De re militari libri
Ex libro I
Arrius Menander lib. I. de Re milit. Wer über seine Freiheit streitend, vor Ertheilung des Urtheils in den Soldatenstand getreten ist, wird als in gleicher Lage mit den übrigen Sclaven stehend angesehen, auch macht das seine Lage nicht besser, dass er in einiger Hinsicht für frei gehalten wird; und wenn es gleich sich ergeben haben wird, dass er frei sei, so wird er doch seines Eides schimpflich11Exauctoratus, s. Duker de Lat. v. ICt. p. 275. n. 4. entlassen, das heisst, er wird, vom Soldatenstand ausgeschlossen, aus dem Lager gebracht werden, jeden Falls wenn er in der Sclaverei stehend auf die Freiheit Anspruch erhoben, oder sich nicht ohne Arglist in der Freiheit befunden hat. Wer aber durch Chikane in die Sclaverei gefordert worden ist, wird in dem Soldatenstand behalten werden. 1Wenn Derjenige, welcher für freigeboren erklärt worden ist, in den Soldatenstand getreten ist, so muss er, wenn das Urtheil innerhalb fünf Jahren widerrufen worden, seinem neuen Herrn zurückgegeben werden.
Arr. Menand. lib. I. de re mil. Die Verbrechen oder Vergehen der Soldaten sind entweder besondere, oder gemeine;22Man vergleiche Feuerbach’s Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 25. daher ist auch ihre Bestrafung entweder eine besondere, oder eine gemeine. Ein besonderes militärisches Verbrechen ist dasjenige, welches Jemand als Soldat begeht. 1Sich als Soldat anwerben lassen33Dare se militem, cui non licet etc. dies verstehe ich = se militiae dare; so auch Gothofr. Die Glosse will: eine Miethsverdingung verstehen, was mir weniger scheint. A. d. R., wird an Dem, wem dies nicht erlaubt ist, für ein schweres Verbrechen erachtet, und es erhöht sich dasselbe, wie bei den übrigen Verbrechen, nach Würde, Rang und Waffengattung.
Arr. Menand. lib. I. de re milit. Wer mit Einem Hoden geboren ist, oder [Einen Hoden] verloren hat, kann mit Recht Kriegsdienste nehmen, nach der Verordnung des Divus Trajanus, denn auch von den Feldherren Sylla und Cotta erzählt man, dass sie von jener Körperbeschaffenheit gewesen. 1Wenn ein zum Kampfe mit wilden Thieren Verurtheilter flüchtig geworden, und in Kriegsdienste getreten ist, so ist derselbe, er mag wann immer entdeckt werden, mit dem Tode zu bestrafen. Das Nemliche ist zu beobachten, wenn er sich ausheben liess. 2Wenn ein auf eine Insel Deportirter entflohen und in Kriegsdienste getreten, oder ausgehoben worden ist, und [seine Strafe] verhehlt hat, so ist derselbe mit dem Tode zu bestrafen. 3Eine zeitliche Verbannung zieht für Denjenigen, welcher [während derselben] freiwillig Soldat geworden, ist die Verweisung auf eine Insel nach sich, Verhehlung [aber]44Wenn nemlich der Verbannte zum Kriegsdienste ausgehoben worden ist und seine Verbannung verhehlt hat. immerwährende Verbannung. 4Wenn ein auf eine bestimmte Zeit Verwiesener nach Beendigung seiner Verweisungszeit in Kriegsdienste getreten ist, so ist die Ursache seiner Verurtheilung zu untersuchen, sodass es, wenn diese immerwährende Infamie in sich schliesst, auf dieselbe Weise gehalten wird: fällt [die Infamie aber] für die Zukunft weg, so kann derselbe nicht nur in den Decurionenstand zurückkehren, sondern es ist ihm auch nicht untersagt, auf militairische Ehrenstellen Anspruch zu machen. 5Wenn ein eines Capitalverbrechens Angeklagter freiwillig Soldat geworden, so soll derselbe nach dem Rescripte des Divus Trajanus mit dem Tode bestraft, und nicht dahin zurückgesendet werden, wo er als Angeklagter belangt ist, sondern als Soldat55Und dessen Ablieferung an einen andern Richter sich mit diesem Dienste nicht verträgt. [Sed ut militiae causa accedente audiendus; Hal. hat ubi statt ut. Ich verstehe letzteres so, wie übersetzt worden; das folgende si dicta causa etc. versteht Accurs. als quamvis; so wie übersetzt ist, versteht es schon der Casus der Glosse und bezeugt auch wohl der Conjunctiv. A. d. R.] vernommen werden, obschon die Untersuchung gegen ihn eröffnet, oder derselbe als ein öffentlich zu Ladender Bezeichnet worden sei. 6Ein mit Schande Verabschiedeter ist an seinen Richter66Vor welchem er vor seinem Eintritte in den Kriegsdienst angeklagt worden. zurückzusenden, und darf später, wenn er in Kriegsdienste treten will, nicht angenommen werden, obgleich er freigesprochen worden. 