Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro III
Jun. Maurician. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Der Senat verordnete: Dass, wenn der Angeber Niederschlagung der Anklage verlange, weil er geirrt zu haben behaupte, der nemliche Richter untersuchen solle, ob eine gerechte Ursache zur Niederschlagung vorhanden sei, und wenn es den Anschein gewinnt, als habe derselbe geirrt, so solle er der Unvorsichtigkeit Verzeihung gewähren; [hat es] aber [den Anschein, dass die Angabe] aus Chikane geschehen, so soll der Richter auch darüber Untersuchung pflegen, und die Sache ebenso zum Nachtheil des Anklägers ausfallen, als wenn derselbe die Anklage verfochten und verlassen hätte. 1Wenn Jemand einen Angeber aufgestellt hat, so muss er so viel an die Schatzkammer entrichten, als der Angeber zur Belohnung bekommen haben würde, wenn derselbe obgesiegt hätte. 2Divus Hadrianus verordnete, der Angeber müsse, wenn er der Vorladung nicht gefolgt sei, dieselbe Strafe erleiden, welche ihn getroffen hätte, wenn er die Anschuldigung nicht erwiesen hätte. 3Der Senat verordnete zu Hadrian’s Zeiten: Wenn Jemand bei der Schatzkammer von sich angegeben habe, dass er nicht erwerbsfähig sei, so solle das Ganze zur Schatzkammer eingezogen, und die Hälfte davon ihm in Gemässheit der von Divus Trajanus verliehenen Rechtswohlthat zugestellt werden. 4Wenn der Angeber durch drei Vorladungen vom Präfecten der Schatzkammer, zu erscheinen aufgefodert wurde und sich nicht stellen wollte, so soll zu Gunsten des Besitzers erkannt, von Demjenigen aber, der auf solche Vorladung zu der Verantwortung des Besitzers nicht erschienen ist, so viel bezahlt werden, als der Schatzkammer durch die angegebene Sache zugefallen wäre, wenn er seine Anzeige bewiesen hätte. 5Der Senat verordnete, dass Derjenige, welchem eine ganze Erbschaft, oder die gesammten Vermächtnisse zu Gunsten des Fiscus entzogen werden, ebenso der Schatzkammer die Rechnungen aushändigen müsse, wie sie Jener auszuhändigen hätte, welchem ein Theil der Erbschaft oder eines Vermächtnisses entzogen worden. 6Wenn Jemand beschuldigt werde, falsche Rechnungen ausgehändigt zu haben, so solle der Vorsteher der Schatzkammer darüber Untersuchung pflegen und ihn verurtheilen, so viel Geld in die Schatzkammer zu erlegen, als der entdeckte Betrug beträgt.