Differentiarum libri
Ex libro VII
Ad Dig. 20,1,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 26, Note 3; Bd. I, § 230, Note 9.Modestin. lib. VII. Differ. Wenn ich Erbe des Titius geworden bin, der eine mir gehörige Sache ohne mein Wissen seinem Gläubiger verpfändet hat, so tritt zwar durch dieses spätere Ereigniss das Pfand nicht unmittelbar in Wirksamkeit, allein es wird dem Gläubiger die analoge Pfandklage ertheilt.
Modestin. lib. VII. Differ. Ein Vater kann den zum Erben eingesetzten, oder enterbten Sohn bevormunden; eine Mutter aber kann nur dem Eingesetzten einen Vormund geben, [und dieser scheint dann] mehr für das Vermögen, als für die Person selbst, zum Vormund bestellt zu sein. Man wird aber auch gegen den im mütterlichen Testament bestellten Vormund eine Untersuchung [seiner Fähigkeit] anstellen müssen, indem der vom Vater, wenn auch nicht nach den Vorschriften des strengen Rechtes, gehörig bestellte Vormund, doch ohne vorhergegangene Untersuchung, bestätigt wird; nur muss der Grund, welcher den Vater zu dieser Bevormundung bestimmte, sich nicht geändert haben, z. B. der Vormund aus einem Freund zu einem Feind, aus einem reichen Manne zu einem armen, geworden sein.
Modestin. lib. VII. Diff. Einem Embryo kann kein Römischer Beamter einen Tutor, wohl aber einen Curator geben. Denn über die Bestellung eines Curators [in diesem Falle] handelt das Edict. 1Es steht keine Rechtsvorschrift im Wege, dass Jemandem, der schon einen Curator hat, noch ein anderer Curator gegeben werden könne.
Modestin. lib. VII. Different. Es ist Pflicht der mütterlichen Sorgfalt, für ihren Sohn um Vormünder, nicht auch um Curatoren nachzusuchen; es müsste denn ein Fall sein, wo man für einen Unmündigen um einen Curator nachsuchen muss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.