De publicis iudiciis libri
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. II. publ. judic. Ein verworfenes Geschlecht ist das der Hehler, ohne die Niemand lange verborgen bleiben kann, und es ist vorgeschrieben, sie ebenso zu strafen, wie die Strassenräuber. In ganz gleicher Classe mit ihnen sind Diejenigen zu stellen, die, da sie Strassenräuber ergreifen konnten, dieselben gegen Empfang von Geld oder einem Theile des Geraubten haben laufen lassen.
Marcian. lib. II. judic. publ. Wenn sie aber bei Tage einen Diebstahl begangen haben, so muss im ordentlichen Rechtswege wider sie verfahren werden.
Marcian. lib. II. publ. judic. Divus Severus und Antoninus haben rescribirt: es stehe die Wahl zu, ob man das Verbrechen der Ausplünderung der Erbschaft ausserordentlicherweise vor dem Präfecten der Stadt Rom, oder den Provinzialpräsidenten zur Untersuchung ziehen, oder die Erbschaft von den Besitzern derselben im ordentlichen Wege Rechtens in Anspruch nehmen wolle.
Marcian. lib. II. judic. publ. Ad Dig. 47,22,3 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 62, Note 2.Unerlaubte Genossenschaften werden nach Mandaten, Constitutionen und Senatsbeschlüssen aufgelöst; es wird ihnen aber, wenn sie aufgelöst werden, gestattet, die etwanigen gemeinschaftlichen Gelder, wenn sie deren haben sollten, zu theilen und das Geld unter sich zu vertheilen. 1Ueberhaupt [gilt hier als Regel], dass, wenn eine Genossenschaft oder sonst eine Körperschaft der Art nicht vermöge eines Senatsbeschlusses oder der Ermächtigung des Kaisers zusammengetreten ist, dieselbe den Senatsbeschlüssen, Mandaten und Constitutionen zuwider gehalten wird. 2Auch Sclaven dürfen in eine Armengenossenschaft mit Einwilligung ihrer Herren aufgenommen werden, und mögen die Curatoren dieser Körperschaften wissen, dass sie dergleichen wider Willen oder Wissen ihrer Herren in keine Armengenossenschaft aufnehmen dürfen, und künftighin für jeden einzelnen Sclaven [im entgegengesetzten Fall] eine Strafe von hundert Goldstücken erlegen sollen.
Marcian. lib. II. de judic. publ. Divus Hadrianus hat an Julius Secundus folgendergestalt rescribirt: Es ist schon anderwärts rescribirt worden, dass nicht den Briefen Derer11Eorum, sc. magistratuum, Glosse. durchaus Glaube beigemessen werden müsse, die [Leute] als wären sie schon verurtheilt an den Präsidenten schikken. Dasselbe ist in Ansehung der Irenarchen22Qui discipilinae publicae et corrigendis moribus praesunt, Brisson. h. v. vorgeschrieben, weil es die Erfahrung bestätigt, dass nicht jeder die Zusendungsschreiben33Elogia sind die Schreiben, mit denen eine Behörde die ergriffenen Verbrecher an den Vorsteher der Provinz, wo sie her waren, sandte. Brisson. h. v. §. 4. mit gehöriger Glaubwürdigkeit abgefasst. 1Es ist auch ein Abschnitt aus einem Mandat44Mandatum ist hier die Instruction, die der Provinzialpräsident vom Kaiser erhielt, s. Brisson. h. v. §. 2. vorhanden, welches Divus Pius, als er Statthalter der Provinz Asien war, in dem Edicte mit publicirte, dass die Irenarchen, wenn sie Strassenräuber ergriffen hätten, dieselben über ihre Genossen und Hehler fragen, und die Verhöre schriftlich aufgesetzt und versiegelt zur [fernern] Untersuchung der Staatsbeamten übersenden sollen. Wer also mit einem Zusendungsschreiben überschickt wird, muss ganz von Neuem verhört werden, wenn er auch mit einem beigehenden Schreiben geschickt, oder durch die Irenarchen selbst gebracht wird. So haben auch Divus Pius und andere Kaiser rescribirt, und es soll auch in Betreff Derer, die flüchtig geworden, als55Requirendus annotatus, s. Hugo R. G. p. 878. und Brisson. v. adnotare. öffentlich zu ladende bezeichnet werden, nicht als wären sie schon Verurtheilte, sondern, als wäre nichts geschehen, untersucht werden, wenn Jemand auftritt, der einen solchen anschuldigt. Wenn daher [der Präsident] eine Vernehmung66Ἀνάκρισις ist die Vernehmung des cum elogio überschickten rei per praesidem. Brisson. Eckhard. l. l. p. 193. anstellt, so muss er den Irenarchen kommen lassen, und Das, was er schriftlich aufgenommen hat, prüfen; hat er es fleissig und getreulich gethan, so muss er ihn loben, wenn aber unklug, ohne auf Beweisgründe zu achten, blos einfach bemerken, dass der Irenarcha mangelhaften Bericht erstattet habe; wenn er hingegen gefunden, dass er sein Befragen boshaft angestellt, oder Etwas als Aussage berichtet habe, was jener gar nicht ausgesagt hat, so soll er ihn zur Abschreckung mit Strafe belegen, damit er nicht künftig etwas Aehnliches versuche.
