De re militari libri
Ex libro II
Idem lib. II. de re mil. Nicht alle Deserteure dürfen auf gleiche Weise bestraft werden, sondern es wird sowohl auf Waffengattung und Sold, als auch auf den Rang oder auf den verlassenen Platz und Posten, und auf den vorher geführten Lebenswandel Rücksicht genommen; aber auch die Anzahl [wird berücksichtigt], ob derselbe allein, oder mit noch Einem, oder mit Mehreren desertirt ist, oder neben der Desertion noch irgend ein anderes Verbrechen begangen hat; ebenso die Zeit, welche er in Desertion zugebracht, und dessen späteres Betragen. Aber auch wenn derselbe aus eigenem Antriebe, nicht aus Zwang zurückgekehrt ist, wird ihm nicht gleiches Schicksal widerfahren. 1Wer im Frieden desertirt ist, ist, wenn er Reiter war, zu cassiren, wenn er Infanterist gewesen, zu degradiren. Wird dieses Verbrechen im Kriege begangen, so muss es mit dem Tode bestraft werden. 2Wer neben der Desertion noch ein anderes Verbrechen begangen hat, ist schwerer zu bestrafen; und wenn entweder ein Diebstahl dabei verübt worden ist, oder ein Plagium, oder gewaltsamer Angriff, oder Viehdiebstahl oder ähnliches Verbrechen sich dazu gesellt hat, so wird es einer wiederholten11Alia = secunda. Glossa. Desertion gleich zu achten sein. 3Wenn ein Deserteur in der Stadt Rom betroffen wird, so pflegt derselbe mit dem Tode bestraft zu werden; ist derselbe anderswo ergriffen worden, so kann er im Falle der ersten Desertion in seine Rechte wiedereingesetzt werden; desertirt er nochmals, so ist er mit dem Tode zu bestrafen. 4Wer sich in Desertion befunden, ist, wenn er sich gestellt hat, aus Gnade unseres Kaisers auf eine Insel zu deportiren. 5Wer in Gefangenschaft gerathen und, da er zurückkehren konnte, nicht zurückgekehrt ist, wird für einen Ueberläufer gehalten. Ingleichen ist es ausgemacht, dass hinsichtlich desjenigen, welcher im Lager22Praesidio. Die Glosse versteht das feindliche Lager, und meint, der fragliche Soldat sei als Spion dahingeschickt worden. Dies tadelt die Marginalnote bei Baudoza, und versteht die Garnison. Cujac. Obs. VI. 26. in f. sagt, es gebe praesidium keinen Sinn, man müsse profugium lesen, das heisse: während sich ein Soldat im Ueberlaufen befinde und dann gefangen worden sei. Ich weiss nicht, ob das mehr Sinn giebt, aber sehr willkürlich ist die Annahme wie die Aenderung. Peter Granzian. Pand. jur. civ. (T. O. V. 620.) erwähnt die Stelle, aber nichts von der Schwierigkeit. Es ist offenbar am gerathensten, das feindliche Lager zu verstehen, was auch die Griechen, ἐν τῇ βαρβάρων γῇ, verstanden zu haben scheinen. A. d. R. gefangen worden ist, dasselbe Verhältniss stattfinde. Wenn Jemand jedoch unversehens, während er einen Gang macht, oder einen Brief überbringt, in Gefangenschaft geräth, so verdient er Nachsicht. 6Die von den Feinden zurückgekommenen Soldaten müssten, rescribirte Hadrianus, alsdann in ihre Rechte wiedereingesetzt werden, wenn sie erweisen, dass sie in Gefangenschaft gerathen und entwischt, nicht übergelaufen seien. Dies aber wird, wenn es gleich nicht klar ermittelt werden kann, doch aus Vermuthungsgründen erkannt werden können, und wenn der Soldat früher für einen guten Soldaten erachtet worden, so muss sogar seiner blossen Versicherung geglaubt werden; war er ein Wegläufer, oder nachlässig in seinem Dienste, oder träge, oder trieb er sich ausser der Kameradschaft herum33Extra contubernium agens; ein contub. ist 1/10 eines Manipulus, bestehend aus zehn Mann; es kann nun heissen: der zu keiner Kameradschaft gehörte, oder: der sich nicht dazu hielt, obwohl er dazu gehörte. Das Erstere scheint wegen der disciplina nicht gut möglich. A. d. R., so wird ihm nicht zu glauben sein. 7Wenn ein in Gefangenschaft der Feinde Gerathener nach langer Zeit zurückgekehrt und dargethan ist, dass er gefangen worden, nicht übergelaufen sei, so wird er, als Veteran, in seine Rechte wieder einzusetzen sein und Belohnungen sowohl, als Ruhegehalt empfangen. 8Wer übergelaufen ist, und hernach viele Räuber ergriffen, und Ueberläufer angezeigt hat, der könne, verordnete Divus Hadrianus, mit der Strafe verschont werden; jedoch dürfe ihm in Nichts nachgegeben werden, wenn er solches [blos] verspricht.