De re militari libri
Ex libro III
Idem lib. III. de re mil. Alles, was gegen die Anfoderungen der allgemeinen Mannszucht begangen wird, ist ein militärisches Verbrechen, wie das Verbrechen der Trägheit, oder des Ungehorsams, oder des Müssigangs. 1Wer an seinen Vorgesetzten Hand angelegt hat, ist mit dem Tode zu bestrafen; es erhöht sich aber das Verbrechen der Widersetzlichkeit nach dem Range des Vorgesetzten. 2Jeder Ungehorsam des Soldaten gegen seinen Chef oder den Präsidenten ist mit dem Tode zu bestrafen. 3Wer während der Schlacht zuerst die Flucht ergriffen hat, ist im Angesichte der Soldaten des Beispiel halber mit dem Tode zu bestrafen. 4Kundschafter, welche Geheimnisse den Feinden entdeckt haben, sind Verräther, und büssen mit der Todesstrafe. 5Aber auch ein gemeiner Soldat11Man vergl. die Anmerk. zu l. 2. pr. D. de his qui not. infam., der aus Furcht vor dem Feinde sich krank gestellt hat, ist in gleichem Maasse wie jene [strafbar]. 6Wenn Jemand seinen Cameraden verwundet hat, und zwar mit einem Steine, so wird er aus dem Soldatenstande gestossen; wenn mit dem Schwerte, so begeht er ein Capitalverbrechen. 7Hinsichtlich Dessen, welcher sich verwundet, oder auf eine andere Weise den Tod zu geben [versucht] hat, verordnete der Kaiser Hadrianus, um dafür eine Bestimmung zu treffen, dass derselbe, wenn er wegen unerträglichen Schmerzes, oder Lebensüberdrusses, oder Krankheit, oder aus Raserei, oder aus Schamgefühl sterben wollte, nicht gestraft, sondern mit Schande aus dem Heere verabschiedet, wenn er aber nichts dergleichen vorschütze, mit dem Tode bestraft werden solle. Den aus Trunkenheit oder durch liederlichen Lebenswandel Gefallenen ist die Todesstrafe zu erlassen und die Degradation zuzuerkennen. 8Wer seinen Vorgesetzten nicht geschützt hat, obgleich er es konnte, ist dem Thäter gleichzuachten; wenn er keinen Widerstand leisten können, so ist er mit der Strafe zu verschonen. 9Aber auch in Betreff derjenigen, welche den Chef einer Centurie, der von Räubern umzingelt war, in Stich gelassen haben, war man der Meinung, dass sie [mit dem Tode] zu bestrafen seien.
Arr. Menand. lib. III. de re mil. Das Privilegium der Veteranen umfasst unter Anderm auch bei Verbrechen das Vorrecht, dass dieselben hinsichtlich der Strafen von den übrigen [Verbrechern] abgesondert werden. Ein Veteran wird daher weder zum Kampfe mit wilden Thieren verurtheilt, noch erhält derselbe Stockschläge.