Marcian. lib. II. Publ. Divus Severus und Divus Antoninus Magnus haben ein Rescript des Inhalts erlassen, dass kein Abwesender gestraft werden solle, und es ist bei uns Rechtens, dass kein Abwesender verdammt werde, denn der Grund der Billigkeit verbietet es, Jemanden bei unverhörter Sache zu verurtheilen. 1Wenn aber Jemand schwerer bestraft werden soll, z. B. zu Bergwerksarbeit ersten Grades, oder einer ähnlichen oder Capitalstrafe, in diesem Fall darf keinem Abwesenden die Strafe anferlegt, sondern der Abwesende muss als Einer, der öffentlich geladen werden soll, bezeichnet werden, um sich zu stellen. 2Die Präsidenten der Provinzen müssen aber in Ansehung der als öffentlich zu Ladender Bezeichneten, denselben in Edicten sich zu stellen gebieten, um ihnen davon Kunde zu geben, aber auch Schreiben an die Oberbehörden, wo sie sich aufhalten, erlassen, damit es ihnen durch diese bekannt werde, dass sie als öffentlich zu Ladende bezeichnet seien. 3Von da an wird aber ein Jahr gerechnet, um sich zu rechtfertigen. 4Auch hat Papinianus im sechzehnten Buche seiner Gutachten geschrieben: ein als öffentlich zu Ladender Bezeichneter verhindere, wenn er den Provinzialpräsidenten binnen Jahresfrist angegangen und Sicherheitsbestellung angeboten habe, dass die [kaiserlichen] Mandate zur Anwendung kommen, sodass das Vermögen dem Fiscus verfalle. Denn auch wenn er binnen einem Jahre gestorben ist, erlischt die Angelegenheit des begangenen Verbrechens gänzlich, und sein Nachlass wird auf seine Nachfolger übertragen.
Marcian. lib. II. de publ. judic. Jedweder Umstand nemlich, der in Ansehung des Fiscus zur Sprache kommen kann, wird nach dem Willen der verewigten Kaiser, sobald keine andere Einrede vorhanden ist, nach Verlauf von zwanzig Jahren mit Stillschweigen übergangen werden.
Marcian. lib. II. de judic. publ. Divus Pius hat rescribirt: Es könne wider Sclaven auch in pecuniären Angelegenheiten die peinliche Frage gehalten werden, sobald die Wahrheit nicht anders gefunden werden könne. Dies wird auch in andern Rescripten vorgeschrieben. Es ist jedoch dies so zu verstehen, dass in einer pecuniären Angelegenheit nicht leicht zur peinlichen Frage geschritten werden darf, sondern nur, wenn anders die Wahrheit nicht aufgefunden werden kann, als durch die Tortur, die peinliche Frage erlaubt sein soll, wie auch Divus Severus rescribirt hat. Es ist daher auch erlaubt, fremde Sclaven zur peinlichen Frage zu ziehen, wenn es die Sache räthlich macht. 1Aus den Gründen, wo die Sclaven nicht wider ihren Herrn zur peinlichen Frage gezogen werden dürfen, darf auch nicht einmal [wenn dies doch geschehen] eine Frage von Gültigkeit sein, und umsoweniger die Anzeige der Sclaven wider ihre Herren zugelassen werden. 2Derjenige, wer auf eine Insel deportirt worden ist, kann nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, wie Divus Pius rescribirt hat. 3Auch darf ein Bedingtfreier in pecuniären Angelegenheiten nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, sobald nicht die Bedingung ausbleibt.
