Institutionum libri
Ex libro II
Marcian. lib. II. Institut. Niemand kann sich wegen eines Streites, den er mit dem Mündel hat, gegen die Vormundschaft entschuldigen, wenn es nicht etwa ein Streit über das ganze Vermögen oder über den grössten Theil desselben ist. 1Der, welcher sich entschuldigen will, wird, wenn er mehrere Entschuldigungen hat, und einige nicht bewiesen haben wird, nicht abgehalten, sich der anderen innerhalb der Fristen zu bedienen. 2Wenngleich ein bestellter Vormund zu dem gesammten Vermögen gegeben ist, so kann er sich gleichwohl entschuldigen, damit er die Vormundschaft nicht über hundert Meilen hinauszuführen brauche, wenn nicht das Vermögen des Mündels sich in derselben Provinz befinden sollte; und darum werden in der Provinz die Vorsteher derselben Vormünder für jene Güter bestellen. 3Auch die Senatoren werden nicht gezwungen, über hundert Meilen von der Stadt hinaus eine Vormundschaft zu führen. 4Es wird also dem, welcher einen Vormund hat, ein Vormund bestellt, aber [dieser] wird für andere Güter, nicht für dieselben, bestellt.
Marcian. lib. II. Institut. Freilich wenn ein Vormund zum Exil verurtheilt sein sollte, so kann er sich entschuldigen, wenn er auf immer verurtheilt worden ist. 1Es wird aber das Nichtwissen eines Exilirten, da er seinen Mitvormund als einen Verdächtigen nicht hat belangen können, leichter Verzeihung finden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. II. Inst. Wenn ein Sclave behauptet, dass er mit seinen eigenen Geldern gekauft sei, so kann er gegen seinen Herrn, zu dessen Redlichkeit er seine Zuflucht genommen hat, auftreten, und sich beschweren, dass er von demselben nicht freigelassen werde, [und] zwar in Rom bei dem Stadtvorsteher, in den Povinzen aber bei den Präsidenten, den Constitutionen der höchtsseligen Brüder gemäss; jedoch unter der Androhung, dass derjenige Sclave, welcher dies behauptet, aber nicht bewiesen hat, zur Bergwerksarbeit verurtheilt werden solle, wenn nicht etwa der Herr sollte lieber gewollt haben, dass er ihm zurückgegeben werde, indem er jeden Falls aus jenem Grunde keine grössere Strafe festsetzen wird. 1Aber auch wenn [von dem Herrn in seinem Testament] verordnet worden, dass [ein Sclave], wenn er die Rechnungen abgelegt hätte, frei sein solle, wird zwischen dem Sclaven und dem Herrn, das heisst dem Erben, ein nach seinem Ermessen entscheidender Richter, um die Rechnungen zu prüfen, bestellt.
Marcian. lib. II. Inst. Sclaven können keinen Falls wider ihre Herren gerichtlich auftreten, indem sie überhaupt und durchaus nicht, sowenig nach bürgerlichem als prätorischem Rechte, noch ausserordentlicher Weise [für eine Person] gezählt werden, ausgenommen, dass Begünstigungsweise Divus Marcus und Divus Commodus rescribirt haben, als ein Sclave darüber Beschwerde führte, es sei ein Testament, worin ihm die Freiheit ausgesetzt worden war, unterdrückt worden, er solle zur Anklage der Unterschlagung des Testaments zugelassen werden.
Marcian. lib. II. Inst. Wenn Jemand eine Wittwe oder Ehefrau eines Andern, mit der er verwandt ist, und die er nicht heirathen könnte, verführt hat, so muss er auf eine Insel deportirt werden, weil das Verbrechen ein doppeltes ist, Blutschande, weil er sich an einer Verwandten wider das Rechtsgesetz verging, und Ehebruch oder Schwächung [, welche er noch] hinzufügte; in diesem Fall werden daher die Sclaven wider die Person ihrer Herren auch torquirt.
Marcian. lib. II. Inst. Die auf eine Insel Verwiesenen behalten ihre Kinder in ihrer Gewalt, weil sie auch alle ihre übrigen Rechte behalten, denn sie dürfen nur nicht aus der Insel sich entfernen. Sie behalten auch ihr ganzes Vermögen, ausser wenn ihnen Etwas [durch ausdrückliche Bestimmung im Erkentniss] genommen worden ist; denn es kann Denen, die in immerwährende Verbannung verurtheilt oder verwiesen worden sind, der [Richter] einen Theil ihres Vermögens durch das Erkenntniss entziehen.