Institutionum libri
Ex libro XVI
Marcian. lib. XVI. Institut. In Folge des fünfunddreissigsten Capitels des Julischen Gesetzes werden diejenigen, welche die Kinder, die sie in der Gewalt haben, ohne rechtmässige Ursache abgehalten haben, eine Frau zu nehmen oder zu heirathen, oder diejenigen, welche kein Heirathsgut geben wollen, der Constitution der höchstseligen Severus und Antoninus11Nach v. Glück a. a. O. XXV. S. 55 ff. hatte die Lex Julia de maritandis ordinibus den Zwang zur Einwilligung in die Ehe und zur Ausstattung eingeführt und als Behörde dafür den praetor urbanus festgesetzt. Durch eine Constit. von Severus und Antoninus wurde jenes Gesetz auch auf die Provinzen ausgedehnt und dergleichen Sachen den Vorstehern der Provinzen zugewiesen. Vgl. auch Zimmern a. a. O. Bd. 1. §. 147. u. 159. gemäss durch die Proconsuln und Präsides der Provinzen gezwungen, [jene Kinder] zu verheirathen und auszustatten; abzuhalten scheint aber auch der, welcher keine Heirathsgelegenheit [für seine Kinder] sucht.