommiss ertheilten Freiheiten gewährt werden.
Übersetzung nicht erfasst.