Ad senatus consultum Turpillianum liber singularis
Marcian. lib. sing. ad SCtum Turpill. Die Verwegenheit der Ankläger wird auf dreierlei Weise entdeckt, und drei Bestrafungen unterworfen; denn entweder sind sie wissentlich falsche Aukläger, oder Prävaricatoren, oder sie lassen die ganze Anklage fallen.11Calumniari, praevaricari, tergiversari. 1Calumniari heisst, Jemanden Verbrechen bezichtigen, die er nicht begangen hat; praevaricari heisst, wirklich begangene Verbrechen verheimlichen; tergiversari heisst, ganz und gar von einer Anklage abstehen. 2Die wissentlich falschen Ankläger werden durch das Remmische Gesetz bestraft. 3Es wird jedoch nicht durchaus von Jedem, der Das, was er behauptet, nicht beweisen kann, sogleich angenommen, dass er ein wissentlich falscher Ankläger sei; die Untersuchung dieses Punktes wird vielmehr dem Ermessen des erkennenden Richters überlassen, der nach Lossprechung des Angeschuldigten dazu schreitet, die Absicht des Anklägers zu erörtern, aus welcher Veranlassung er zur Anklage geschritten sei. Befindet er seinen Irrthum als einen rechtmässigen, so spricht er ihn los, ertappt er ihn aber auf einer klaren wissentlich falschen Anklage, so legt er ihm die gesetzmässige Strafe auf. 4Beides wird durch die Worte des Rechtsspruchs selbst dargethan. Denn hat er so erkennt, du hast nicht bewiesen, so schont er sein; hat er aber so gesagt: du hast wissentlich falsche Anklage erhoben, so hat er ihn verurtheilt. Und wenn er auch über die Strafe nichts hinzugefügt hat, so wird dennoch die Wirkung des Gesetzes wider ihn in Thätigkeit gesetzt; denn, wie Papinianus gesagt hat, beruhet die Frage, welche thatsächlich ist, im Ermessen des Richters, allein die Verfolgung der Strafe wird nicht in seinen Willen gestellt, sondern der Autorität des Gesetzes vorbehalten. 5Es kann Frage erhoben werden, ob, wenn er so erklärt hat: Lucius Titius erscheint als verwegener Ankläger, er damit einen wissentlich falschen Ankläger ausgesprochen zu haben scheine? Und Papinianus hat geantwortet: Verwegenheit erhalte die Begnadigung des Leichtsinns, und unüberlegte Hitze treffe nicht der Vorwurf der wissentlich falschen Anklage, und jener brauche deshalb keine Strafe zu leiden. 6Ein Prävaricator ist, wie wir gezeigt haben, Derjenige, wer mit dem Angeschuldigten in Einverständniss ist, und das Amt des Anklägers achselträgerisch verwaltet, nemlich dadurch, dass er die eigenen Beweise nicht vorbringt und die falschen Entschuldigungen des Angeklagten zulässt. 7Wer aber ohne erfolgte Niederschlagung22Abolitio wird nemlich, wie hier zu verstehen ist, durch den Accusator gesucht; über diesen Gegenstand s. vorzüglich Matthaeus de Crimin. p. 853. von der Anklage abgestanden hat, der wird gestraft. 8Niederschlagung pflegt von den Präsidenten privatim gefodert und verlangt zu werden, ebenso vor dem Tribunale, aber nicht ausser dem Tribunale, und es kann der Präsident diese Erörterung keinem Andern übertragen. 9Wenn Einer und derselbe die nemliche Person mehrerer Verbrechen bezüchtigt hat, so muss er für jedes einzelne Niederschlagung suchen; sonst wird er, je nachdem er sich vergangen, desfalls mit der Strafe des Senatsbeschlusses heimgesucht. 10Es hat Derjenige eine Anklage erhoben, der durch eine Einrede abgewehrt werden konnte, wie jeder, wer eine Mannsperson nach fünf ununterbrochen fortlaufenden Jahren vom Tage der Begehung des Ehebruchs, oder eine Frau nach sechs mit Ueberspringung zu rechnenden Monaten vom Tage der Ehescheidung an, des Ehebruchs [angeklagt hat]; muss er, kann man scharfsinnigerweise fragen, wenn er davon abgestanden, nach diesem Senatsbeschlusse gestraft werden? Es veranlasst den Zweifel besonders der Umstand, dass die Anklage fast so gut wie gar keine ist, welche Zeitverlauf, oder ein Mangel an der Person jedenfalls erledigt, und dem Angeschuldigten Sicherheit vor Furcht und Gefahr verspricht; auf der andern Seite steht aber der Umstand, dass jedwede erhobene Anklage [nur] durch die Autorität des erkennenden Richters, und nicht durch den Willen des Anklägers niedergeschlagen werden kann, und Derjenige grössern Hasses würdig scheint, wer verwegen zu einer so unredlichen Anklage geschritten ist. Es ist also richtiger, [sollte man folgern,] dass auch der in Rede Stehende dem Senatsbeschluss verfallen müsse. Nun hat aber Papinianus zum Gutachten ertheilt, die Frau, welche deshalb zur Anklage der Verfälschung nicht zugelassen