Differentiarum libri
Ex libro IV
Modestin. lib. IV. Different. In Bezug auf die Eingehung eines Verlöbnisses ist das Alter derjenigen, welche es eingehen wollen, nicht bestimmt, wie bei den Ehen; und darum können auch vom frühsten Alter an Verlöbnisse geschlossen werden, wenn nur von beiden Personen verstanden wird, dass dies geschehe, das heisst, wenn sie nicht jünger als sieben Jahre sind.
Modestin. lib. IV. Different. Eine Verlobte verändert vor Schliessung der Ehe ihren Wohnort nicht.
Ad Dig. 50,12,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 304, Note 8.Modestin. lib. IV. Different. Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt, dass zwar aus einer Verheissung, die Jemand wegen einer Ehrenstelle bei dem Gemeinwesen gethan hat, er selbst schlechterdings aufs Ganze gehalten sei, auch sein Erbe, wegen eines in Hinsicht auf eine Ehrenstelle gegebenen Versprechens, ebenfalls aufs Ganze11Bekannte Stadt in Latium, zwischen Rom und Präneste., hingegen deshalb, weil ein versprochener Bau angefangen ist22S. fr. 1. §. 2. h. t., bei Unzulänglichkeit des Nachlasses zu dem Geschenk ein fremder Erbe bis auf den fünften Theil des Vermögens des Erblassers, Kinder bis auf den zehnten Theil desselben gehalten seien33Dies war schon von M. Aurelius verordnet. Fr. 14. h. t.. Aber auch dass der Schenker selbst, wenn er verarmt ist, aus dem Versprechen eines Werkes, das er schon angefangen hat, [nur] den fünften Theil seines Vermögens schulde, hat Kaiser Pius verordnet.