Excusationum libri
Ex libro V
Idem lib. V. Excusat. Man muss wissen, dass man in Bezug auf die Befreiung der Vormünder oder Curatoren, unter einem Freigelassenen nicht blos den des Vaters des Mündels, sondern auch den der Mutter verstehen muss. 1Aber auch wenn man in Betreff der Kinder des Patrons fragen sollte, so muss man wissen, dass wir diese Benennung nicht [blos] in dem ersten Grade annehmen, das heisst, [in Bezug auf] Sohn und Tochter, sondern auch [in Bezug auf] die Enkel von beiden und die folgenden. 2Aber auch wenn [die Freigelassene] das Recht der goldenen Ringe erhalten haben sollte, so wird er [doch] den Rang der Freigelassenen in dieser Hinsicht noch behalten, wie der höchstselige Antoninus der Grosse11D. h. Antoninus Caracalla. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. B. I. S. 185. Anm. 8. rescribirt hat. 3Der, welcher für eigenes Geld gekauft22S. L. 5. §. 22. D. de agnosc. lib. 25. 3., und frei gelassen worden ist, wird durchaus nicht den übrigen Freigelassenen gleichgestellt. 4Wenn viele Freigelassene vorhanden sein sollten, so wird einer von ihnen alle den Kindern zum Vormunde bestellt werden, und er wird durch drei Vormundschaften nicht befreit werden.