Marcian. lib. II. de publ. judic. Der Richter muss darauf Rücksicht nehmen, dass nichts Härteres oder Gelinderes bestimmt werde, als es die Sache erfodert; denn es ist ganz unnöthig, nach dem Ruhm der Strenge oder der Milde zu streben, sondern es muss nach Erwägung der Sache so erkannt werden, wie es die jedesmaligen Umstände erfodern. Natürlich muss der Richter in geringern Dingen mehr zur Gelindigkeit geneigt sein, bei schwereren Strafen aber die Strenge der Gesetze mit einiger mässigenden Milde befolgen. 1Häusliche Diebstahle, wenn sie unbedeutend sind, müssen gar nicht öffentlich gerügt, und darf eine solche Anklage gar nicht zugelassen werden, wenn der Sclav vom Herrn oder der Freigelassene vom Freilasser, in dessen Hause er sich befindet, oder der Tagelöhnling von Dem, dem er seine Dienste verdungen hatte, zur Untersuchung abgeliefert wird; denn häusliche Diebstahle heissen diejenigen, welche die Sclaven gegen die Herren, oder die Freigelassenen wider die Freilasser oder die Tagelöhnlinge wider Die begehen, bei denen sie sich aufhalten. 2Ein Verbrechen wird entweder mit Vorsatz, in leidenschaftlicher Gemüthsstimmung, oder aus Zufall begangen. Mit Vorsatz verbrechen die Strassenräuber, die zusammen eine Bande ausmachen; in leidenschaftlicher Gemüthsstimmung: wenn in der Trunkenheit Thätlichkeiten begangen werden, oder zum Schwerte gegriffen wird; durch Zufall endlich, wenn ein auf der Jagd nach einem Wild gesendeter Pfeil einen Menschen tödtet. 3Eine Todesstrafe ist es, den wilden Thieren vorgeworfen werden, oder andere ähnliche Strafen leiden, oder mit dem Schwerte gerichtet werden.77Das ist die Bedeutung von animadverti, wenn es allein steht.
Marcian. lib. II. publi. judic. Allein von der Ehrenstelle muss er, meiner Ansicht nach, doch zurückgehalten werden, übrigens aber den Aufwand machen.
Marc. lib.88Von hier an bis zu Ende ist wiederum Restitution von Cont. und Cujac. aus den Basil. und unglossirt. nicht aber auch, keinen nothwendigen Aufwand mache.
Marcian. lib. II. Publ. Wenn Jemand auf eine Insel deportirt oder verwiesen worden ist, so dauert die Strafe auch nach dem Tode fort; und man darf ihn von da nicht wo anders hin fortschaffen und ohne Anfrage beim Kaiser beerdigen, wie Severus und Antoninus oft rescribirt, und vielen darum Ansuchenden nachgelassen haben.
Marcian. lib. II. Public. Ein Angeklagter darf vermöge Kaiserlicher Verordnungen auch vor gesprochenem Urtheil nicht um Ehrenstellen sich bewerben; es macht auch keinen Unterschied, ob er unadelich (plebejus) oder Decurio ist. Doch ist ihm nach einem Jahre, von der Anklage an, darum anzuhalten unverwehrt, ausser wenn er selbst daran Schuld hat, dass die Sache nicht binnen des Jahres beendigt worden ist. 1Wer, nachdem gegen ihn in Beziehung auf Ehrenstellen99D. i. gegen seine Ernennung dazu. appellirt worden ist, vor Erledigung der Appellation eine Ehrenstelle sich anmasst, ist nach einem Rescripte des Kaisers Severus straffällig. Eben so wird auch Der, welchem durch ein Urtheil die Fähigkeit zu Ehrenstellen abgesprochen ist, wenn er appellirt hat, mittlerweile der Bewerbung um eine Ehrenstelle sich enthalten müssen.