Differentiarum libri
Ex libro II
Modestin. lib. II. Differ. Derjenige, welcher mit der Niederlegung[sklage] belangt worden ist, verfährt, nachdem der [niedergelegte] Sclav [von ihm] gestellt worden ist11Servo constituto. Diese Lesart ist vielfach angefochten worden; s. v. Glück a. a. O. S. 200 ff. Anm. 39. Wenn man constituere nicht in dem in der Uebersetzung ausgedrückten Sinn nehmen will, so verdient wohl die Conjectur: restituto, als sehr einfach und passend, den Vorzug vor den übrigen. — Dass übrigens hier von der vom Beklagten anzustellenden Gegenklage die Rede ist, unterliegt keinem Zweifel., wegen der [dem Sclaven geleisteten] Nahrungsmittel bei demselben Richter mit Wirksamkeit.
Modestin. lib. II. Different. Nicht blos wegen des Heirathsgutes wird der Ehemann [nur] auf soviel, als er leisten kann, verurtheilt, sondern, nach der Verordnung Kaisers Pius, auch wenn er aus andern Verträgen von der Frau gerichtlich belangt wird. Dass nun eben dieses auch auf Seiten der Frau gleichmässig beobachtet werde, fordert die Billigkeit.