7Die wegen Ehebruchs, oder in irgend einem peinlichen Prozesse Verurtheilten dürfen nicht unter die Soldaten aufgenommen werden. 8Nicht ein Jeder, welcher einen Rechtsstreit gehabt, und deshalb in Kriegsdienste getreten ist, wird des Soldatenstandes beraubt77Feuerbach a. a. O. §. 493., wohl aber wer in der Absicht Kriegsdienste genommen hat, um unter dem Vorschützen des Soldatenstandes dem Gegner seine Belangung kostspieliger zu machen. Es wird jedoch auch Demjenigen nicht leicht ohne vorgängige richterliche Untersuchung88Extra ordinem judicationis i. e. sine cognitione judicis. Glossa. nachgesehen, welcher eine Rechtssache zuvor gehabt99Und selbst ohne die Absicht, seinem Gegner die Rechtsverfolgung zu erschweren, in das Heer tritt.; wenn aber [jener Rechtsstreit] sich durch einen Vergleich erledigt hat, so muss ihm Nachsicht zu Theil werden. Der aus diesem Grunde des Soldatenstandes Beraubte wird nicht schlechterdings infamirt sein, noch kann ihm verwehrt werden, nach beendigtem Rechtsstreite wieder mit dem nemlichen Range als Soldat einzutreten; sonst müsste auch, wenn er den Rechtsstreit aufgäbe, oder sich vergliche, die Ausschliessung fortwährend gegen ihn geltend gemacht werden. 9In Betreff Derjenigen, welche nach der Desertion sich nochmals zu Kriegsdiensten anwerben, oder dazu ausheben liessen, hat unser Kaiser verordnet, dass auch sie militairisch zu bestrafen seien. 10Es ist aber ein schwereres Verbrechen, sich dem Militairdienste zu entziehen, als ihn [auf unerlaubte Weise] zu ergreifen, denn auch Diejenigen, welche sich vor Zeiten bei der Aushebung nicht stellten, wurden als Verräther der Freiheit in Sclaverei gestossen; nachdem sich nun aber der Soldatenstand geändert hat, ging man von der Todesstrafe ab, weil die Truppenzahl meistentheils durch freiwillige Soldaten ergänzt wird. 11Wer zur Kriegszeit seinen Sohn dem Soldatenstande entzieht, ist mit Verbannung und [dem Verluste] eines Theils seines Vermögens zu bestrafen; [geschieht solches] im Frieden, so wird derselbe mit Stockschlägen belegt, und der Jüngling muss, wenn er ausgemittelt, oder später vom Vater ausgeliefert worden ist, in eine niedere Soldatenclasse gesetzt werden; denn wer sich von einem Andern hat verführen lassen, verdient keine Nachsicht. 12Wer bei Ankündigung einer Aushebung wegen eines Krieges seinen Sohn verstümmelt hat, damit derselbe zum Kriegsdienste untauglich werde, wird nach dem Befehle des Divus Trajanus deportirt. 13Die Verordnungen des Cäsar Germanicus bezeichneten denjenigen Soldaten als Deserteur, welcher lange abwesend gewesen, sodass er [jetzt] unter die Wegläufer gezählt werden würde1010S. bes. Wiel. Lect. I. 24. Es soll hier gesagt werden, dass die militairische Disciplin lange nicht mehr so streng sei, wie zu Germanicus Zeiten. A. d. R.. Allein es mag nun ein solcher zurückkehren und sich freiwillig stellen, oder ergriffen und eingeliefert werden, so entgeht er der Strafe der Desertion, und es begründet keinen Unterschied, wenn er sich stellt, oder von wem er ergriffen wird1111Es erhellt hieraus, dass der Unterschied zwischen dem emansor und dem desertor sehr vag ist, besonders wenn man l. 3. §. 3. vergleicht. A. d. R.. 14Man nimmt also [jetzt] das Verbrechen des Weglaufens als das leichtere, gleichwie jenes des Herumstreifens bei Sclaven, das der Desertion als das schwerere, gleichwie jenes des Flüchtigwerdens [bei Sclaven]. 15Es werden aber immer die Ursachen des Ausbleibens erwogen, sowohl warum der [Soldat] ausgeblieben, als auch wo er gewesen, und was er gethan; und wenn Krankheit, Neigung zu Eltern und Verwandten ihn zurückgehalten, wenn er einen fliehenden Sclaven verfolgt hat, oder sonst eine Ursache der Art obwaltet, so wird Vergebung gewährt; aber auch ein Recrut, der die Mannszucht noch nicht kennt, erhält Verzeihung.