werde, weil sie kein ihr oder den Ihrigen widerfahrenes Unrecht verfolge, treffe, wenn sie davon abstehe, die Strafe des Turpillianischen Senatsbeschlusses nicht. Würde er nun also wohl in den übrigen Fällen ebenso begutachtet haben? Denn was ist es für ein Unterschied, ob Jemand wegen der [zu berücksichtigenden] Schwäche des Geschlechts, oder des schimpflichen persönlichen Zustandes, oder des Ablaufs einer Frist zu einer Anklage nicht zugelassen werde? Ja, es müssen [hiernach] die [Vorgenannten] noch viel eher [von der Strafe des Senatsbeschlusses33Glosse.] ausgeschlossen werden, weil die Anklage der Frau wegen ihres eigenen Schmerzes von Erfolg sein konnte, die Anklage jener aber blos durch die öffentliche Stimme veranlasst ward. Allein Derselbe schreibt auch an einem andern Orte, es könne Niemand Zwei, die Manns- und die Frauensperson, des Ehebruchs zu gleicher Zeit anklagen, und dennoch müsse er, wenn er beiden zugleich Anzeige gemacht, in Ansehung beider Personen um Niederschlagung nachsuchen, um nicht dem Senatsbeschluss zu verfallen. Worin beruht nun der Unterschied, ob eine Anklage wegen der vorgedachten Ursachen keinen Erfolg hat, oder wegen der Anzahl der Personen nicht gilt? Ist das der Unterschied, ob Jemand die volle Befähigung zur Anklage hat, aber wegen der Verbindung mehrerer Personen von derselben zurückgewiesen wird, oder ob Jemandem nach dem strengen Rechte die Befähigung zur Anklage nicht zusteht?44Diese Frage ist durch die Stellung bejahet. Mit Recht muss man daher als Regel aufstellen, dass ein Jeder, mit Ausnahme von Weibern und Minderjährigen, in den Senatsbeschluss verfalle, sobald sie nicht Niederschlagung gefordert haben. 11Die Anklage eines verdächtigen Vormundes kann nur vor dem Tribunale erörtert werden, und in einer Untersuchung der Art kann kein Anderer als der Präsident erkennen, dennoch aber haftet Derjenige durch den Senatsbeschluss nicht,55Als Grund giebt die Glosse den favor minorum an, damit Niemand sich durch die Gefahr einer solchen Anklage schrecken lasse, deren Interesse wahrzunehmen. wer von derselben abgestanden hat. 12Ingleichen hat der Präsident dann über die Sache zu entscheiden, wenn angegeben wird, es sei Jemand dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfallen, ohne dass jedoch wider Den, wer von der Geltendmachung des Senatsbeschlusses absteht, eine Bestrafung einträte; denn Derjenige, welcher angiebt, es sei Jemand diesem Senatsbeschluss verfallen, ist kein Ankläger. 13Diesem Senatsbeschluss verfällt Der, wer einen Ankläger aufstellt, oder anreizt, oder Jemandem Auftrag ertheilt, und ihn zu einer Capitalanklage durch Darreichung von Beweisen und Anführen von Anklagepunkten unterstützt. Und mit Recht; denn dadurch dass er der Anklage, die er erhebt, nicht recht trauet, und sich der Gefahr der wissentlich falschen Anklage oder des Abstehens davon entziehen will, muss er wohlverdientermaassen die Strafe des wissentlich falschen Anklägers und Abstehers leiden, es wäre denn der Fall, dass der gestellte Ankläger das Verbrechen, dessen Anhängigmachung er unternommen, erwiesen hätte. Es ist auch einerlei, ob er die Anklage selbst [dem Andern] aufgetragen, oder durch einen Dritten; Derjenige aber, wer sich dieses Dienstes [eines Andern] zur Beauftragung mit der Anklage bedient hat, der wird, wie Papinianus zum Gutachten ertheilt hat, nicht den Worten, wohl aber dem Sinn des Senatsbeschlusses zufolge bestraft. Denn der gestellte Ankläger wird nach demselben Senatsbeschluss ebenfalls bestraft, d. h. darum allein, weil er den Dienst wegen der Besorgniss des Andern auf sich selbst übernahm.66Die Glosse sowohl als das Summarium sprechen davon, dass auch die dritte Mittelsperson, si per alium mandaverit, mithin auch der nuntius missus gestraft werde, so, als wenn dessen Gesetz direct gedächte; allein dieser Schluss ist zwar zulässig, indessen nur ein Schluss. Im Gesetz wird diese dritte Person selbst weiter gar nicht als in den Worten: per alium erwähnt. 14Ein verurtheilter Angeschuldigter appellirte, und darauf stand der Ankläger von der Anklage ab; verfällt er dem Senatsbeschluss? Es spricht mehr dafür, dass er es sei, weil der Ausspruch der Verurtheilung durch das Rechtsmittel der Appellation erlischt.77Und also der Fall dem ganz gleichsteht, wie wenn der Accusator vor der Verurtheilung abgestanden hätte. So verstehe ich diesen Satz, der manche Anfechtung, manches immo erfahren hat.