Notae ad Papiniani De adulteriis libros
Ex libro II
Im zweiten Buch des Papinianus von dem Ehebruch bemerkt Marcianus11Welcher zu des Papinianus Schriften tadelnde Bemerkungen geschrieben hatte. S. Zimmern a. a. O. §. 58. und 98. Anm. 22.: Der höchstselige Marcus und Lucius, die Kaiser, haben an die Flavia Tertulla durch den Freigelassenen Mensor so rescribirt: Wir werden theils durch die Länge der Zeit, während welcher du, des Rechts unkundig, dich in der Ehe mit deiner Mutter Bruder befunden hast, theils dadurch, dass du von deiner Grossmutter [an denselben] verheirathet worden bist, theils durch die Zahl eurer Kinder bewogen und bestätigen deshalb, weil alles dies zusammentrifft, den Rechtszustand eurer Kinder, welche in der Ehe, die [von euch] vor vierzig Jahren eingegangen worden ist, erzeugt worden sind, ebenso als ob sie in gesetzmässiger Ehe empfangen gewesen wären.
Übersetzung nicht erfasst.