Differentiarum libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. Different. Wenn ein Familienvater adrogirt worden ist, so werden die sich in seiner Gewalt befindenden Kinder, in Ansehung des Adrogirenden Enkel; dies geschieht bei der Annahme. an Kindes Statt nicht so, hier bleiben die Enkel vom Angenommenen in der Gewalt des natürlichen Grossvaters. 1Nicht blos derjenige, wer an Kindes Statt annimmt, sondern auch wer adrogirt, muss älter als der sein, welchen er durch Annahme an Kindes Statt oder Adrogation zu seinem Sohn machen will, und zwar muss er wenigstens um die volle Mündigkeit, d. h. um achtzehn Jahr älter sein. 2Ein Spadon kann durch Adrogation sich ebenfalls einen Notherben verschaffen, und sein körperlicher Fehler hindert ihn nicht daran.
Modestin. lib. I. Different. Einem Mündel, welcher ein Pfand nimmt, ist wegen der zu befürchtenden Pfandklage die Ermächtigung des Vormunds nothwendig.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. I. Different. Ein Mündel kann aus dem Grunde eines Fideicommisses einem Sclaven die Freiheit ohne Ermächtigung des Vormunds nicht ertheilen.
Modestin. lib. I. Different. Wenn die zu Bergwerksarbeit Verurtheilten durch Krankheit oder Schwäche ihres Alters als unfähig zur Arbeit befunden werden, so werden sie, einem Rescripte des Divus Pius zufolge, vom Präsidenten entlassen werden können, der ihre Entlassung in Erwägung ziehen wird, wenn sie nur Verwandte oder Verschwägerte11Dies wird theils so verstanden: die sie ernähren, oder: vorbitten. haben, und nicht weniger als zehn Jahr an ihrer Strafe abgebüsst haben.