Differentiarum libri
Ex libro VI
Modestin. lib. VI. Different. Ein Geschäftsbesorger für das gesammte Vermögen, dem Sachen zur Verwaltung aufgetragen worden sind, kann weder bewegliche oder unbewegliche Sachen des Herrn, noch Sclaven, ohne besondern Auftrag des Herrn veräussern, ausser Früchte oder andere Sachen, welche leicht verderben können.
Modest. lib. VI. different. Als einem Räuber gleichstehend wird derjenige angesehen, der durch ein stillschweigendes Fideicommiss versprochen hatte, einem Testamentsunfähigen eine Erbschaft herauszugeben.
Modestin. lib. VI. Differentiar. Dass eine Dienstbarkeit nicht je nach dem Antheil am Eigenthum erworben werden könne, ist eine allgemein bekannte Sache. Wenn daher Jemand, der ein Landgut hat, sich einen Fahrweg stipulirt, und einen Theil seines Landguts nachher veräussert, so macht er die Stipulation unwirksam, indem er sie in einen Fall versetzt, wo dieselbe ursprünglich nicht entstehen konnte. Die Wege[gerechtigkeit] kann auch weder theilweise vermacht, noch genommen werden, und wenn es geschehen ist, so gilt weder das Vermächtniss, noch die Wegnahme.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 41,7,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169a, Note 5.Modestin. lib. VI. Differ. Ob ein Theil als aufgegeben betrachtet werden könne, darüber pflegt in der Regel Frage zu entstehen. Hat ein Mitgenosse an einer ihm mit einem Andern gemeinschaftlich gehörigen Sache seinen Theil aufgegeben, so hört er allerdings auf, ihm zu gehören, sodass hier Das vom Theile gilt, was sonst vom Ganzen. Allein der Eigenthümer des Ganzen kann es nicht bewirken, dass er die eine Hälfte behält und die andere als aufgegeben betrachtet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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