De enucleatis casibus liber singularis
Idem lib. sing. de Enucleatis casibus. Unter denjenigen, welche in Folge der allgemeinen Clausel [des Edicts] Beistand erlangen, wird auch der Sachwalter des Fiscus mit aufgezählt. 1Dass diejenigen, welche mit Abkürzungen die Verhandlungen der [Provinz-] Vorsteher niederschreiben, nicht des Staates wegen abwesend sind, ist gewiss. 2Aerzte der Soldaten können, weil der Dienst, den sie leisten, nicht nur dem Staate Vortheil gewährt, sondern auch ihnen keinen Nachtheil verursachen darf, die Hülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Anspruch nehmen.
Idem lib. sing. de enucl. casib. Ein Vormund kann seine gewesene Mündel weder selbst zur Ehefrau nehmen, noch seinem Sohn zur Ehe geben; man muss jedoch wissen, dass das, was wir von der Ehe sagen, sich auch auf das Verlöbniss beziehe.
Idem lib. sing. de enucleat. Casib. Wenn einem fremden Sclaven die Freiheit ohne Einwilligung des Herrn ertheilt worden ist, so kann sie der Rechtsregel nach nicht gelten, obwohl nachher der Freilasser Erbe des Herrn geworden ist; denn wenngleich Der, welcher freigelassen hat, durch das Verwandtschaftsrecht Erbe desselben geworden ist, so wird [doch] darum nicht durch die Antretung der Erbschaft die Ertheilung der Freiheit bestätigt.
Idem lib. sing. de enucl. casib. Wer bei dem Provinzialpräsidenten [durch falsche Angaben] in den Acten oder durch Ueberreichung eines schriftlichen Antrages etwas erschlichen hat, dem hilft dies gar nichts, ja, wenn er angeklagt worden, so löst er noch die Strafe eines Verfälschers obenein, denn er wird ebenso bestraft, als habe er eine Verfälschung begangen. Es sind über diesen Punkt Rescripte vorhanden, es genügt aber zum Beweise eines anzuführen, das also lautet: Alexander Augustus an Julius Maryllus: Wenn Dein Gegner in einer überreichten schriftlichen Eingabe in Ansehung Dessen, was er gebeten, die Wahrheit nicht gesagt hat, so kann er von der ihm zu Theil gewordenen beifälligen Verfügung keinen Gebrauch machen; ja, wenn er angeklagt worden, so muss er noch obenein bestraft werden.
Idem lib. sing. de enucl. casib. Wenn ein Erkenntniss ausdrücklich11D. h. wenn es dies selbst erklärt. gegen die Strenge des Rechts gefällt worden, so ist es ungültig, und die Sache kann daher, auch ohne Appellation, von Neuem angebracht werden. Ein Urtheil ist nicht rechtsgültig gefällt, wenn es insbesondere gegen Gesetze, oder einen Senatsbeschluss, oder eine Constitution gefällt worden. Wenn also Jemand wider ein solches Erkenntniss die Appellation ergriffen hat, und mit der Einrede [des Fristverlaufs] zurückgewiesen worden ist, so wird hierdurch das Erkenntniss keineswegs bestätigt; die Sache kann darum von vorn an begonnen werden.