De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Marcian. lib. I. de Jud. Publ. Es ist zu beachten, dass Niemand, wer eine Provinz regiert, deren Grenzen überschreiten darf, ausser um ein Gelübde zu lösen; nur darf er nicht über Nacht ausbleiben.
Marcian. lib. I. de Jud. publ. Freigelassene können Beisitzer sein. Infamirte Personen aber können, wiewohl ihnen nach den Gesetzen das Beisitzeramt nicht verwehrt ist, dennoch, wie ich glaube, und auch in einem kaiserlichen Decret als verordnet angeführt wird, das Amt eines Gerichtsbeisitzers nicht bekleiden.
Marcian. lib. I. de judic. publ. Es ist zu bemerken, dass, wenn Jemand seinen eines Capitalverbrechens angeschuldigten Sclaven nicht vertheidigt hat, derselbe nicht als aufgegeben anzusehen sei, und darum, wenn er freigesprochen worden, nicht frei werde, sondern seinem Herrn verbleibe.
Marcian. lib. I. de publ. judic. Divus Severus und Antoninus haben verordnet, dass um des allgemeinen Besten, in Ansehung des Getreides willen eine Frau, welche Anzeige wegen Kornwuchers mache, vom Getreide-Präfecten gehört werden solle. Auch werden infamirte Personen hier ohne allen Zweifel als Ankläger zugelassen. Ferner Soldaten, die in fremden Angelegenheiten nicht Anklage erheben dürfen, müssen, da sie für die Wohlfahrt wachen, allerdings zu dieser Anklage gelassen werden. Ja, es wird sogar die Anklage von Seiten der Sclaven gehört.
Marcian. lib. I. de judic. publ. Die aus Gründen dieser Art entstehenden Foderungen werden durch Condictionen, die aus dem Gesetz entspringen, klagbar gemacht.
Marcian. lib. I. de publ. judic. Wenn Jemand angiebt, sein Sclave habe mit Der einen Ehebruch begangen, die er zur Frau gehabt, so, hat Divus Pius rescribirt, müsse er vielmehr die Frau anklagen, als durch die Tortur seines Sclaven ihr [durch] Vorgreifen in der Entscheidung [einen Nachtheil zufügen]. 1Wer einen Ehebrecher nicht fortgejagt, sondern bei sich behalten hat, etwa den Sohn mit der Stiefmutter, oder einen Freigelassenen oder Sclaven mit seiner Frau, der haftet nach dem Sinne des Gesetzes11Als Kuppler., wenn auch nicht nach den Worten. Wird die Frau behalten, so kann sie gestraft werden22Die Glosse verweist zur Erläuterung auf l. 26. in f. h. t.. Auch wenn er sie fortgejagt, aber wiederangenommen hat, haftet er zwar nicht durch die Worte, dennoch aber muss man darum behaupten, dass er hafte, damit kein Betrug geschehe. 2Wenn die Frau wegen Ehebruchs ihres Mannes einen Lohn erhalten hat, so haftet sie nach dem Julischen Gesetze als Ehebrecherin.
Marcian. lib. I. de judic. publ. Wenn der Vater seinem Sohn, der Soldat ist, und den er in der Gewalt hat, in dem Testamente seines Sohnes, der ebenfalls Soldat ist, Etwas zugeschrieben hat, von dem er wusste, dass er Soldat sei, so ist er straflos, weil dem Vater nicht erworben wird. Auch als der Sohn der Mutter Etwas zugeschrieben hatte, rescribirten die kaiserlichen Brüder, dass, wenn er es auf Befehl des Testators gegeben habe, er straflos sei, und die Mutter erwerben könne.
Marcian. lib. I. judic. publ. Durch dieses Gesetz haftet Derjenige, wer in öffentliche Urkunden eine geringere Summe, als um wieviel verkauft oder verpachtet worden, geschrieben, oder etwas anderes Aehnliches begangen hat. 1Divus Severus und Antoninus haben einen jungen Mann von hohem Range, der eine kleine Kiste in einem Tempel niedergelegt und einen Menschen darin eingeschlossen hatte, der nach Verschliessung des Tempels daraus sich hervormachen und im Tempel Allerlei stehlen und sich dann wieder in der Kiste verstecken sollte, nachdem er entdeckt und überführt worden war, auf eine Insel deportirt.
Marcian. lib. I. judic. publ. Der Besitzer guten Glaubens eines seinem Herrn gewaltsam vorenthaltenen Sclaven begeht nicht das Verbrechen des Fabischen Gesetzes, d. h. Derjenige, welcher nicht wusste, dass es ein fremder Sclave sei, und glaubte, er thue dies mit dem Willen des Herrn, und so lautet das Gesetz über den Besitzer guten Glaubens ausdrücklich; denn es wird hinzugesetzt: Wenn er es wissentlich mit Arglist that; und oftmals ist von den Kaisern Severus und Antoninus verordnet worden, dass die Besitzer guten Glaubens durch dieses Gesetz nicht gehalten würden. 1Es ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass, nach Maassgabe des Aquilischen Gesetzes, wenn Derjenige, wegen wessen Jemand wider das Fabische Gesetz sich vergangen hat, verstorben, noch die Anklage und Strafe des Fabischen Gesetzes übrig ist, und so haben Divus Severus und Antoninus rescribirt.
Marcian. lib. I. de judic. publ. Die kaiserlichen Brüder44Marcus Aurelius und Lucius Verus. haben rescribirt, dass die Decurionen nicht gezwungen werden sollen, ihren Mitbürgern wohlfeileres Getreide zu schaffen, als der Marktpreis es mit sich bringt, und eben dieses ist auch durch andere kaiserliche Verordnungen bestimmt.
Marcian. lib. I. de judic. publ. Ein Decurio, dem gewisse Pachtungen verboten sind55Fr. 6. §. 2. h. t. const. 30. de locato. 4. 65., führt solche doch fort, wenn er als Rechtsnachfolger darin eintritt66Vgl. fr. 59. pr., fr. 63. §. 8. pro socio. 17. 2.. Ebenso ist es in allen ähnlichen Angelegenheiten zu halten.
Marcian. lib. I. publ. judic. Munus77Vgl. l. 18. u. l. 194. h. t. u. Duker. Opp. de Latinit. ICt. vet. c. 39. p. 39. sq. ist eigentlich Das, dem wir uns nothwendig unterziehen, in Folge eines Gesetzes, der Sitte, oder der Gewalt eines Solchen, welcher die Macht zu befehlen hat. Donum heisst aber eigentlich, was ohne das Vorhandensein einer durch das Recht oder eine Pflicht gebotenen Nothwendigkeit, sondern vielmehr freiwillig geleistet wird; sodass, wenn es nicht geleistet wird, kein Tadel stattfindet, und, wenn es geleistet wird, etwas Löbliches darin liegt. Es ist aber im Allgemeinen dahin gekommen, dass man zwar nicht jedes munus auch als donum nimmt, aber dass man Das, was donum gewesen ist, richtig munus nennt.